EuGH zu HOAI-Mindestsätzen

Staatlich vorgegebene Mindestsätze können geeignet sein, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Allerdings bedarf es dazu einer konsequenten Umsetzung, die auch garantiert, dass es für die verpreisten Leistungen selbst Mindestgarantien gibt. Bei den Architekten ist die Umsetzung dem EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof zu widersprüchlich.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 (C-377/17) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen habe, in dem in der HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen vorgegeben seien.

Das Gericht bestätigt zunächst, dass die angegriffenen Regelungen der HOAI keine Diskriminierung darstellen. Die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze seien grundsätzlich auch geeignet, zur Erreichung der Ziele der Qualität der Arbeiten und des Verbraucherschutzes sowie des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens beizutragen. Mindestpreise könnten aus Sicht des EuGH helfen, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden. Denn dieser Konkurrenzkampf könne zu Billigangeboten führen, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte. Die Existenz von Mindestsätzen könne, so der EuGH, dazu beitragen, dass eine hohe Qualität der Planungsleistungen gewährleistet ist. Mindestsätze stellten damit eine legitime Umsetzung der verfolgten Ziele dar.

Doch hält es der EuGH für widersprüchlich, wenn einerseits von Seiten der Bundesrepublik zur Rechtfertigung der Mindest- und Höchstpreise erklärt werde, dass diese der Qualitätssicherung dienen würden, andererseits aber grundsätzlich Planungsleistungen von jedem Dienstleister erbracht werden könnten. Ein Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung sei für die Erbringung von Planungsleistungen nicht erforderlich. Im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, erkennt der EuGH deshalb eine „Inkohärenz“ in der deutschen Regelung. Wer mit der Qualität gesetzlich vorgeschriebene Mindest- und Höchstpreise rechtfertigen wolle, müsse die Qualität dann auch bei der fachlichen Eignung konsequent berücksichtigen.

Insofern bedürfe es für die Qualitätssicherung zusätzlich auch fachlicher Eignungsnachweise, die der EuGH nicht erkennt. In Deutschland könnten Planungsleistungen auch von solchen Dienstleistern erbracht werden, die keine fachliche Eignung nachgewiesen hätten, stellt das Gericht fest.

Der EuGH hält es umgekehrt aber auch für zulässig, wenn Bauherren Preisorientierungen für die verschiedenen Leistungsphasen der HOAI zur Verfügung gestellt würden.

Im Ergebnis beschäftigt sich der EuGH allein mit der Zulässigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI. Das Urteil bestätigt damit die Struktur und den Aufbau der HOAI mit ihren tradierten Leistungsbildern und der Koppelung von Honoraren an Baukosten als geeignetes Ziel der Sicherung der Qualität von Planungsleistungen. Andere Regelungen der HOAI werden nicht kritisiert oder für rechtswidrig erkannt. Auch erteilt der EuGH Mindest- und Höchstsätzen keine pauschale Absage, hält sie vielmehr gerade mit dem Kriterium Qualität auch für erklärbar. Die HOAI ist deshalb weiterhin vertraglich vereinbar und stellt auch mit ihren Mindest- und Höchstsätzen eine zulässige Vertragsgrundlage dar.

Allerdings erkennt der EuGH einen Widerspruch, wenn die Tätigkeit des Planers nicht an eine qualifizierte und dann auch geprüfte sowie kontrollierte Eignung gebunden ist. Dabei geht der EuGH leider nicht auf die große Bauvorlageberechtigung ein, die doch diesen Zusammenhang zwischen fachlicher Eignung und Berufsausübung herstellt. Umso wichtiger ist es, sich gegen eine Ausweitung der Bauvorlageberechtigung auf weniger qualifizierte Berufsgruppen einzusetzen. Hierfür gibt die EuGH-Entscheidung deutlichen Rückenwind.

Im direkten Widerspruch hierzu steht, dass die Europäische Kommission immer wieder Druck auf die Mitgliedstaaten ausübt, um möglichst eine ungeprüfte Berufsausübung zuzulassen. Genau das Fehlen einer grundsätzlichen fachlichen Eignungsprüfung für planerische Tätigkeiten wurde nun den Mindest- und Höchstsätzen zum Verhängnis.

Die Entscheidung belegt aber auch, dass es keine Bedenken gegen Preisorientierungen gibt. Insofern bleibt die HOAI als Preisorientierung ohne Abstriche erhalten.

Bundesarchitektenkammer/4.7.2019

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