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Energieberg Georgswerder, IBA Hamburg 2013
Die Architektengesetze der 16 Bundesländer definieren die Berufsaufgaben von Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten im Grundsatz wie folgt:
Gelungene Landschafts- und Grünordnungsplanung vereinbaren Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft mit den Ansprüchen an ihre wirtschaftliche, kulturelle und infrastrukturelle Nutzbarkeit.
Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen arbeiten eng mit Angehörigen der anderen in den Architektenkammern vertretenen Fachrichtungen wie Hochbau- und Innenarchitektur sowie Stadtplanung zusammen. Das interdisziplinäre Berufsbild erfordert des Weiteren die Kooperation mit weiteren Ingenieur- und Planungsdisziplinen wie z.B. Bau-, Wasserbau- und Agraringenieuren aber auch mit Künstlern, Soziologen und Pädagogen.
Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekt/in“ ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Sie darf nur führen, wer Mitglied in der Architektenkammer und in die Architektenliste seines Bundeslandes eingetragen ist. Für eine Eintragung ist der Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Landschaftsarchitektur an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Akademie notwendig sowie der Nachweis einer Mindestpraxiszeit. Die Mindestdauer für Studium und Praxiserfahrung regeln die Architektengesetze der Bundesländer. In den Leitfäden zur Berufsqualifikation können die Qualifikationsvoraussetzungen nachgelesen werden.
In den insgesamt 16 Architektenkammern sind derzeit rund 139.000 Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner eingetragen (Stand 1. Januar 2020). Davon sind fast 8.000 Landschaftsarchitekten.
Die Länderarchitektenkammern werden z.B. hinsichtlich Architektenrecht, Wettbewerbsrecht, Normung und Umsetzung der Energiewende auf Bundesebene vertreten von der Bundesarchitektenkammer e.V. Lesen Sie hierzu auch unseren aktuellen Jahresbericht.