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Stellungnahme vom 01.09.2005 der Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) und der Bundesingenieurkammer e.V. (BIngK) zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOM(2004)2 endgültig)
I. Grundsätzliches Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich auf den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Dienstleistungen im Binnenmarkt in der Fassung des Ratsarbeitsdokuments 5161/05 vom 10. Januar 2005 der Luxemburgischen Ratspräsidentschaft. Der federführende Binnenmarktausschuss IMCO des Europäischen Parlaments hat am 11. Mai 2005 hierzu einen Berichtentwurf vorgelegt. Ferner hat das Europäische Parlament am 11. Mai 2005 in zweiter Lesung die Richtlinie zur Berufsanerkennung KOM (2002)119 endg. bzw. KOM (2002)0061 verabschiedet. Wie in der Stellungnahme der BAK und BIngK vom 27. Februar 2004 angekündigt, nimmt diese Stellungnahme die Entwicklungen dieses Gesetzgebungsverfahrens sowie des Gesetz-gebungsverfahrens zur Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002)/119 endg. auf. Gegenständlich erfasst werden Kapitel I,II,III,IV, und VI des Richtlinienentwurfs.
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Gegenstand
Der Richtlinienentwurf (RLE) bezieht sich auf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung sowie auf die Niederlassungsfreiheit (vgl. Kapitel 2). Im EG-Vertrag sind beide Grundfreiheiten aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzung und Rechtsfolgen in verschiedenen Kapiteln geregelt (Artikel 49, 43 EG-V). Die Bereiche weisen jeweils für sich genommen eine hohe Komplexität auf. Die Rechtsprechung des EuGH hat eine Reihe von Kriterien entwickelt, beide Grundfreiheiten voneinander abzugrenzen[1]. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten diese Abgrenzungskriterien in den Text des RLE aufgenommen werden. Darüber hinaus könnte man erwägen, Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit komplett zu trennen und in verschiedenen Richtlinientexten zu behandeln.
Artikel 2 - Anwendungsbereich
Nachdem sich Artikel 1 des Richtlinienentwurfes auf die Dienstleistungs- wie Niederlassungfreiheit bezieht, sollte in Artikel 2 umfassend klargestellt werden, dass der RLE keine Anwendung auf die gerade verabschiedete Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002)119 endg. findet. Ferner sollte klargestellt werden, dass der RLE keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmerentsenderichtlinie 96/71/EG sowie auf die Regelungen des internationalen Privatrechts hat.
Die Präzisierung ist erforderlich, da insoweit bereits abschließende speziellere Regelungen bestehen. Insbesondere kollidiert der Richtlinienvorschlag mit der gerade verabschiedeten Berufsanerkennungsrichtlinie in wesentlichen Punkten. Entgegen den Erläuterungen in der Zusammenfassung des Richtlinientextes (KOM (2004)2, S. 15) kann nicht von einer Ergänzung der Berufsanerkennungsrichtlinie KOM 2002(119) gesprochen werden, die den Schluss uneingeschränkter Kohärenz zulässt. Die Berufsanerkennungsrichtlinie hat als bereits existierendes Recht Vorrang vor dem Richtlinienentwurf zur Dienstleistungsrichtlinie. Sie ist deshalb komplett vom Anwendungsbereich des RLE auszunehmen.
Artikel 3 – Verhältnis zum geltenden Gemeinschaftsrecht
Der eingeschränkte Anwendungsbereich des RLE sollte sich in Artikel 3 wiederspiegeln. Unklar ist der Hinweis, dass „diese Richtlinie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit umgesetzt“ werden soll. Insoweit hier auch auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen wird, steht dies in Widerspruch zu Artikels 17 des RLE, der den Ausnahmekatalog zum Herkunftslandprinzip stark einschränkt.
Artikel 4 – Begriffsbestimmungen
Artikel 4 des RLE definiert die wesentlichen Begriffsbestimmungen der Richtlinie. Wie unter obigen Ausführungen zu Artikel 1 erläutert, sollte auf der Grundlage der EuGH Rechtsprechung eine Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorgenommen werden. Zentrale Bedeutung kommt dem Begriff des in Artikel 4 Nr. 9 definierten „koordinierten Bereichs“ zu. Dieser in Artikel 16 benutzte Begriff bestimmt die Anwendung des Herkunftslandprinzips (HKLP). In Verbindung mit dieser Definition findet das HKLP nur Anwendung auf den „koordinierten Bereich“, d.h. die Gesamtheit der für die Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten oder ihre Ausübung geltenden Anforderungen. Im Rahmen einer präziseren Definition muss klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich des HKLP eingeschränkt ist und eben nicht alle denkbaren Dienstleistungen erfasst. Die BAK und die BIngK sind der Auffassung, dass beispielsweise nationales Bauordnungs- bzw. Bauplanungsrecht nicht in den Anwendungsbereich des HKLP auf der Grundlage des RLE fällt.
