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Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zu einem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) - „Gebäude-RL“ bzw. „EPBD“
(Fassung vom 16.01.2009 - KOM(2008) 780 endgültig/2)
Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) - 1. Kommentar Grundsätzlich unterstützt die Bundesarchitektenkammer (BAK) die Klimaschutzziele der Europäischen Kommission. Unter Aspekten der CO2-Einsparung und der Ressourcenschonung sind entsprechende Maßnahmen im Neubau und insbesondere im Bestand unumgänglich. Architekten sind maßgebliche Akteure für den erfolgreichen Wandel hin zu einer nachhaltigen, energieeffizienten Gestaltung der gebauten Umwelt. Sie bringen sich mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in den Prozess aktiv ein und benötigen hierfür eine praxisgerechte Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Zu begrüßen sind die klareren Formulierungen gewisser Bestimmungen und die dadurch bessere Verständlichkeit. Grundsätzlich zu unterstützen sind die Maßgaben der Gebäude-RL: - zur Ausweitung des Anwendungsbereichs für Bestandsgebäude (Wegfall der 1000 m² Begrenzung),
- zur Förderung der Marktakzeptanz von Gebäuden, deren Energieverbrauch und CO2-Emmissionen gering oder gleich Null sind, über nationale Pläne und
- für das beispielhafte Vorangehen des öffentlichen Sektors.
Im Allgemeinen können die mit der Verschärfung der Gebäude-RL verbundenen Anforderungen - insbesondere im Neubau - mit dem heutigen Stand der Technik dargestellt werden. Positiv gesehen wird daher, dass für den Neubau ein zunehmend ambitioniertes Herangehen an die Aufgabenstellung erforderlich wird. Auch die Verschärfungen der Anforderungen bei bestehenden Gebäuden sind grundsätzlich umsetzbar. Angemessenheit und die Auswirkungen sind allerdings nochmals zu prüfen, da hier andere Faktoren als die technische Machbarkeit den Erfolg bestimmen. Erhebliche Bedenken bestehen bezüglich der Vorschläge zu: - den erweiterten Bestimmungen und Pflichten hinsichtlich des Energieausweises und die Ausweitung der Informationen,
- dem unabhängigen Kontrollsystem für die Ausweise und den vorgesehenen Stichprobenkontrollen,
- der Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen,
- die Einschränkungen der Förderung/Marktanreize ab dem 30. Juni 2014,
- der Umsetzungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2010.
Die erweiterten Bestimmungen zu den inhaltlichen Aussagen des Energieausweises verschieben das Gewicht von einem Instrumentarium der energetischen Bestandsdokumentation und -bewertung zu einem solchen der Energieberatung. Konkrete Aussagen zur Kosteneffizienz der empfohlenen Maßnahmen vor dem Hintergrund einer zehnjährigen Geltungsdauer der Ausweise abzufordern, scheint jedoch wenig sinnvoll; über einen solchen Zeitraum lässt sich die technische Entwicklung nicht prognostizieren und muss daher ausgeblendet bleiben. Insofern ist der Nutzen der abgeforderten Aussagen für den Adressaten fragwürdig, wenn nicht gar kontraproduktiv.
Des weiteren ist der Ansatz eines einerseits rein marktorientierten Informationssystems mit einem andererseits ausgesprochen regulativen Anspruch und einem mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbundenen Kontrollsystems nach den bisher vorliegenden Erfahrungen mit Energieausweisen keineswegs geeignet, die gerade im Gebäudebestand liegenden Potentiale zu Energieeinsparung und Klimaschutz zu aktivieren.
Vor diesem Hintergrund ist das restriktiv formulierte oder zumindest so zu verstehende Verbot staatlicher Anreize gemäß Artikel 4, Absatz 3 kritisch zu sehen. Danach dürfen ab 30. Juni 2014 die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr für den Bau oder die Renovierung von Gebäuden gewähren, die nicht den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Gebäude-RL entsprechen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnung nach Artikel 5 erreichen. Dies schränkt die Förderungsmöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten von nationalen Belangen, in denen energetische Aspekte von nachrangiger Bedeutung sind, unnötig ein und behindert Konzepte, z.B. der Stadtentwicklung und innovativer Energieerzeugung, die gerade im Bestand eine wirtschaftliche sinnvollere und hinsichtlich des Klimaschutzes effizientere Alternative zur energetischen Renovierung des Gebäudes bieten können. Hier ist unbedingt Präzisierung notwendig, dass die Flexibilität der Förderung erhalten bleibt.
