- Architekt oder Architektin
- Innenarchitekt oder Innenarchitektin
- Landschaftsarchitekt oder Landschaftsarchitektin
- Stadtplaner oder Stadtplanerin
darf sich nur die Person nennen, die in die Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen ist. Diese Berufsbezeichnungen sind durch Architektengesetze geschützt und dienen zugleich auch der Möglichkeit, die Qualifikation im Sinne des Verbraucherschutzes zu überprüfen.
Für Ihre Auftraggeber sind Architekten und Stadtplaner
- beratend
- planend
- konstruierend gestaltend sowie
- die Plandurchführung treuhänderisch überwachend und lenkend tätig.
Hier finden Sie die ausführliche Darstellung der einzelnen Berufsaufgaben der Fachrichtungen
Weitere Informationen zu den Berufsbildern sind bei den Länderkammern als Broschüren oder im Internet erhältlich sowie im Internet bei der Bundesagentur für Arbeit. Ausführliche Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen bietet eine entsprechende Datenbank.