Kapitel II – Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer
Ein grundsätzliches Problem des RLE besteht darin, dass er mit spezielleren Richtlinien kollidiert. Durch den Rahmenrichtliniencharakter wird die Geltung der spezielleren Regelung mangels eindeutiger Abgrenzung zum Teil in Frage gestellt.
Artikel 5 – Vereinfachung der Verfahren
Was die Verwaltungspraxis im Rahmen der Berufsanerkennung betrifft, haben die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Kommission, für die Niederlassung einen Verhaltenskodex (CoC) entwickelt. Im Rahmen der Richtlinie sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex vom RLE nicht berührt werden. Wie oben bereits angeführt würde es sich deshalb anbieten, sämtliche Regelungen, die Berufsanerkennung betreffend - durch eine entsprechende Ergänzung der Auflistung in Art. 2 II des RLE - vom Anwendungsbereich des RLE auszunehmen. Der allgemeine Verweis auf spezielleres Gemeinschaftsrecht (wohl auch Artikel 50 i.V.m. Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie) führt zu weiterer Rechtsunsicherheit.
Artikel 6 und 8 – Einheitliche Ansprechpartner/Elektronische Verfahrensabwicklung
BAK und BIngK begrüßen den Ansatz, Verwaltungsverfahren im Bereich der Niederlassungsfreiheit zu vereinfachen. Nur dadurch kann erreicht werden, dass der Dienstleister sich nicht in unterschiedlichen Zuständigkeiten verliert. Der Mechanismus des „one-stop-shop“ ist in den Berufsanerkennungsrichtlinien nicht vorgesehen und kann deshalb nicht mit dem RLE kollidieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung in Artikel 6 II des RLE, dass die Benennung der einheitlichen Ansprechpartner nicht die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Stellen in den nationalen Systemen berührt. So werden in einem föderalen Staatsgebilde die Lösungen und Strukturen der Umsetzung naturgemäß anders aussehen als in einem zentralistisch organisierten Staat. Die Architekten- und Ingenieurkammern in Deutschland sehen sich als Adressaten der Vorschriften zum einheitlichen Ansprechpartner gem. Art. 6 ff. RL-Vorschlag. So fungieren die Architektenkammern bereits als „zuständige Behörden“ im Sinne der „Architektenrichtlinie“ 85/384/EWG. In einigen Bundesländern erfüllen die Ingenieurkammern die gleiche Funktion, im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. Auch für die elektronische Verfahrensabwicklung gem. Art. 8 RL-Vorschlag sind bei den Architekten- und Ingenieurkammern alle technischen und logistischen Möglichkeiten gegeben.
Artikel 10 und 11 – Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung/Geltungs-dauer der Genehmigung
Artikel 10 II d) des RLE fordert, dass die Genehmigungen präzise und eindeutig sind. Häufig sind Genehmigungsregelungen als abstrakt-generelle Normen ausgestaltet, um der zuständigen Behörde die notwendige Flexibilität für Einzelfallentscheidungen zu geben.
Zudem enthalten Genehmigungsverfahren Ermessensentscheidungen, die Beschränkungen und Auflagen zulassen. Diese „Kann-Bestimmungen“ ermöglichen ein pflichtgemäßes Behördenermessen.
Im RLE muss klargestellt werden, dass diese Verwaltungspraxis nicht gegen Artikel 10 II d) des RLE verstößt. Zudem sollte im Rahmen des Artikels 11 I c) exemplarisch aufgezeigt werden, in welchen Fällen eine befristete Genehmigung objektiv durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
Artikel 14 – Unzulässige Anforderungen
Artikel 14 des RLE enthält eine Aufzählung von unzulässigen Anforderungen. Kein Mitgliedstaat darf die Aufnahme oder Ausübung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung diesen unzulässigen Anforderungen unterwerfen.
