Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 % und der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Diese und weitere Maßnahmen werden im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, dem Bundestag und Bundesrat am 29.6.2020 zugestimmt haben. Nachdem der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet hat, wurde es am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht und tritt am 1.7.2020 in Kraft. Eine Ausnahme für Bau- und Planungsleistungen ist nicht vorgesehen.
Die befristete Senkung des Umsatzsteuer geht zurück auf das „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020. Unter dem dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ soll das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket dem teilweise starken wirtschaftlichen Einbruch durch die Corona-Krise entgegenwirken.
Da zahlreiche Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner an ihre Kammern mit Fragen zu der Steuersenkung herantreten, haben die Kammern in Baden-Württemberg, Bayern und NRW, unterstützt von der Dr. Stallmeyer GmbH Steuerberatungsgesellschaft Köln und der Bundesarchitektenkammer, einen Frage-und-Antwort-Katalog erarbeitet, den Sie hier (PDF-Dokument, 118 KB) finden.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier.
Hier finden Sie den Hinweiserlass des BMI zur befristeten Umsatzsteuersenkung vom 29.6.2020 (PDF-Dokument, 48.9 KB) nebst Anlage BMF Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft vom 12.10.2009. (PDF-Dokument, 85.7 KB)
Nach Entwürfen steht hier das finale BMF-Schreiben vom 30.6.2020 zur Verfügung.Hier finden Sie das Anschreiben des BMF vom 15.6.2020 (PDF-Dokument, 314.1 KB) nebst Entwurf des Anwendungserlasses. (PDF-Dokument, 664.8 KB)