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Stellungnahme der BAK zur ASR A 4.1
20.05.2010

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK)zu den Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.1 Sanitärräume (Stand BAuA: 30.03.2010)

Insgesamt besteht der Eindruck, dass die ASR A4.1 - wie generell zu den ASR festzustellen ist - einen Detaillierungs- Verhütungs-, Beschützungs-, und Regelungsgrad angenommen hat, der weit über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz hinausgeht und weder bedarfsgerechten noch in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis steht.

Die ASR A4.1 enthält Anforderungen, die bei einer Planung eines Neubaus einer baulichen Anlage zu erheblich höherem Kosten- und Flächenaufwand führen, der weder nachvollziehbar begründet wird noch nach den Erfahrungen der Planungspraxis angemessen ist und die Entwicklungen bzw. Vielfalt von Sanitärobjekten ausreichend berücksichtigt. Beim Errichten und Betreiben einer Arbeitsstätte im Bestand, der vorherrschenden Situation, sind die Anforderungen jedoch gar nicht erst umsetzbar. Sanitärräume sind wesentliche, feste Räume in einem Bauwerk, die in einem gesamtgestalterischen und -konstruktiven Kontext stehen. Sie können nicht einfach mal schnell - auch nicht über eine Gefährdungsbeurteilung - ausgetauscht bzw. vergrößert oder um Vorrichtungen ergänzt werden.

Die ASR A4.1 muss Lösungen/konkretisierende Maßnahmen enthalten, die in Neubau und insbesondere im Bestand sowohl beim Einrichten wie auch Betreiben wirtschaftlich und angemessen umsetzbar sind. Dies ist derzeit nicht der Fall. Außerdem ist darzulegen, welche neuen Anforderungen in der ASR A4.1 im Gegensatz zu den Arbeitsstättenrichtlinien ASR 37/1, ASR 35/1-4 und ASR 34/1-5 enthalten sind sowie welche Folgemaßnahmen und -kosten durch die geplanten konkretisierenden Maßnahmen in der ASR A4.1 entstehen.

Mit der ASR A4.1 werden neben einigen wenigen Erleichterungen, die im übrigen alle schon durch die ArbStättV 2004 vorgeschrieben sind, überwiegend höhere Anforderungen im Vergleich zur ArbStättV 1975 und den Arbeitsstättenrichtlinie gestellt, die teilweise zwischen 50 und 100% liegen, ohne die planerischen noch finanziellen Konsequenzen zu berücksichtigen. Insbesondere mangelt es am Nachweis des Erfordernisses.

Weder die Frage des Erfordernisses noch die der Umsetzbarkeit im Neubau wie auch Bestand ist bei der Erarbeitung der ASR A4.1 ausreichend berücksichtigt worden. Die ASR A4.1 ist daher in Gänze abzulehnen und neu zu bearbeiten.

Die Stellungnahme zum Entwurf der ASR A 4.1 im Einzelnen - siehe folgende Tabelle -

aufgestellt: 23.04.2010
ergänzt: 20.05.2010
Bundesarchitektenkammer

Die gesamte Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) können Sie im  Infomaterial unten runterladen.

Stellungnahme ASR A4.1.pdfPDF (92Kb)DruckenDruckversion nach oben