Wie bereits unter Artikel 2 erläutert, kollidiert der RLE mit der Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002)119. Unklar ist, in welchem Verhältnis Artikel 14 Nr. 2 zu den spezielleren Berufsanerkennungsrichtlinien steht. Die Eintragungspflicht in Berufsregister im Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sowie im Fall der Niederlassung des Dienstleistungserbringers ist fester Bestandteil der Verwaltungspraxis auf Grundlage sowohl der sektoralen Berufsanerkennungsrichtlinien als auch des Allgemeinen Berufsanerkennungssystems. Auch die neue konsolidierte Berufsanerkennungsrichtlinie ändert daran nichts.
Artikel 15 – Zu prüfende Anforderungen
Art. 15 Abs. 4 RL-Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten zu begründen, warum bestimmte bestehende nationale Anforderungen diskriminierungsfrei, erforderlich und verhältnismäßig seien. Im Zusammenhang mit der Stand-still-Klausel des Absatzes 5 und der Möglichkeit, den Mitgliedstaat binnen drei Monaten aufzufordern, die beanstandete Anforderung nicht zu erlassen, scheint hier die Umkehr der Beweislast beabsichtigt. Die Kommission hat jedoch als Hüterin der Verträge, im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren, selbst den Beweis zu erbringen, dass eine nationale Maßnahme gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Ferner bezweifeln BAK und BIngK, dass die Aufnahme von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen in den Katalog des Art. 15 Abs. 2 RL-Vorschlag (unter Nr. g) notwendig ist.
Bei der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) handelt es sich um ein materielles Gesetz. Der deutsche Gesetzgeber hat darin im Rahmen seiner Letztentscheidungsbefugnis festgelegt, dass die Honorarordnung Mindest- und Höchstsätze enthalten und den berechtigten Interessen der Bauherren einerseits sowie der Architekten und Ingenieuren andererseits gleichermaßen Rechnung tragen muss. Die Aufhebung dieser Honorarordnung würde zu einem Dumping-Wettbewerb für Planungsleistungen mit entsprechenden Qualitätsverlusten führen. Das ist weder im Interesse der Bauherren, noch im Interesse der Allgemeinheit. Die Bauherren haben einen Anspruch auf qualifizierte Planung im Interesse einer langen Lebensdauer und günstiger Gebrauchskosten ihrer Gebäude. Das Interesse der Allgemeinheit erfordert angesichts wachsender ökologischer Probleme mehr Nachhaltigkeit im Bauen, das heißt nicht weniger, sondern mehr und bessere Planung von Bauwerken. Ferner sind die von der Generaldirektion Wettbewerb selbst in der Mitteilung KOM/2004/83 vom 09.02.2004 angeführte Informationsasymmetrie auf dem Markt für freiberufliche Bauleistungen sowie die externen Effekte (Gebäudesicherheit!) zu berücksichtigen. Die deutsche HOAI ist damit durch klar definierte Ziele des Allgemeininteresses legitimiert. Nach unserer Rechtsauffassung ist sie gemäß der Arduino-Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-35/99 bzgl. italienischer Anwaltshonorare) mit dem EU-Wettbewerbs- und Binnenmarktrecht vereinbar. Außerdem arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer HOAI-Novelle, die das Interesse der Allgemeinheit noch stärker berücksichtigt und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit noch deutlicher Rechnung trägt als die derzeitige Fassung. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf Erwägungsgrund 11 und 37a der Berufsanerkennungsrichtlinie verwiesen. Darin wird ausdrücklich auf die Bedeutung der dem Allgemeinwohl dienenden berufsrechtlichen Rahmenbedingungen Bezug genommen. Abgesehen davon sind weder BAK und BIngK noch den jeweiligen Europäischen Institutionen Fälle bekannt, in denen die HOAI die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigt hätte. Nach der Logik dieses Entwurfs zur Dienstleistungsrahmenrichtlinie würde eine Prüfung der gerechtfertigten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr stattfinden. Ob der schematisierende Katalogansatz des Artikels 15 der bisherigen bewährten Einzelfallprüfung im Rahmen der Vertragsverletzung vorgezogen werden sollte, erscheint zweifelhaft. Artikel 15 II g) des RLE ist deshalb zu streichen. BAK und BingK unterstützen deshalb den Änderungsantrag 106 des Berichtsentwurfes des Europäischen Parlaments.
