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BAK-Positionspapier Positionspapier zum Planungsvereinheitlichungsgesetz (PlVereinhG)
Bundesarchitektenkammer e.V. 28.06.2011

Positionspapier der Bundesarchitektenkammer zum Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren (Planungsvereinheitlichungsgesetz - PlVereinhG)

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt Bestrebungen der Bundesregierung, das Planfeststellungsverfahrensrecht durch die Übernahme vereinfachender und beschleunigender Regelungen aus mehreren Fachgesetzen in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu vereinheitlichen und damit den zeitgemäßen Anforderungen einer schlanken Verwaltung anzupassen. Ebenso wird der Ansatz befürwortet, bei größeren Infrastrukturmaßnahmen ein Planfeststellungsverfahren in einem zeitlich überschaubaren Rahmen abschließen zu können. Die aktuellen Zeiträume zwischen Planung und Realisierung von bis zu 20 Jahren sind zu groß und bedeuten sowohl für staatliche und private Investoren als auch für Planer eine unzumutbare Verfahrensverzögerung. Entbürokratisierung und geeignete Instrumente zur Verfahrensbeschleunigung sind hier richtige Schritte, um eine überschaubare Planungssicherheit zu erreichen.

Eine Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung setzt nach Auffassung der BAK sowohl eine rechtzeitige und effektive Information als auch eine konstante, projektbegleitende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger voraus. Gerade die jüngsten Debatten über das Projekt „Stuttgart 21“ und zu anderen vielfältigen Großprojekten (z.B. Flughafen BBI, Moselbrücke, Hochspannungstrassen, Wind- und Biogasanlagen etc.) haben gezeigt, dass die Ausgestaltung und Durchführung des gegenwärtigen Planfeststellungsverfahrens nicht den Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger von Beteiligung, Transparenz und Demokratie gerecht wird. Deutlich wurde insbesondere, dass Akzeptanz ein beachtlicher Aspekt für eine erfolgreiche und zügige Durchführung von Großprojekten ist. Ob die in diesem Zusammenhang im Gesetzesentwurf vorgesehene Fakultativstellung des Erörterungstermins (§ 73 Abs. 6 PlVereinhG) ein geeignetes Mittel und Signal ist, erscheint äußerst zweifelhaft. Schließlich ist der Erörterungstermin für Vereinigungen, Behörden, aber gerade auch für die beteiligten Bürgerinnen und Bürger das maßgebliche Element im Anhörungsverfahren, in dem alle bestehenden Interessen und Einwände vorgetragen und unmittelbar erörtert werden können. Eine funktionierende Erörterung bietet auch der Anhörungsbehörde selbst die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen und Auswirkungen eines Projektes noch einmal umfassend zu prüfen und ggf. im Planverfahren zu berücksichtigen. Gerade wegen seiner unverzichtbaren Funktion hinsichtlich eines transparenten Verfahrens, der Befriedung und der Akzeptanzförderung von Projekten, sollte der Erörterungstermin nicht in das Ermessen der Behörde gestellt werden.

Eine erfolgreiche und zügige Verfahrensdurchführung ist nur durch eine frühzeitige und umfassende Kommunikation und Beteiligung der betroffenen Kreise möglich. Daher sind Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten sowohl vor Ort als auch auf elektronischem Wege und die verstärkte Nutzung von qualifizierter, projektbegleitender Moderation (z.B. Mediation Flughafen Wien) geeignete Maßnahmen, um ein von Beginn an transparentes, ausgewogenes Verfahren sicherzustellen. 

Letztlich ist festzuhalten, dass die angestrebte Vereinheitlichung des Planfeststellungsverfahrensrechts nicht zu einer unzulässigen Verkürzung berechtigter Interessen der Beteiligten führen darf und diese in einem angemessenen und erforderlichen Umfang berücksichtigt werden.

28.06.2011
Bundesarchitektenkammer

 

Das BAK-Positionspapier können Sie im  Infomaterial unten als pdf-Dokument runterladen.
BAK-Positionspapier_PlVereinhG.pdfPDF (21Kb)DruckenDruckversion nach oben