Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegsetz) ist am 1.7.2020 in Kraft getreten. Die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft soll dadurch gestärkt und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen unterstützt werden. Teil des Maßnahmenpakets ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7. bis zum 31.12.2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 %, und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 %. Ab dem 1.1.2021 werden die temporär gesenkten Mehrwertsteuersätze wieder auf 19 % bzw. 7 % angehoben.
Für Architekten tritt am 1.1.2021 zwar auf der einen Seite der „Normalzustand“ vor der Mehrwertsteuersenkung wieder ein, doch ist davon auszugehen, dass insbesondere Bauherren sich mit Fragen und Wünschen an die Planer wenden werden. Antworten auf Fragen zur Anhebung der Mehrwertsteuersätze bei Architektenverträgen finden Sie hier (PDF-Dokument, 102.4 KB).
Da zahlreiche Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner an ihre Kammern mit Fragen zu der Steuersenkung herantreten, haben die Kammern in Baden-Württemberg, Bayern und NRW, unterstützt von der Dr. Stallmeyer GmbH Steuerberatungsgesellschaft Köln und der Bundesarchitektenkammer, einen Frage-und-Antwort-Katalog erarbeitet, den Sie hier (PDF-Dokument) finden.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein begleitendes Schreiben zur temporären Mehrwertsteuersenkung veröffentlicht.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat einen Hinweiserlass zur temporären Mehrwertsteuersenkung erlassen.