Kapitel III – Freier Dienstleistungsverkehr
Artikel 16 Herkunftslandprinzip (HKLP)
Die Frage der Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips ist die tragende Säule des RLE. Artikel 16 Nr. 1 des RLE bestimmt: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringer lediglich den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaates unterfallen, die vom koordinierten Bereich erfasst sind. Hierunter fallen die nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung, die insbesondere das Verhalten der Dienstleistungserbringer, die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung, die Werbung, die Verträge und die Verantwortlichkeit der Dienstleistungserbringer regeln. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das HKLP grundsätzlich auf die Dienstleistungfreiheit Anwendung findet[2]. Gleichwohl ist es Bestandteil der EuGH-Rechtsprechung, dass Einschränkungen der Dienstleistungfreiheit aufgrund überwiegender Allgemeinwohlinteressen gerechtfertig sein können. Der RLE enthält auf der einen Seite in Artikel 16 einen relativen weiten Anwendungsbereich des HKLP, auf der anderen Seite werden in Artikel 17 die ebenfalls durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelten Ausnahmen vom HKLP massiv eingeschränkt. BAK und BIngK erkennen an, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, auf der Grundlage der Lissabon-Agenda zu entscheiden, ob die durch den EuGH entwickelten Rechtfertigungsgründe durch den RLE eingeschränkt werden sollen. Nach Ansicht von BAK und BIngK sollte man bei diesem Prozess jedoch versuchen, eine ausgewogene Balance zwischen weiterer Integration und dem rechtlich angemessenen Rahmen zu finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Artikel 16 des RLE definierte „koordinierte Bereich“ die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung betrifft. Der koordinierte Bereich betrifft somit das „ob“ als auch das „wie“ der Dienstleistungserbringung. Entgegen der Grundsatzentscheidung im Bereich des freien Warenverkehrs im Fall C-268/91 Keck & Mithouard unterscheidet der RLE in der rechtlichen Behandlung nicht zwischen Marktzugang (ob) und Modalitäten der Dienstleistungserbringung (wie).
Die öffentliche Diskussion der letzten Monate hat gezeigt, wie viel Rechtsunsicherheit der in Artikel 16 des RLE festgelegte Anwendungsbereich des HKLP mit sich bringt. Entgegen dieser Diskussion ist es eben beispielsweise nicht die Intention des RLE, nationales Bauordungs- und planungsrecht dem HKLP zu unterwerfen. Darüber hinaus ist unklar, welche Dienstleistungsmodalitäten erfasst sind und nach der Logik des RLE unter das HKLP fallen. BAK und BingK schlagen deshalb vor, im RLE der bereits in der Berufsanerkennungsrichtlinie für den Dienstleistungsbereich angelegten Rechtssystematik zu folgen: Diese verankert in Artikel 5 I das Herkunftslandprinzip für den Marktzugang…..“Mitgliedstaaten können die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikation einschränken, wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist,…….unterwirft den Dienstleistungserbringer gem. Artikel 5 III für die Erbringung der Dienstleistung den Rechtsvorschriften und der Kontrolle des Bestimmungslandes…..“begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufständischen oder verwaltungsrechtlichen Disziplinarbestimmungen. Damit würde auch Artikel 50 EG-V Rechnung getragen, der dem Dienstleistungserbringer die vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt, gestattet.
