Stellungnahmen

Newsletter

Publikationen der BAK

Bericht aus Brüssel

Jahresberichte

Publizistische Beiträge/Reden

Deutsches Architektenblatt

Stellungnahmen

Klima-Manifest

Wir über uns
Warum mit Architekten?
Presse
Veröffentlichungen
Veranstaltungen
Architekturexport - NAX
Baukultur
Aus- und Weiterbildung
HOAI, Vergabe, Wettbewerbe
Europa / Internationales
Berufspraxis
Daten und Fakten
Messeauftritt

Bundesarchitekten- kammer

Architektenkammern der Länder

Berufsbild

Partnerschaften

Mitgliedschaften

Besser. Mit Architekten.

Tipps für den Bauherrn

Architekten-Suchfunktion

Pressemitteilungen

Kontakt

Downloads

Newsletter

Publikationen der BAK

Bericht aus Brüssel

Jahresberichte

Publizistische Beiträge/Reden

Deutsches Architektenblatt

Stellungnahmen

Klima-Manifest

Vorschau

Kooperationen

externe Veranstaltungen

Berichte

Tag der Architektur

Architekturbiennale - São Paulo 2011

Architektur macht Schule

Preise

Initiative Baukultur

Rat für Baukultur

Links

Stadtplanung

Informationen für Studienanfänger

Bachelor- / Masterstudiengänge

Hochschulen in Deutschland

Notifizierung der Studiengänge für die Berufsanerkennung in der EU

Fortbildung

Bauzeichnerausbildung

Nationaler Qualifikationsrahmen NQR

HOAI

Vergabe

Wettbewerb

Büro Brüssel

Berufsqualifikation

EU-Dienstleistungsfreiheit

EU-Vergaberecht

Public Private Partnership in der EU

EU-Vertragsrecht

EU-Wettbewerbsrecht

Europäisches Forum für Architekturpolitik (EFAP)

Baukultur in Europa

EUROPAN

EU-Normung

EU-Außenhilfsprogramme

EU-Förderprogramme

Energieeffizienz in Europa

ACE

UIA

nachhaltiges/energie- sparendes Bauen

Normung

Barrierefreies Bauen

Arbeitsstättenverordnung

Baustellenverordnung

Büroorganisation / Management

Bauqualität sichern

Berufshaftpflicht

Architektenstatistiken

Ausbildung

Arbeitsmarkt

Konjunktur des Planungsmarktes

Struktur der Planungsbüros

Architektenbefragungen

Bau- und Wohnungswirtschaft

Weiterführende Links

Kultur- und Kreativwirtschaft

Expo Real

MIPIM

Bau

Stellungnahme zur Änderung Musterarchitektengesetz
Barbara Chr. Schlesinger 16.09.2005

Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Musterarchitektengesetzes (MArchG) durch die Bauministerkonferenz am 09./10. Juni 2005

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK)
beschlossen vom BAK-Vorstand am 16.09.2005

I. Fehlerhafte Interpretation des allgemeinen Berufsanerkennungssystems 89/48/EWG bzw. 92/51/EWG:

Der Änderungsvorschlag zum MArchG begründet fehlerhaft die Einführung eines drei Jahre umfassenden Studiums unter Hinweis auf das Allgemeine Berufsanerkennungssystem, insbesondere der Richtlinie 89/48/EWG.

Das Allgemeine Berufsanerkennungssystem legt nämlich im Unterschied zur Richtlinie 85/384/EWG (Architektenrichtlinie) keine Mindestkoordinierung quantitativer und qualitativer Bewertungskriterien der Ausbildung fest, sondern basiert nur auf dem Vergleich der jeweiligen nationalen beruflichen Qualifikationen, die direkt zur Ausübung des jeweiligen Berufes berechtigen.

