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Am 4.7.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren sein Urteil (PDF-Dokument, 263.7 KB) verkündet. Nach Auffassung des Gerichts sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit dem EU-Recht nicht vereinbar.
Die rechtliche Erstauswertung der Entscheidung finden Sie hier. (PDF-Dokument, 239.5 KB)
AHO, BAK und BIngK haben eine Textausgabe der HOAI 2021 veröffentlicht. Für den schnellen Überblick der seit 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderungen enthält die Textausgabe auch die amtlichen Begründungen zur HOAI und zum ArchLG. Sie finden die Textausgabe hier (PDF-Dokument, 1.7 MB).
Nachdem die Vorschriften der HOAI an die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 angepasst wurden, finden Sie eine Kommentierung der wesentlichen Änderungen hier (PDF-Dokument, 84.7 KB).
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 21.12.2020 Hinweise erlassen, wie die an das Urteil des EuGH vom 4.7.2019 angepasste HOAI nach deren Inkrafttreten am 1.1.2021 von den Vergabestellen des Bundes anzuwenden ist. Des Weiteren werden die ebenfalls angepassten RBBau-Vertragsmuster erläutert. Hervorzuheben sind folgende Aussagen (siehe auch in DABonline hier):
Die Erläuterung der Verordnungsveränderungen und Einführung des aktualisierten Vertragsmusters für Gebäude und Innenräume vom BMI finden Sie hier. (PDF-Dokument)
Das Vertragsmuster VM2/1 für einen Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume finden Sie hier. (PDF-Dokument)
Hinweise zum Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume finden Sie hier. (PDF-Dokument)
Die angepasste HOAI tritt am 1.1.2021 in Kraft. Informationen zur Verkündung der HOAI-Änderungsverordnung und des ArchLG-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt I finden Sie hier.
Warum gibt es eine neue HOAI? Was ist denn das ArchLG und warum ist es auf einmal so wichtig? Hätte der Gesetzgeber statt der HOAI-Änderung auch exklusive Vorbehaltsaufgaben für Architekten einführen können, um die Mindestsätze zu retten? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.
Der Bundesrat hat am 6.11.2020 der von der Bundesregierung vorgelegten HOAI-Änderungsverordnung zugestimmt, ohne Änderungen zu verlangen. Auch gegen den Gesetzentwurf des geänderten Ingenieur- und Architektenleistungsgesetzes in der vom Bundestag beschlossenen Fassung hat der Bundesrat keine Einwendungen erhoben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Bundestag hat am 8.10.2020 das Gesetz zur Änderung von Ingenieur- und Architektenleistungen beschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach dem Referentenentwurf des BMWi vom 7.8.2020 hat am 16.9.2020 das Bundeskabinett den Verordnungsentwurf zur Änderung der HOAI beschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach dem mittlerweile vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf zur Änderung des Ingenieur- und Architektenleistungsgesetzes (ArchLGÄndG) liegt seit dem 7.8.2020 auch der Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung vor. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Bundeskabinett hat am 15.7.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, dem ArchLG, vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 4.7.2019. Weitere Informationen und die Stellungnahme von BAK, BIngK und AHO zu dem Entwurf finden Sie hier.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.5.2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung am 14.5.2020 durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Der BGH hat am 14.5.2020 aber keine eigene Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Klärung vorgelegt. Die bisherige Rechtsunsicherheit bleibt daher bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Entsprechende Honorarprozesse sind weiterhin mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet.
Den Beschluss des BGH vom 14.5.2020 finden Sie hier (PDF-Dokument, 248.8 KB).
Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-261/20.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 5.8.2019 Hinweise zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019 erlassen.
Verträge der öffentlichen Hand mit Architekten, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, sind danach vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallprüfung weiterhin als wirksam anzusehen, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ausgegangen wurde. Da Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich vorgegeben werden dürfen, besteht laut Erlass aber grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Anpassung an diese Honorarsätze. Insoweit wurde § 10 des Vertragsmusters Objektplanung geändert. Als Grundlage für die Berechnung des Honorars ist in der Regel der Mindestsatz vorgesehen, wobei Zu- und Abschläge je nach Planungs- und Bauzeit, erhöhten Anforderungen (z. B. Denkmalschutz), etc. möglich sind.