Artikel 17 – Allgemeine Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip: Nr. 16 und 17
Wie unter Artikel 16 ausgeführt, ist eine ausgewogene Balance zwischen Erleichterung der Dienstleistungserbringung und dem rechtlich angemessen Rahmen zu finden. Dabei sollte an den in der EuGH-Rechtsprechung entwickelten Rechtfertigungstatbeständen festgehalten werden. Es ist anzumerken, dass der EuGH grundsätzlich nicht von einem abschließenden Katalog ausgeht. Artikel 17 Nrn. 16 und 17 des RLE legen fest, dass das HKLP aus Gründen der öffenlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit durchbrochen werden kann. Bei diesen Rechtfertigungsgründen handelt es sich um solche, die im EG-V in Artikel 46 festgelegt sind und selbst diskriminierende nationale Maßnahmen rechtfertigen können. Getrennt davon hat der EuGH anerkannt, dass auch überwiegende Allgemeinwohlinteressen, die nicht im EG-V genannt sind, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch nationale Maßnahmen rechtfertigen können. Danach können die Mitgliedstaaten überwiegende Allgemeinwohlinteressen definieren, die allerdings einer Kontrolle durch den EuGH unterliegen und nur dann als zulässiger Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung anerkannt werden, wenn sie der Wahrnehmung legitimer Gemeinwohlbelange dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sind. So hat der EuGH die Kulturpolitik sowie den Verbraucherschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt[3]. Aus dem Katalog des Artikel 17 ist nicht ersichtlich, inwieweit verbraucherschützende Vorschriften des Baurechts bzw. Belange nationaler Kulturpolitik vom Anwendungsbereich des HKLP ausgenommen sind. Die BAK und die BIngK sind deshalb der Auffassung, dass die Bereiche Verbraucherschutz und Kulturpolitik im Rahmen des Artikels 17 ergänzt werden müssen. Nur so kann überprüft werden, welche Dienstleistungsmodalitäten tatsächlich im Einzelfall einen Marktzugang unverhältnismäßig beeinträchtigen. Was das vorgeschlagene Verfahren der gegenseitigen Unterstützung bei Maßnahmen im Einzelfall betrifft, scheint ein Vorgehen im Rahmen von SOLVIT zielführender. Sollte im SOLVIT Verfahren keine Lösung erzielt werden, kann die Kommission immer noch entscheiden, ob das Verhalten des Mitgliedstaates gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Vertragsverletzung einleiten.
Kapitel IV – Qualität der Dienstleistung
Grundsätzlich ist der Titel dieses Kapitels missverständlich, da die Qualität der Dienstleistung in erheblichem Maße von der Ausbildung des Dienstleistungserbringers abhängt und nicht allein vom rechtlichen Umfeld der Dienstleistungserbringung wie Informationspflichten, Gewährleistung bzw. der kommerziellen Kommunikation. Im Kontext zu den Ausführungen unter Artikel 16 stellt sich wieder die grundsätzliche Frage, ob Dienstleistungsmodalitäten (das „wie“ der Dienstleistungserbringung) Gegenstand dieses RLE sein sollten. Nach Ansicht von BAK und BIngK würde es sich auch aus Gründen der Systematik anbieten, im Rahmen der Berufsanerkennungsrichtlinien zukünftig Qualitätssicherungselemente mit zu erwägen.
Artikel 26: Informationen über die Dienstleistungserbringer und deren Dienstleistungen
Artikel 26 Nr. 1 e) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern Informationen über den Berufsverband, Kammer oder ähnliche Einrichtung, der oder dem der Dienstleistungserbringer angehört, bzw. die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde, zur Verfügung stellen. Auch dieser Punkt kollidiert -wie unter Artikel 2 ausgeführt- mit den Vorschriften der Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002)119. Artikel 5 ff. der Berufsanerkennungsrichtlinie sehen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aller reglementierten Berufe die „Pro Forma Mitgliedschaft“ vor. Was die Frage der Berufsbezeichung und eventueller Auskunftspflichten des Dienstleistungserbringers betrifft, bestehen in Artikel 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie speziellere Vorschriften. Insbesondere die Frage der Berufsbezeichnung unterscheidet in der Berufsanerkennungsrichtlinie zwischen mindestharmonisierten Berufen und nicht harmonisierten Berufen. Artikel 26 Nr. 3 d) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfänger auf Anfrage bei reglementierten Berufen Informationen über die im Herkunftsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind zur Verfügung stellt. Auch dieser Punkt kollidiert mit der Berufsanerkennungsrichtlinie. Artikel 5 III der Berufsanerkennungsrichtlinie erlaubt die Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes. Der Dienstleistungsempfänger benötigt deshalb keine Informationen hinsichtlich deontologischer Vorschriften des Herkunftslandes.
Artikel 27: Berufshaftpflichtversicherung
BAK und BIngK begrüßen grundsätzlich die Forderung nach einer Berufshaftpflichtversicherung. Insbesondere die Versicherungswirtschaft ist aufgefordert, dem grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer finanzierbare Versicherungsmodelle anzubieten.
