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Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK ) zum Entwurf von Änderungen der Musterbauordnung (MBO) und Entwurf einer Musterverordnung über Anforderungen an Wohnungen und Einrichtungen für volljährige Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (MWoPV)- Stand: 15.12.2010
Grundsätzlich steht die Bundesarchitektenkammer einer bauordnungsrechtlichen Regelung, die auf die Erfordernisse des demografischen Wandels eingeht, positiv gegenüber. In einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft ändern sich Wohnformen. Menschen wollen in den eigenen vier Wänden, zumindest aber in häuslicher Umgebung alt werden, sind dabei aber verstärkt pflege- und betreuungsbedürftig.
Im Gefahrenfall sind alte Menschen oft nur noch eingeschränkt oder gar nicht in der Lage, sich selbst zu retten. Eine bauordnungsrechtliche Regelung muss daher diese Gefährdung berücksichtigen. Zugleich dürfen aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da kostenaufwendige Maßnahmen dem gesellschaftlichen Ziel "ambulant vor stationär" entgegenstehen.
Die Bundesarchitektenkammer greift – wie in allen Stellungnahmen – auf die Äußerungen der Länderarchitektenkammern zurück. Die Architektenkammern der Länder haben sich uneinheitlich, überwiegend jedoch skeptisch zur Änderung der Musterbauordnung und zum Entwurf der MWoPV geäußert. Die Positionierungen der Länderarchitektenkammern sind umso wichtiger, weil die MBO nicht aus sich selbst heraus Wirkung entfaltet, sondern in den Ländern umzusetzen wäre.
Nach näherer Prüfung der Entwürfe zur Änderung MBO und zur MWoPV erweist es sich im Ergebnis als äußerst schwierig, dass die vielfältigen und individuellen Anforderungen bei Pflegebedürftigkeit und Behinderung auf bauordnungsrechtlicher Ebene mit einer - grundsätzlich zu befürwortenden - einfach strukturierten Regelung aufgreifen zu wollen.
Es ist daher zu empfehlen, die Notwendigkeit einer Ausweitung der Regelungsverpflichtungen zu prüfen. Dabei solle zudem hinterfragt werden, ob derartige Definitionen tatsächlich die Grundabsicht fördern, das selbstbestimmte Wohnen in häuslicher Umgebung zu unterstützen. Es ist zu prüfen, ob die Änderung der MBO zu größerer Rechtssicherheit der Betreiber und Planer und tatsächlicher Sicherheit der Nutzer beiträgt oder ob durch die Einführung dieser Ergänzungskategorie neben der Sonderbauform nicht Tatbestände geschaffen werden, die bei vergleichsweise hohen baulichen Anforderungen zu größerer Rechtsunsicherheit und uneindeutiger Abgrenzung führen.
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