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Stellungnahme der BAK zum Gründungsantrag eines CEN Projekt-Komitees „Expertise Services“

Bundesarchitektenkammer e.V. 14.06.2010

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) zum Antrag zur Gründung einer CEN Projekt-Komitees „Expertise Services“ (BT N 8389 - Draft Resolution BT C038/2010)

Der Normantrag ist fundamental abzulehnen.

Der Anwendungsbereich/Scope ist viel zu weit und undifferenziert gefasst. In der jetzigen Form wäre jede Beratungsleistung betroffen - eine Standardisierung könnte nur sehr allgemein gehalten sein und hätte damit keinen Nutzen.

Von diesem Normungsantrag wären in Deutschland insbesondere die Freien Berufen - und in hohem Maße Leistungen der Architekten und Stadtplaner - betroffen, die aber wiederum hohen rechtlichen Reglementierungen unterliegen. Zudem ist ein derartig aufgeblasenes Managementsystem gerade im Bereich der Gutachter/Sachverständigenleistungen in den vorherrschenden Bürostrukturen - in der Regel nicht mehr als 3 Mitarbeiter - nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade große Consulting-Unternehmen, für die diese Struktur zumindest handhabbar wäre, ausgenommen sein sollen.

Der Nutzen dieses Normantrags für überwiegend Kleinstunternehmen erschließt sich nicht.

Die Sachverständigentätigkeit ist in Deutschland weitgehend gesetzlich geregelt, z.B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Sachverständigen nach Landesbauordnung. Hier gibt es strenge Regeln in Sachen Prüfung, Anerkennung usw. - Sachverständigenordnung. Zudem unterliegen Gutachten gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen, z.B. Wertermittlungsverordnung. Es ist äußerst vermessen, sogar für die Durchführung von Gerichtsgutachten Regeln durch Normung entwickeln zu wollen.

Nach diesem Normantrag auch fallen auch die umfangreichen Gutachtenleistungen im Bereich der Stadt- und Raumplanung in den Anwendungsbereich, wie z.B. Monitoring, Umweltverträglichkeitsprüfung, Stadtentwicklungskonzepte usw. Hier sind im erheblichen Maße Anforderungen, insbesondere  nach Baugesetzbuch, Umweltverträglichkeitsgesetz, Naturschutzgesetz und Bundesimmissionsschutzgesetz betroffen. Hierfür sind auf das individuelle Projekt abgestimmte, aber auch sehr spezifische Gutachtenstrukturen erforderlich, um in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorgaben zu genügen.

Die Architektenkammern der Länder und die Bundesarchitektenkammer vertreten als Mitglieder umfangreich Sachverständige, vornehmlich in den Bereichen Schäden an Gebäuden, Wertermittlung, Schall-, Wärme-, Brandschutz, und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, die vorrangig mit Gutachten im Bereich des Umwelt- und Planungsrechtes tätig sind. Eine Standardisierung in diesem Leistungsbereichen wird nicht für sinnvoll erachtet und ist daher abzulehnen.

Im Folgenden schließt sich die Bundesarchitektenkammer der Stellungnahme des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger mit Schreiben vom 09.06.2010 an - siehe Anlage -.

aufgestellt: 09.06.2010/11.06.2010
Barbara Chr. Schlesinger/Bundesarchitektenkammer


Verteiler:

DIN - KDL, NADL, NABau-Beirat

Die gesamte Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) können Sie im  Infomaterial unten runterladen.
BAK-Stellungnahme Normantrag Expertise services,11.06.10Endf.pdfPDF (20Kb)DruckenDruckversion nach oben