Folglich, kann über die in Artikel 1 a) der Richtlinie 89/48/EWG festgelegte Mindeststudienzeit von drei Jahren keine europarechtliche Notwendigkeit für die Einführung einer dreijährigen Studienzeit national hergeleitet werden. Darüber hinaus fordert das Allgemeine System im Unterschied zu den sektoralen Richtlinien von den Mitgliedstaaten gerade keine verbindlichen „Mindeststandards“ auf deren Grundlage eine automatische Anerkennung erfolgt. Zur Erleichterung der Anerkennung teilt das Allgemeine System die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Qualifikationsniveaus ein.

Der Europäische Gesetzgeber hat dieses ausdrücklich im Erwägungsgrund 11b) zur gerade verabschiedeten Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002) 119 endg. deutlich gemacht:

„Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, haben keine Auswirkung auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet“.

Ergänzend sei angemerkt, dass der Europäische Gesetzgeber im Rahmen der jetzt gültigen Richtlinien 89/49/EWG bzw. 92/51/EWG und auch im Rahmen der neuen Berufsanerkennungsrichtlinie davon ausgeht, dass ein Studium über vier Jahre das höchste Qualifikationsniveau darstellt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich eine dreijährige Studienzeit weder über das anwendbare Allgemeine Berufsanerkennungssystem 89/48/EWG bzw. 92/51/EWG noch über die umzusetzende neue Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002)119 endg. herleiten lässt.

Etwas anderes kann auch nicht aus der SLIM-Richtlinie 2001/19/EG hergeleitet werden, die in Art. 1 b) eine reglementierte Ausbildung lediglich definiert. Wie bereits oben ausgeführt, kann daraus keine europarechtliche Notwendigkeit für die Einführung einer dreijährigen Studienzeit hergeleitet werden, da es sich ebenfalls nur um eine Mindestanforderung handelt, und es den Mitgliedsstaaten frei steht, darüber hinaus zu gehen.

Selbst wenn die vom MArchG beabsichtigte dreijährige Mindeststudienzeit eingeführt würde, folgt daraus nicht automatisch die Vereinfachung der europaweiten Anerkennung. Denn auf der Grundlage von Art. 4 89/48/EWG bzw. Art. 1 SLIM-Richtlinie 2001/19/EG können auch bei gleichlangen Ausbildungszeiten wesentliche Unterschiede der Ausbildungsinhalte nicht als gleichwertig definiert werden. Vielmehr verlangt Art. 1 Nr. 3 SLIM-Richtlinie 2001/19/EG neuerdings ausdrücklich neben Dauer und Inhalt der Ausbildung die während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Rahmen der Berufsanerkennung zu berücksichtigen. Erst in der Gesamtschau von Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie der Berufserfahrung kann im Einzelfall die Berufsanerkennung ausgesprochen werden.

Im Umkehrschluss würde damit die Anerkennung deutscher Stadtplaner, Landschafts- und Innenarchitekten in Europa erschwert.

II. Gefährdung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Stadtplaner, Landschafts- und Innenarchitekten

Die drohende Gefahr von Kurzstudiengängen als Regelabschluss führt zu einem Unterlaufen der weltweit bei mindestens 5 Jahren Ausbildungszeit üblichen Standards. Sowohl die Regelung der Ausbildungsdauer in zahlreichen Mitgliedsstaaten als auch die laufenden Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Studienabschlüssen im Rahmen des GATS sehen überwiegend eine 5-jährige Mindeststudienzeit vor. Dieser in der Fachrichtung Architektur übliche Maßstab ist auch für die Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung anzusetzen. Deutschland hat bereits heute, bedingt durch die mindestens 4-jährige Studienzeit an Fachhochschulen, in der EU einen Sonderweg eingeschlagen, der die internationale Anerkennung erschwert. Die weitere Absenkung dieses Niveaus auf 3 Jahre ließe deutsche Hochschulabsolventen chancenlos gegenüber Mitbewerbern aus anderen Staaten werden. So verdeutlichen die aktuellen Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung von europäischen und US-amerikanischen Absolventen im Bereich der Architektur diesen klaren Nachteil einer Mindeststudienzeit von 4 Jahren, welche nur durch den Nachweis einer erheblichen Berufspraxiszeit kompensiert werden kann. Eine weitere Absenkung der Mindeststudienzeit würde hingegen die Chancen auf gegenseitige Anerkennung der Studienabschlüsse und damit Berufschancen im Ausland weiter erschweren.

