|
Stellungnahme zur VVG-Novelle - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag Abschnitt 2: Pflichtversicherung)
Der vorliegende Gesetzentwurf, welcher bereits zum 01.01.2008 in Kraft treten soll, schafft u. a. neue Regelungen für Pflichtversicherungen (§ 113 ff. des Entwurfs – VVG-E). Solche auf Gesetz oder anderen Rechtsnormen beruhenden Versicherungen gibt es auch für den Bereich der Architekten, und zwar auf der Grundlage von Landesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen sind uneinheitlich. 1. Absicht des Gesetzgebers, wie der Begründung des Gesetzentwurfs, aber gerade auch der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 09.05.2007 (BT-Drs. 16/5298) vom 23.05.2007 des Bundesjustizministeriums zu entnehmen, ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Bereich der Pflichtversicherungen. Zur Begründung und Erläuterung wird auf das Regelungskonzept der Kfz-Versicherung verwiesen.
Unter den Gesichtspunkten „Direktanspruch“ sowie „Deckungsbegrenzungsmöglichkeiten und Ausschlüsse“ soll nachfolgend erläutert werden, warum der Vergleich mit der Kfz-Versicherung irreführend ist und das Gesetzgebungsvorhaben – jedenfalls im Hinblick auf die Pflichtversicherung von Architekten – zu einer sachwidrigen Benachteilung von Architekten führt, ohne dass tatsächlich eine effektive Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich erwartet werden kann. Darüber hinaus gelingt dem Gesetz kein ausgewogener Interessenausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Verbraucher (im engeren Sinne) sowie der für sie tätigen Architekten.
2. Das Konzept der Pflichtversicherung, wie es dem vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liegt, basiert auf dem Prinzip, dass für die betroffenen Personen überwiegend nicht voraussehbare und beherrschbare Gefahren aus Gefahrenlagen, die von Dritten geschaffen werden, rundum abgesichert werden.
Das Beispiel der Kfz-Versicherung illustriert dies in deutlicher Weise, ebenso wie die Mehrzahl der Pflicht-Haftpflichtversicherungen in der Anlage zur Kleinen Anfrage. Dieses Konzept ist klar: Wer eine Gefahrenlage für Dritte eröffnet, soll im Falle einer Schädigung umfassend Schadensersatz leisten müssen, wobei für die Schadensersatzleistung direkt eine Haftpflichtversicherung einsteht.
Aus diesem Grundsatz resultieren die Überlegungen zum Direktanspruch ebenso wie die Tendenz, Versicherungsausschlüsse möglichst nicht zulassen zu wollen (vergl. Antwort zur Frage 3 der Kleinen Anfrage).
3. Mit einer solchen abstrakten Gefährdungslage ist der werkvertragliche Abschluss eines Architektenvertrages bereits vom Ansatz her nicht vergleichbar. Auftraggeber und Architekt treffen sich vertraglich auf einer Ebene und regeln im Rahmen der Privatautonomie ihre Rechtsbeziehungen. Kommt es bei der Abwicklung des Architektenvertrages zu Fehlleistungen, obliegt dem Architekten die werkvertragliche Gewährleistung. Das heißt, der Architekt muss sich primär im Rahmen der Nacherfüllung um eine Korrektur seiner Leistungen bemühen. Erst wenn dieses misslingt, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Für diesen Anspruch hat der Architekt im Rahmen des Architektenvertrages einzustehen. Soweit ihn landesrechtliche Vorschriften dazu verpflichten, ist er in der Berufshaftpflichtversicherung pflichtversichert. Besteht eine solche landesgesetzliche Pflicht nicht, hat der Architekt die freiwillige Möglichkeit, über eine Berufshaftpflichtversicherung seine vertraglichen beruflichen Haftungsrisiken abzudecken.
Schon aus den unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen resultieren Zweifel, wie die neuen Regelungen des VVG-E zur Pflichtversicherung bundeseinheitlich umsetzbar sein sollen. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage beschränkt sich insoweit auf den lapidaren Hinweis, dies sei Sache der jeweiligen Spezialgesetze (der Landesgesetzgeber).
4. Auf gravierende Weise unausgewogen wird die vorgesehene Regelung für die Pflichtversicherungen im Bereich der Architekten aber auch durch die Besonderheiten der werkvertraglichen Verantwortlichkeiten im Architektenvertrag. Zwar ist es rechtlich nicht zu bestreiten, dass der Architekt im Rahmen des Architektenvertrages grundsätzlich nur für die eigene mangelfreie Leistung einzustehen hat. Dieser Grundsatz wird aber praktisch konterkariert durch die zunehmende Tendenz der obergerichtlichen Rechtssprechung, dem Architekten auf der Grundlage der so genannten gesamtschuldnerischen Haftung das Risiko auch für die Mangelfreiheit der Leistungen aller anderen am Bau Beteiligten zuzuschieben.
Leistet ein Ausführungsbetrieb schlechte Arbeit und ist dem bauleitenden Architekten ein solcher Mangel – aus welchen Gründen auch immer – entgangen, so sitzt er mit dem Verursacher des Schadens im gemeinsamen Boot der gesamtschuldnerischen Haftung.
Da der Geschädigte sich in einem solchen Fall auswählen kann, welchen der gemeinschaftlich Haftenden er in Anspruch nimmt, wird in aller Regel der Architekt in Anspruch genommen, weil insoweit der Schadensersatzanspruch üblicherweise durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Der mögliche Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gegenüber dem eigentlichen Schadensverursacher liegt danach ausschließlich im Risiko des Architekten, insbesondere für den nicht seltenen Fall der Zahlungsunfähigkeit des (unversicherten) Ausführungsbetriebes.
5. Da der Architekt im Baugeschehen der einzige Beteiligte ist, der pflichtgemäß eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten muss, wird diese Asymmetrie durch die vorgesehenen Verschärfungen des Pflichtversicherungsrechtes weiter verschlimmert. Solange nicht – wie in anderen europäischen Ländern – alle an einer Baumaßnahme Beteiligten ihre werkvertraglichen Haftungsverpflichtungen mit einer gemeinsamen Bauversicherung absichern, kann aus Sicht der Architekten die vorgesehene Änderung des VVG insofern zu keinem fairen Interessenausgleich führen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Versicherungswirtschaft bereits angekündigt hat, die Haftpflichtversicherungsprämien in der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten noch einmal deutlich anheben zu wollen. Auch wenn man über die Berechtigung einer solchen Prämienerhöhung unterschiedlicher Ansicht sein kann, so zeigt sich doch, dass auch in dieser Hinsicht offensichtlich ausschließlich die Architekten die Zeche für das gesetzgeberische Vorhaben zahlen sollen. Dabei ist nicht einmal ausgemacht, ob die wirklichen „Verbraucher“ (und nicht etwa die öffentlichen Auftraggeber oder professionellen Bauherren) von der beabsichtigten Verschärfung der Versicherungssituation profitieren können.
6. Für den Bereich der Architekten zeigt das Berufsrecht in den Ländern, dass es andere Alternativen gibt, den Schutz der Auftraggeber in Schadensfällen zu verbessern. Der Bereich der Berufshaftpflicht von Architekten jedenfalls sollte aus dem Regelungsansatz für Pflichtversicherungen nach den VVG herausgenommen werden, weil die vorgesehenen Regelungen weder geeignet, noch erforderlich sind und auch zu keinem angemessenen Interessensausgleich führen. Berlin, 6. Juni 2007
|
 |
|