Bei der Vergabe von Planungsleistungen dürfen laut Erlass infolge des EuGH-Urteils Angebote nicht mehr deshalb ausgeschlossen werden, weil sie die Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten. Es bleibe aber weiterhin dabei, dass der Leistungswettbewerb gesetzliches Leitbild ist.
Den Erlass finden Sie hier. (PDF-Dokument, 1.6 MB)
Die Anlage VM2-1 Vertragsmuster zum Erlass finden Sie hier. (PDF-Dokument, 175.7 KB)
Die Anlage VM2-0 Hinweise zum Erlass finden Sie hier. (PDF-Dokument, 86.2 KB)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs jetzt im Detail prüfen und dazu weitere Bundesressorts, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände sowie die Berufsverbände und die Kammern konsultieren, um im Anschluss in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und anderen Bundesressorts einen Vorschlag zu notwendigen Änderungen der HOAI vorzubereiten.
Die gemeinsame Bewertung des EuGH-Urteils zur HOAI der BFB-Mitgliedsorganisationen aus dem Bereich Bauen und Planen sowie ihre berufspolitischen Partner finden Sie hier.
Ein Positionspapier zur Vergabe von Planerleistungen nach dem EuGH-Urteil zur HOAI finden Sie hier. (PDF-Dokument)
Empfehlungen der Bundesarchitektenkammer und der Bundesingenieurkammer zur Vergabe von Planungsleistungen nach Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI finden Sie hier (PDF-Dokument, 270.7 KB).
Die Schlussfolgerungen, die aus der EuGH-Entscheidung vom 4.7.2019 zu den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI und insbesondere aus der Urteilsbegründung gezogen werden sollten, haben BAK, BIngK, AHO sowie alle weiteren Planerorganisationen in einem gemeinsamen Positionspapier zusammengefasst. Die Kammern und Verbände sprechen sich für ein zweistufiges Vorgehen aus, um das Urteil umzusetzen.
Das Positionspapier finden Sie hier (PDF-Dokument, 271.6 KB).
Die verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hat(te) eine qualitätssichernde Bedeutung. Angesichts des aktuell großen Bedarfs an Planungsleistungen muss ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden. Lassen Sie uns also dem Auftraggeber und der Gesellschaft den Wert unserer Arbeit noch deutlicher machen!
Lesen Sie hierzu den Kommentar des BAK Präsidiums und der Präsidentinnen und Präsidenten der 16 Länderarchitektenkammern (hier).
Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unter- beziehungsweise zu überschreiten, mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Mehr nicht. Im Übrigen wird die HOAI nicht beanstandet. Weder die Leistungsbilder noch die Honorartabellen als solche stehen zur Diskussion. Im Gegenteil: Preisorientierungen beziehungsweise staatliche Richtpreise werden durchaus für sinnvoll gehalten. Aus EU-rechtlicher Sicht kann die HOAI somit im Grundsatz unverändert erhalten bleiben. Eine Modifikation ist ausschließlich dahingehend erforderlich, dass die Verpflichtung abgeschafft werden muss, Honorare zwischen den Mindest- und Höchstsätzen zu vereinbaren. Unterschreitungen, ebenso aber auch Überschreitungen, sind damit zukünftig zulässig. Trotz dieses Ergebnisses ist anzumerken, dass der EuGH die Eignung der verbindlichen HOAI-Mindestsätze als Beitrag zur Qualitätssicherung und zum Verbraucherschutz grundsätzlich anerkannt hat. Das deutsche System sei aber nicht in sich stimmig, da Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürfen, die nicht einem reglementierten Beruf unterliegen und keine fachliche Eignung nachweisen müssen.