Artikel 29: Kommerzielle Kommunikation in den reglementierten Berufen
Im Bereich der Architekten- und Ingenieurgesetze in Deutschland bestehen quasi keine berufsrechtlichen Werbeverbote. Die noch vorhandenen Regelungen finden sich ausschließlich im Bereich des deutschen Wettbewerbsrechtes (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Fassung vom 28.11.2003) und genügen den unter Art. 29 Nr. 2 RL-Vorschlag genannten Anforderungen, nämlich die Unabhängigkeit, Würde und Integrität des Berufstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu sichern.
Artikel 31: Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Für den Bereich der Berufe ist, wie oben bereits ausgeführt, die Frage der Qualitätssicherung nicht im Rahmen von Standardisierungsprozessen oder Normierungsprozessen zu suchen, sondern in der Frage der Ausbildung bzw. der Fortbildung. BAK und BIngK setzen auf Qualitätssicherung durch hohe Ausbildungsstandards, Fortbildung und berufsrechtliche Rahmenbedingungen.
Artikel 32: Beilegung von Streitigkeiten
Die Anerkennung des von Berufsorganisationen vorgehaltenen Systems der außergerichtlichen Streitbeilegung in Art. 32, Abs. 5 des RL-Vorschlags wird von BAK und BIngK ausdrücklich begrüßt. Diese Anerkennung stellt einen Fortschritt gegenüber dem „Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelrecht“ (KOM/2002/196 endgültig) vom 19.04.2002 dar, in dem die Kommission die Definition außergerichtlicher Streitbeilegung ausdrücklich nicht auf die von den Berufsorganisationen angebotenen Schlichtungsverfahren für Kundenbeschwerden erstreckt hat, da diese nicht von neutralen Dritten, sondern von einer der Streitparteien geleitet würden. Dass die damalige Annahme nicht der Realität entspricht, lässt sich anhand der Schlichtungsordnungen der Kammern darlegen.
Artikel 33: Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer
Artikel 33 verpflichtet die Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates, Informationen über Vorstrafen und sonstige Sanktionen, Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen und Entscheidungen wegen betrügerischen Konkurses zu übermitteln, die von ihren zuständigen Stellen gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt wurden und die von direkter Bedeutung für seine Kompetenz oder seine berufliche Zuverlässigkeit sind. BAK und BIngK begrüßen ausdrücklich eine verstärkte administrative Kooperation im Bereich eines möglichen europaweiten Informationsaustausches hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer. Üblicherweise kommt diese Aufgabe als zuständige Stelle den selbstverwaltenden nationalen Berufskammern zu. BAK und BIngK sind deshalb der Ansicht, dass dieser Bereich im Kontext der Berufsanerkennungsrichtlinien aufzugreifen ist, zumal die Kammern im Rahmen der Berufsanerkennungsrichtlinien als zuständige Behörden genannt sind. Diese Systematik findet Unterstützung in Artikel 56 der Berufsanerkennungrichtlinie. Der Artikel begründet gegenseitige Amtshilfe der zuständigen Behörden im Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende Sachverhalte vorliegen, die sich auf die Ausübung der in der Berufsanerkennungsrichtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können. Insoweit besteht ein systematischer Widerspruch zwischen Artikel 56 der Berufsanerkennungsrichtlinie und den Artikeln 33 bis 38 der Dienstleistungsrichtlinie. BAK und BIngK bieten den Dialog an wie zukünftig im Rahmen einer verstärkten administrativen Kooperation der zuständigen nationalen Behörden ein Informationsaustausch über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer im Rahmen der Berufsanerkennung erfolgen kann. Es wird insbesondere auch darum gebeten, der Frage nachzugehen, welche Mechanismen die Generaldirektion Justiz und Inneres, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hierfür bereithalten könnte. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf das Weißbuch der Generaldirektion Justiz und Inneres, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilung und deren Wirkung innerhalb der EU KOM (2005)10 vom 25.01.2005 hingewiesen.
Kapitel VI: Konvergenzprogramme
Artikel 39: Vehaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene
Artikel 39 verpflichtet die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausarbeitung gemeinschaftsrechtskonformer Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene zu fördern, die insbesondere folgende Fragen regeln sollen: - den Inhalt und die Modalitäten kommerzieller Kommunikation von Angehörigen der reglementierten Berufe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Berufes;
- die Standesregeln der reglementierten Berufe, die, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Berufs, vor allem die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen.