III. Minderwertige Ausbildung vermeiden

Die Komplexität von gestalterischen, technischen, funktionalen, organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die an Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner ebenso gestellt werden wie an Hochbauarchitekten, erfordern einen Mindeststudiendauer von 4 Jahren Vollzeitstudium sowie eine Berufspraxiszeit von mindestens 2 Jahren zur Eintragung bei einer Architektenkammer, um die Qualitätserfordernisse im Sinne des Verbraucherschutzes und der Baukultur zu gewährleisten.

Der Vorstand der BAK hat am 08.06.2005 die Grundsatzposition der Architektenkammern der Länder zur Eintragungsfähigkeit von Hochschulabsolventen in den Bereichen Hochbau, Landschaftsplanung, Innenarchitektur und Stadtplanung im Rahmen des Bologna Prozesses beschlossen. Die Kernkompetenzen gemäß Art. 3 Architektenrichtlinie (Art. 46 Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002) 119) sind auf die Aufgabenbereiche von Innen-, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern übertragbar und für eine qualifizierte Berufsausübung unabdingbar.

Alle Architektenkammern der Länder sprechen sich daher entsprechend dem weltweiten Standard der UNESCO/UIA Charter for Architectural Education für ein insgesamt 5-jähriges Studium aus, mindestens jedoch für eine Mindeststudiendauer von 4 Jahren Vollzeitstudium, wie es die EU-Architektenrichtlinie ausweist. Zusätzlich ist für die Eintragung bei einer Architektenkammer der Nachweis einer Berufspraxiszeit von mindestens 2 Jahren erforderlich.

Bachelorstudiengänge mit Studienabschlüssen unterhalb der Mindeststudiendauer von 8 Semestern führen nicht zu einer Berufsqualifikation, die zur Führung des Titels Architekt berechtigt. Für Absolventen dieser Abschlüsse sind in Anbetracht der Arbeitsmarktlage und der aufgrund der demografischen Entwicklung auf Dauer zurückgehenden Nachfrage nach Bauplanungsleistungen keine Berufschancen gegeben.

Alle Architektenkammern der Länder bewerten Bachelorstudiengänge unterhalb der Mindeststudiendauer wie folgt:

-       Es handelt sich um einen Regelabschluss, der unterhalb der Anforderungen für die Architektenausbildung gemäß der Architektenrichtlinie liegt.

-       Diese Absolventen erfüllen nicht die Voraussetzungen zur Eintragung bei den Architektenkammern.

-       Bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen ist der Abschluss wie jeder andere Ausbildungsabschluss zu behandeln, der nicht den Regelvoraussetzungen zur Eintragung als Architekt/Stadtplaner entspricht. Damit sprechen sich die Architektenkammern gegen spezielle Sonderregelungen für Absolventen mit einem Bachelorabschluss mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern aus.

IV. Stadtplaner, Innen- und Landschaftsarchitekten tragen umfassend Verantwortung in Bau- und Umweltplanung

Das MArchG weist nicht nur den Architekten sondern gleichermaßen den Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner umfassend Aufgaben und Verantwortung zu. So heißt es in § 3, Abs. 5 MAchG, Fassung 2002:

„Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört die Beratung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung.

Die o.g. Aufgaben beschreiben Tätigkeitsfelder mit einem hohen Maß an Verantwortlichkeiten, die neben umfangreichem Wissen zudem selbständiges Handeln erfordern. Eine Verkürzung der Studienzeiten auf drei Jahre wird zwangsläufig zur Folge haben, dass wesentliche Ausbildungsinhalte, die derzeit gelehrt werden, auf der Strecke bleiben. Damit würden wesentliche Bemühungen der Architektenkammern im Sinne des Verbraucherschutzes, wie Sicherung von Qualität durch Aus- und Fortbildung und gelenkte berufspraktische Zeit konterkariert.