Im Rahmen eines anderen Verfahrens hat der EuGH im Januar 2018 klargestellt, dass die europäischen Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie zu Mindest- und Höchsttarifen auch auf Fälle anwendbar ist, bei denen alle Vertragspartner im Inland ansässig sind (Urteil vom 30. Januar 2018, Az.: Rs. C-31/16). Auch im Rahmen des HOAI-Vertragsverletzungsverfahrens ist der EuGH nicht zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Aufgrund des EuGH-Urteils hat Deutschland die Pflicht, das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze beziehungsweise Überschreitung der Höchstsätze so schnell wie möglich aufzuheben. Üblicherweise kann dies bis zu einem Jahr dauern. Die Frage, ob bis dahin noch eine Berufung auf die Mindest- und Höchstsätze möglich ist, wird bislang unterschiedlich beurteilt: Während einerseits vertreten wird, das EuGH-Urteil habe ohne gesetzliche Umsetzung keine Auswirkungen auf die nationale Rechtslage, weshalb das zwingende Preisrecht zunächst fortbestehe und anzuwenden sei (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 8.10.19 - 20 U 94/19 (PDF-Dokument, 135.5 KB), OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18 (PDF-Dokument, 3.1 MB) und KG, Beschluss vom 19.8.2019 – 21 U 20/19 (PDF-Dokument, 4.2 MB)), argumentieren andere, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verbiete es den Gerichten, die als unionsrechtswidrig erkannte Regelung noch weiter zur Entscheidungsfindung heranzuziehen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.19 - 1 U 74/18; (PDF-Dokument, 146.9 KB) OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.19 - 23 U 155/18; (PDF-Dokument, 81.9 KB) OLG Celle, Urteil vom 17.7.19 - 14 U 188/18 (PDF-Dokument, 170.6 KB), OLG Celle, Urteil vom 23.7.19 - 14 U 182/18, (PDF-Dokument, 161.7 KB) OLG Celle, Urteil vom 14.8.19 - 14 U 198/18 (PDF-Dokument, 2.3 MB), OLG Celle, Urteil vom 8.1.2020 - 14 U 96/19 (PDF-Dokument, 376.9 KB), OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020, 14 U 185/19 (PDF-Dokument, 66.7 KB), OLG Celle, Urteil vom 13.5.2020 - 14 U 71/19 (PDF-Dokument, 147.7 KB); KG, Urteil des 7. Zivilsenats vom 13.9.2019 – 7 U 87/18, und Prof. Dr. Lederer, jurisPR-PrivBauR, 8/2019 (PDF-Dokument, 55.4 KB); Bitzer/Wittig, NZBau 2019, 683 (PDF-Dokument, 182 KB)).
Insoweit bleibt eine höchstrichterliche Klärung weiter abzuwarten. Zwar hat sich der BGH am 14.5.2020 mit der Frage befasst. Er hat das Verfahren aber ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Klärung vorgelegt. Entsprechende Honorarprozesse sind daher aktuell weiterhin mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet. Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung der BAK, die Pressemitteilung des BGH und die FAQ der BAK zur Entscheidung des BGH (PDF-Dokument, 59.6 KB).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertrag wirksam und hinsichtlich der Hauptleistungs- und Nebenpflichten unberührt bleibt. Einem Vertrag, bei dem die Honorarvereinbarung zu einer Unter- oder Überschreitung der HOAI-Mindest- beziehungsweise Höchstsätze führt, wird eine bezifferte oder bezifferbare Vergütung zugrunde liegen. Hier sind im Wesentlichen folgende Fälle denkbar:
Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unter- beziehungsweise zu überschreiten, mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Dass eine wirksame Honorarvereinbarung dem Schriftformerfordernis nach § 126 BGB unterliegt, wurde insoweit nicht beanstandet. Sofern bei Auftragserteilung keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wird allerdings daher die Auffassung vertreten, dass weiterhin der Mindestsatz geltend gemacht werden kann, da die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI bei formunwirksamen Honorarvereinbarungen von der EuGH-Entscheidung unberührt bleiben dürfte; auch dies ist allerdings – wie viele Details rund um die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung – juristisch umstritten - vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 8.10.2019 - 20 U 94/19 (PDF-Dokument, 135.5 KB); KG, Beschluss vom 19.8.2019 – 21 U 20/19 (PDF-Dokument, 4.2 MB), OLG Hamm, Urteil vom 23.7.2019 - 21 U 24/18 (PDF-Dokument, 3.1 MB) einerseits (§ 7 Abs. 5 HOAI gilt