Gemäß Artikel 39 Nr. 4 des RLE ergreifen die Mitgliedstaaten begleitende Maßnahmen, um die Standesorganisationen und die Berufsverbände, -kammern und –organisationen zu ermutigen, die auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Verhaltenskodizes auf nationaler Ebene anzuwenden. Soweit es sich dabei um freiwillige Vereinbarungen auf europäischer Ebene handelt, bestehen nach Ansicht von BAK und BingK sowohl gemeinschaftsrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass die damit bezweckte „Harmonisierung“ der Deontologie Fragen der Berufsreglementierung tangiert, welche in die exklusive Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Aus diesem Grund unterwirft Artikel 5 III der Berufsanerkennungsrichtlinie Fragen der Deontologie dem Bestimmungslandprinzip.
II. Schlussbemerkung
Anstelle der bisherigen sektorenspezifischen Ausrichtung des Sekundärrechts erfasst der RLE bereichsübergreifend grundsätzlich sämtliche Dienstleistungstätigkeiten. Dem RLE kommt somit auf der einen Seite der Charakter einer Rahmenrichtlinie zu, die auf der anderen Seite aber auch „Einzelfallprobleme“ zu lösen versucht. In der Analyse des Zusammenspiels mit bereits bestehendem Sekundärrecht, insbesondere der Berufsanerkennung, zeigen sich auch nach der Verabschiedung der Berufsanerkennungsrichtlinie erhebliche Widersprüche.
Nach Ansicht der BAK und BingK muss deshalb die Berufsanerkennungsrichtlinie mit ihrem Regelungsgehalt sowohl für die Dienstleistungsfreiheit als auch für die Niederlassungsfreiheit komplett im Rahmen des Artikel 2 und nicht nur partiell (Artikel 17) dem Anwendungsbereich des RLE entzogen werden. In diesem Zusammenhang sei exemplarisch auf folgende Punkte hingewiesen, die teilweise im Widerspruch zur Berufsanerkennungsrichtlinie stehen, bzw. zu Rechtsunsicherheit führen: - Artikel 5 (Vereinfachung der Verfahren) im Verhältnis zu Artikel 50 i.V.m. Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie (Unterlagen und Formalitäten)
- Artikel 14 (Unzulässige Anforderungen) im Verhältnis zu Artikel 6 a) der Berufsanerkennungsrichtlinie, soweit die Dienstleistung betroffen ist
- Artikel 26 (Informationspflichten) im Verhältnis zu Artikel 5 III, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie
- Artikel 33 (Informationen über die Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers) im Verhältnis zu Artikel 56 II der Berufsanerkennungsrichtlinie (Verwaltungszusammenarbeit/Zuständige Behörden)
- Artikel 39 (Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene) im Verhältnis zu Artikel 5 III der Berufsanerkennungsrichtlinie
Darüber hinaus sollten Teilaspekte der Richtlinie in bereits bestehendes, spezielleres Sekundärrecht eingefügt werden. Damit würde sichergestellt, dass der RLE nicht mit Vorschriften überfrachtet wird, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen stehen. Dies betrifft vor allem Kapitel IV (Qualität der Dienstleistungen) bzw. Kapitel VI (Konvergenzprogramme). Hervorzuheben ist auch die universelle Geltung des HKLP. Dabei bleibt festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des HKLP weiter konkretisiert und die Abstimmung mit bewährtem Sekundärrecht erfolgen muss. Die Kontrolle der Dienstleistung muss dabei, anders als im RLE vorgeschlagen, weiter durch das Bestimmungsland erfolgen können, soweit keine Harmonisierung erfolgt ist. Die Möglichkeiten einer Rechtfertigung von Ausnahmen zum HKLP werden gegenüber der bisherigen Rechtsprechung deutlich eingeschränkt. Verbraucherschutz und kulturpolitische Belange werden dabei völlig übergangen.
Schließlich sei angemerkt, dass der Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments als Alternative ergänzende Harmonisierungsmaßnahmen auch im Bereich baubezogener Dienstleistungen vorsieht. Inwieweit dafür tatsächlich eine Notwendigkeit besteht und welche Bereiche im Einzelnen davon betroffen sind, ist unklar. Berlin/Brüssel, den 01.09.2005 RA Dr. Tillman Prinz Bundesarchitektenkammer e.V.
RA Thomas Noebel Bundesingenieurkammer e.V. [1] C-215/01 Bruno Schnitzer [2] C-58/98 Josef Corsten; C-55/94 Gebhard [3] C-34/95 De Agostini
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