Die in drei Jahren vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten stellen ein Grundlagenwissen dar. Sie sind nicht auf eine eigenverantwortliche, selbstständige Tätigkeit bzw. Steuerung von Prozessen ausgerichtet. Die Fachlichen Standards für die Akkreditierung von Studiengängen des ASAP sind dementsprechend für Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung/Raumplanung auf ein 5-jähriges Studium ausgerichtet.

Die Aufgabenbereiche der Innen- oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner werden im MArchG spezifiziert und unterstreichen die Erfordernis einen hohen Maßes an Fachkompetenz:

1. Innenarchitekten/Innenarchitektinnen

Nach §3, Abs. 2 MArchG:

„Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.“

Mit der Berufsaufgabe verbunden ist in der Regel die bauliche Änderung von Gebäuden. Bauen im Bestand, d.h. Umbau, Modernisierung und Erweiterungsbauten sind eine der Kernaufgaben des Innenarchitekten. Dies setzt profunde Kenntnisse der Hochbauarchitektur, der Akustik, Bauphysik und somit insgesamt der allgemein anerkannten Regeln der Technik voraus. Die erforderliche Sachkunde eines Innenarchitekten unterscheidet sich insofern nicht von der Sachkunde eines Hochbauarchitekten.

2. Landschaftsarchitekten/Landschaftsarchitektinnen

Nach §3, Abs. 3 MArchG:

„Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.“

Landschaftsarchitekten tragen eine wesentliche gestalterische Verantwortung für den Zustand unserer natürlichen Lebensgrundlagen und deren Wechselspiel mit sozialer und gebauter Umwelt. Insbesondere verbinden sie die Kenntnis ökologischer Zusammenhänge mit planerischer Kompetenz und nehmen in der Landschaftsentwicklung und Freiraumplanung in Stadt und Region eine Schlüsselstellung ein. Das Aufgabenfeld reicht dabei von der Landschafts- und Naturschutzplanung über Stadt- und Regionalentwicklung, Erholungs- und Freizeitplanungen, Gartendenkmalpflege, Projektsteuerung und Moderation von Planungsprozessen bis hin zu den klassischen Aufgaben der Objekt- und Freiraumplanung. Ohne profunde Rechtkenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts insbesondere der Gesetzeswerke zur Landespflege und Naturschutz lässt sich die Tätigkeit des Landschaftsarchitekten nicht verantwortlich ausführen.

3. Stadtplaner/Stadtplanerinnen

Nach §3, Abs. 4 MArchG:

„Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Stadt- und Raumplanung.“

Stadtplaner übernehmen hoheitliche Aufgaben der Stadt- und Raumplanung für die Bürger im Sinne der Umsetzung des Gemeinwohls. Das Baugesetzbuch sowie die einschlägigen Zusatzgesetze stellen hohe Anforderungen an die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange. Dies verlangt ein entsprechend detailliertes Fachwissen in einer Vielzahl von Berufsfeldern und Fachgebieten wie Ökonomie, Umweltschutz, Soziologie, Verwaltungsrecht, Bau- und Planungsrecht, Haushaltswesen usw. sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Umsetzung und Kommunikation von Entwürfen. Folgerichtig berechtigt ein 6-semestriger Abschluss verständlicherweise auch nicht zur Teilnahme an einem Kurs zum Städtebaureferendariat.

 

aufgestellt: 16.09.2005

Bundesarchitektenkammer

Die Stellungnahme kann als pdf-Dokument unten runtergeladen werden: PDF 89 Kb
E-Mail BAK-Stellungnahme Endf.pdfPDF (89Kb)DruckenDruckversion nach oben