weiterhin) und OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 - 1 U 74/18 (PDF-Dokument, 146.9 KB); OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2019 - 23 U 155/18 (PDF-Dokument, 81.9 KB); OLG Celle, Urteil vom 17.7.19 - 14 U 188/18 (PDF-Dokument, 170.6 KB), OLG Celle, Urteil vom 23.7.19 - 14 U 182/18, (PDF-Dokument, 161.7 KB) OLG Celle, Urteil vom 14.8.19 - 14 U 198/18 (PDF-Dokument, 2.3 MB) und OLG Celle, Urteil vom 8.1.2020 - 14 U 96/19 (PDF-Dokument, 376.9 KB), OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020, 14 U 185/19 (PDF-Dokument, 66.7 KB), OLG Celle, Urteil vom 13.5.2020 - 14 U 71/19 (PDF-Dokument, 147.7 KB); KG, Urteil des 7. Zivilsenats vom 13.9.2019 – 7 U 87/18 (§ 7 Abs. 5 HOAI ist europarechtswidrig). Bei Fortgeltung des § 7 Abs. 5 ist allerdings zu beachten, dass die Mindestsatzfiktion auch umgekehrt gilt: Wird ein über dem Mindestsatz liegendes Honorar nicht formgerecht vereinbart, kann dann auch nur der Mindestsatz verlangt werden. Jedenfalls würden ansonsten bis zu einer etwaigen Neuregelung in der HOAI die §§ 650q Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB gelten, wonach beim Bestehen einer Taxe (hier eine Honorarordnung) auf die taxmäßige Vergütung abgestellt wird, anderenfalls auf eine „übliche“ Vergütung, wenn die Vertragsparteien die Höhe der Vergütung nicht selbst bestimmt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte bei Heranziehung dieser Vorschrift wiederum auf die HOAI zurückgreifen werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 – 321 O 288/17 (PDF-Dokument, 207.6 KB)).
Wie bei der unter Frage Ziff. 3 geschilderten Grundsatzfrage steht auch hier eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus. Nach der BGH-Entscheidung vom 14.5.2020 ist jetzt ebenfalls der EuGH gefragt.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Auftraggeber diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehen werden. Bei privaten Auftraggebern ist hingegen nicht ganz auszuschließen, dass sie unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Lassen Sie sich hierauf nicht ein! Das EuGH-Urteil hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf abgeschlossene Verträge und vor allen Dingen war es zulässig und wird es weiterhin sein, Honorare im Rahmen der Honorarsätze der HOAI zu vereinbaren. Unzulässig ist ausschließlich eine staatliche Regelung, die den Auftragnehmer verpflichtet, bestimmte Mindest- und Höchstsätze zu beachten.
Bei bereits abgeschlossenen Verträgen könnte ein Auftraggeber zwar auf den Gedanken kommen, sich auf eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu berufen, indem er geltend macht, ohne die verpflichtende Beachtung der HOAI-Mindestsätze nur zu Zahlung einer geringeren Vergütung bereit gewesen zu sein. Es ist aber davon auszugehen, dass eine solche Argumentation - auch bei noch nicht endgültig wirksam abgerechneten Stufen im Rahmen eines Stufenvertrages - bei den Gerichten in aller Regel nicht durchdringen wird. Mit dieser Argumentation ein Honorar über den Höchstsätzen einzufordern, dürfte ähnlich schwierig werden. Beides setzt voraus, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gerade bei Vergütungen, die innerhalb der Honorarsätze der HOAI liegen, wird dies aber in aller Regel nicht der Fall sein.
Entscheidend ist vor allen Dingen, dass Sie eine Honorarvereinbarung treffen! Insoweit gilt nichts anderes als in der Vergangenheit. Im Hinblick auf die Fortgeltung der Formvorschriften des § 7 Abs. 5 HOAI gelten die Ausführungen zur Frage Ziff. 5.
Unabhängig davon empfehlen wir dringend:
Schließen Sie frühzeitig schriftliche Verträge ab, in denen die Vergütungshöhe eindeutig geregelt ist. Hierbei können Sie auch weiterhin Bezug auf die HOAI nehmen, wobei Sie dann ausdrücklich festlegen sollten, ob die Mittel-, Höchst- oder Mindestsätze zugrunde gelegt werden. Nutzen Sie die aktualisierte Orientierungshilfe Ihrer Länderarchitektenkammer.
Sofern Sie eine Vereinbarung treffen sollten, bei der das Honorar den HOAI-Mindestsatz unterschreitet, sollten Sie sich mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung in Verbindung setzen, um zu klären, ob und ggf. welche Folgen sich hieraus aus Ihrem Versicherungsvertrag ergeben.
