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Energieberg Georgswerder, IBA Hamburg 2013
Die Architektengesetze der 16 Bundesländer definieren die Berufsaufgaben von Landschaftsarchitekten im Grundsatz wie folgt:
Gelungene Landschafts- und Grünordnungsplanung vereinbaren Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft mit den Ansprüchen an ihre wirtschaftliche, kulturelle und infrastrukturelle Nutzbarkeit.
Landschaftsarchitekten arbeiten eng mit Angehörigen der anderen in den Architektenkammern vertretenen Fachrichtungen wie Hochbau- und Innenarchitekten sowie Stadtplanern zusammen. Das interdisziplinäre Berufsbild erfordert des Weiteren die Kooperation mit weiteren Ingenieur- und Planungsdisziplinen wie z.B. Bau-, Wasserbau- und Agraringenieuren aber auch mit Künstlern, Soziologen und Pädagogen.
Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekt/in“ zu tragen ist berechtigt, wer ein Studium der Fachrichtung Landschaftsarchitektur an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Akademie abgeschlossen hat sowie ergänzend eine Mindestpraxiszeit nachweisen kann. Die Mindestdauer für Studium und Praxiserfahrung regeln die Architektengesetze der Bundesländer. In den Leitfäden zur Berufsqualifikation können die Qualifikationsvoraussetzungen nachgelesen werden.
Landschaftsarchitekten sind Mitglieder einer (oder auch mehrerer) Architektenkammer(n) und in die Architektenliste ihres Bundeslandes eingetragen. In den insgesamt 16 Architektenkammern sind derzeit rund 130.666 Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner eingetragen (Stand 1. Januar 2015). Davon sind etwa 7.000 Landschaftsarchitekten.
Die Länderarchitektenkammern werden z.B. hinsichtlich Architektenrecht, Wettbewerbsrecht, Normung und Umsetzung der Energiewende auf Bundesebene vertreten von der Bundesarchitektenkammer e.V. Lesen Sie hierzu auch unseren aktuellen Jahresbericht.