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Stellungnahme der BAK zum Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
30.03.2010

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen - Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) (Stand: 24.03.2010)

Bereits zum Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) war sich die BAK der Bedeutung dieses Gesetzentwurfs für die Tätigkeit von Architekten im Bereich des energetischen Planens und Bauens im Neubau wie auch im Bestand bewusst und hat ausführlich Stellung genommen. Dem EDL-G kommt diese Bedeutung unverändert zu, insofern werden sich die Architekten bzw. ihre Vertretungen über die Architektenkammern/BAK gerne weiterhin am Prozess einbringen.

Die BAK begrüßt, dass in dem vorliegenden Gesetzentwurf zum EDL-G gegenüber der Fassung des EnEfG bereits Anregungen und Bedenken aus dem ersten Anhörungsverfahren berücksichtigt wurden. Etliche Verbesserungen und Vereinfachungen wurden erreicht, wie z.B.

  • zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
  • zu über die EU-Richtlinie hinausgehenden Anforderungen
  • zur Anbieterliste und den Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

Erhebliche Bedenken bestehen weiterhin

  • zur mangelnde Abgrenzung zu anderen Rechtssetzungen im Bereich Energie
  • zu den Anforderungen zur Anbieterliste § 6 EDL-G


Mangelnde Abgrenzung zu anderen Rechtssetzungen im Bereich Energie schafft Rechtsunsicherheit

Inhalte des EDL-G überschneiden sich mit denjenigen von EnEG, EEWärmeG, EnEV u.a., so dass konkurrierende Gesetzeswerke entstehen. Dies trägt wenig zu Rechtssicherheit und Transparenz für Anbieter und Kunden bei. In der Begründung wird wenig nachvollziehbar argumentiert. Zunächst werden korrekt die diversen Rechtsmaßnahmen aufgeführt und der Schluss gezogen, dass ein Großteil der Umsetzung durch diverse Gesetze und Verordnungen (im Übrigen teilweise Stammgesetze) abgedeckt ist (siehe Seite 4). Dem folgt unvermittelt die Feststellung, dass „um der Bedeutung einer Steigerung der Energieeffizienz … gerecht zu werden“, ein eigenständiges Gesetz vorzusehen ist (siehe Seite 5). Daraus kann geschlossen werden, dass selbst der Gesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten in der Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtssetzungen hat. Die daraus entstehenden Folgen müssen dann diejenigen tragen, die im Bereich Energieeffizienz tätig sind. Auf die Stellungnahme der BAK zum EnEfG vom 08.02.2010 zu §§ 2 und 3 EnEfG wird in diesem Zusammenhang nochmals dringend verwiesen.

Anforderungen zur Anbieterliste § 6 EDL-G sollen die Teilhabe von Architekten und Berufsstartern ermöglichen

Da Architekten an der Schnittstelle zwischen Energieunternehmen und Endkunde wesentliche Aufgaben wahrnehmen und u. a. diejenigen sind, die zugelassene Energieeffizienzmaßnahmen - und -programme erbringen, sind insbesondere die Anbieterliste gemäß § 6 EDL-G und deren Ausgestaltung über Rechtsverordnung von Interesse.

Auch wenn die BAK es sehr begrüßt, dass zumindest eine gewisse Marktöffnung durch den Zusatz „grundsätzlich“ - besser wäre „in der Regel“ - in § 6 (2) EDL-G geschaffen hat, so ist dies dennoch nicht zufriedenstellend. Weiterhin sind die Maßnahmen in § 6 EDL-G im Widerspruch zur EnEV und den entsprechenden Länderregelungen. Die Unterscheidung zwischen einem qualifizierten Anbieter, geführt in der Liste der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA), und einem nach EnEV Ausstellungsberechtigten ist für den Endkunden nicht nachvollziehbar. Die gewünschte Markttransparenz wird nicht erreicht; im Gegenteil das Vertrauen in z.B. Energieberatungsleistungen wird geschwächt.

Für Kleinstunternehmen, wie z.B. Architekturbüros, ist die Regelung § 6 (2) weiterhin ein Markthindernis. Eine Kompensation dieser Forderung durch besondere Qualifizierungsmaßnahmen sollte vorgesehen werden.

Obwohl nach EU-Richtlinie auf eine „ausreichende Zahl von unabhängigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen“ abgehoben wird, nimmt § 6 (2) EDL-G lediglich auf eine Beratung in unabhängiger Weise Bezug. Bereits zur Änderung des EnEG und Novellierung der EnEV hat die BAK die Erfordernis einer Beratung durch unabhängiges Fachpersonal dargelegt. Die Sicherstellung einer unabhängig angebotenen und erbrachten Beratung, wie sie auch die EU-Richtlinie vorsieht, ist durch den Gesetzentwurf weiterhin nicht gegeben.

Zudem soll gemäß EDL-G der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Anforderungen an die Anbieter festlegen zu können. Hier ist insbesondere wichtig, dass keine Überschneidung der verschiedenen bereits existieren Anforderungen vorkommen. Die Einbindung der betroffenen Kreise sollte hier frühzeitig erfolgen - gleiches gilt für den Beirat nach § 9 EDL-G.


aufgestellt: 30.03.2010

Bundesarchitektenkammer

BAK-Stellungnahme EDL-G, 30.03.10.pdfPDF (24Kb)DruckenDruckversion nach oben