Schon mit der HOAI 2009 konnten Architekten Grundleistungen und Besondere Leistungen auf Zeithonorarbasis abrechnen. Die Höhe der jeweiligen Stundensätze war frei verhandelbar. Lediglich im verpreisten Bereich war die Kontrollüberlegung vorzunehmen, ob das nach Zeitaufwand berechnete Gesamthonorar mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vereinbar war. Insofern ist das Thema „Kalkulation von Zeithonoraren“ dem Berufsstand schon seit langem gut bekannt. Die hierzu von einigen Länderarchitektenkammern veröffentlichten Praxishinweise sind weiterhin aktuell. Sie geben Hilfestellungen, wie der jeweilige Stundensatz büro- oder mitarbeiterbezogen berechnet werden kann oder führen konkrete Stundensätze auf:
Links zu den Praxishinweisen der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Bayerischen Architektenkammer finden Sie in der Online-Version dieses Artikels unter www.DABonline.de/go/hoai-faq.
Ja!
Architekten- und Ingenieurleistungen sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. So ist es wörtlich in § 76 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) bestimmt. Das Prinzip des Leistungswettbewerbs besagt, dass insbesondere die Qualität der angebotenen Lösung bzw. Leistung das wesentliche Zuschlagskriterium sein soll. In Abgrenzung dazu gibt es den Preiswettbewerb, bei dem der Preis in der Regel zwar nicht das einzige, aber das maßgebliche Zuschlagskriterium ist. Auch nach der EuGH-Entscheidung ist es für öffentliche Auftraggeber ausgeschlossen, den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen festzulegen. Wegen des qualitativen Elementes von Planungsleistungen ist der Preis als wesentliches oder gar alleiniges Zuschlagskriterium ungeeignet, weil eine am Preis ausgerichtete Wertung der Angebote qualitative Elemente von Planungsleistungen nicht berücksichtigt (vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2013 – Verg 22/13, VergabeR 2014, 401). Nach dem Wegfall des zwingenden Preisrechts wird es sich für viele öffentliche Auftraggeber anbieten, verstärkt die Möglichkeit der Festpreisvergabe zu nutzen, § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV. Wenn der öffentliche Auftraggeber den Preis vorgibt, wird das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen Zuschlagskriterien bestimmt.
Das Gesagte gilt auch für Beschaffungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Denn grundlegende vergaberechtliche Wertungen - wie der Leistungswettbewerb bei Planungsleistungen - sollen auch für Vergaben auf Basis von § 50 UVgO (Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen) gelten (vgl. Budde, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, UVgO § 50, Rn. 52). Alles andere würde der ursprünglichen Intention der UVgO widersprechen, ein Abbild der VgV zu sein, damit für alle Rechtsanwender ein Gleichklang der Vorschriften unter- wie oberhalb der EU-Schwelle ermöglicht wird.
Nein!
Zwar nimmt die RPW 2013 an manchen Stellen Bezug auf die HOAI, nicht aber auf die Mindest- und Höchstsätze. In § 7 Abs. 2 RPW 2013 ist bestimmt, dass die Höhe der Wettbewerbssumme in der Regel mindestens dem Honorar der Vorplanung nach der jeweils geltenden Honorarordnung entspricht. Da der EuGH „lediglich“ das zwingende Preisrecht für europarechtswidrig erklärt hat, bleibt es ansonsten bei den Regelungen der derzeit geltenden HOAI, also auch bei den Bestimmungen zur Ermittlung eines Vorplanungshonorars. Entsprechendes gilt für die Angabe der Honorarzone in der Auslobung, Anlage I Nr. 23 RPW 2013, und die konkrete Ermittlung der Wettbewerbssumme, Anlage II RPW 2013.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BIngK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V (AHO) haben sich seit langem auf den Fall vorbereitet, dass der EuGH die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unzulässig erklären sollte. Dies wurde aus politischen Gründen jedoch nicht öffentlich kommuniziert. Hauptziel ist es, die HOAI wie bisher als Rechtsverordnung zu erhalten, um sowohl Ihnen als auch den Auftraggebern den gewohnten und bewährten Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen. Nach intensiven Gesprächen hat die Bundesregierung dies zugesichert.
Als wesentliche Elemente einer modifizierten HOAI schlagen BAK, BingK und AHO vor:
Damit wird einerseits der Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien im Sinne des EU-Rechts vergrößert, zum anderen aber gewährleistet, dass in der Regel weiterhin ausgewogene, qualitätssichernde Honorargestaltungen erfolgen.
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Sie finden die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI von 2013) hier (PDF-Dokument).