Das Ziel des ganzheitlichen Ansatzes wird nicht erreicht, da lediglich auf das Einzelgebäude fokussiert wird. Neuere Fragestellungen insbesondere zur Mitnahme des Eigentümers/EU-Bürger in der Sache des Klimaschutzes, die sich aus den Erfahrungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben sowie bereits in der Begründung und in dem Arbeitsdokument „Zusammenfassung der Folgenabschätzung“ (SEK(2008) 2865) erwähnt sind, werden nachrangig behandelt. Die Möglichkeiten des Einsatzes der Energieerzeugung und erneuerbaren Energien, die sich in ihrer Nutzung im Gebäudeensembles/Stadtquartier als wesentlicher effektiver und kostengünstiger erweisen als bei der Ertüchtigung /Verbesserung einzelner Gebäude, bleiben ebenso unbeachtet wie die dazu notwendigen gesamtheitlichen Planungskonzepte.
Gegenüber anderen Sektoren werden dem Bausektor mit der beabsichtigten Verschärfung der Anforderungen erhebliche Belastungen aufgebürdet, die von der EU in der Abschätzung zu gering und nicht ausreichend berücksichtig werden. Unter Berücksichtigung der Planungspraxis und der Sicherung eines positiven Investitionsklimas wird mit den in der Gebäude-RL vorgeschlagenen Verschärfungen (Stichprobenkontrolle, erweiterte Pflichten zum Energieausweis u.a.) wiederum der Weg der Restriktion gegangen, der - wie die Erfahrungen aus der Umsetzung der EPBD zeigen - den Eigentümer von Gebäuden bisher nur wenig motiviert haben und dessen finanzielle Möglichkeiten - auch des Mittelstandes - außer acht lässt. Als „Soft-Law“ stellen sich die Maßgaben der Gebäude-RL zwar für den Umsetzungsprozess der Mitgliedsstaaten dar, jedoch nicht in den Auswirkungen für den einzelnen EU-Bürger.
Die Situation spitzt sich durch die sehr kurzen Umsetzungsfristen (bis zum 31. Dezember 2010 bzw. 2012) negativ zu. Die aus den schnellen Intervallen der Änderung der EnEV sowie nach Inkrafttreten des EEWärmeG entstehenden Auswirkungen auf die Bauplanung und -ausführung sind für Bauherren/Eigentümer/Verbraucher ebenso wie für die Architekten und anderen Baubeteiligten nicht mehr transparent. Hier ist Konstanz dringend erforderlich. Eine erneute, kurzfristige Novellierung der EnEV auf Grund der Maßgaben der Gebäude-RL ist unzumutbar.
Grundvoraussetzung für eine breite Akzeptanz ist die Ausgewogenheit der Anforderungen, die an Gebäude gestellt werden und im Sinne der Nachhaltigkeit abzuwägen sind. Der Aufwand für die Maßnahmen muss für den Einzelnen wirtschaftlich vertretbar sein, aber auch in angemessenem Verhältnis mit anderen für das Gebäude/Gebäudeensemble maßgeblichen Planungskriterien wie z.B. Nutzung, Funktionalität, Gestaltung u. a. stehen. Erforderlich sind neben einer tatsächlich bedarfsorientierten Information insbesondere Investitionsanreize und nicht restriktive Reglementierungen und bürokratische Kontrollfunktionen.
Zum Richtlinientext im Einzelnen: (folgen in der detaillierten Stellungnahme der BAK zum 20.02.2009) aufgestellt: 31.01.2009, erg. 03.02.09 Bundesarchitektenkammer
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