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Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zum Entwurf der DIN 18030:2002-11 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen" (Stand: 28.03.2003)
Die Bundesarchitektenkammer begrüßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, Benachteiligungen oder Behinderungen einzelner Personengruppen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland abzubauen. Der Grundgedanke des Normenentwurfs wird positiv bewertet, allen Menschen eine aktive und selbstbestimmte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Begrüßt werden die Zielsetzungen zur Bearbeitung der DIN 18030, - mit der Norm die Normen DIN 18024 und 18025 zusammenzufassen und inhaltlich zu überarbeiten, - durch die Aufhebung der derzeit vorhandenen Zersplitterung eine Vereinfachung in der Handhabung zu erreichen, sowie - Barrierefreiheit bei möglichst geringen Mehrkosten zu realisieren. Um eine weitgehende Barrierefreiheit, insbesondere ein selbstverständliches Miteinander zu erreichen, ist eine entsprechende Akzeptanz in der Gesellschaft, und damit Aufklärung, Transparenz, Verständnis und Information erforderlich. Hierzu sollten auch Vorschriften und Regelungen wie die neue Norm 18030 beitragen. Diese Ziele werden allerdings mit dem vorliegenden Normentwurf noch nicht erreicht. Die Einführung als Technische Baubestimmung ist infolge bestehender Widersprüchen zu geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie zu anderen DIN-Normen in der vorliegenden Form nicht möglich. Probleme in der Auslegung und Rechtsunsicherheiten für Architekten und Bauherren sind vorprogrammiert, da die Norm vor allem in puncto Differenzierung der Anwendungsbereiche erhebliche Mängel aufweist und nicht den Erfordernissen der Planungspraxis entspricht. Das Ziel der Zusammenführung der bisherigen Normen DIN 18024 und 18025 sowie deren klare Gliederung und schlüssige Formulierung ist bislang nicht erreicht. Die Einführung des Begriffs „bedingt rollstuhlgerecht“ führt zu dem Umkehrschluß, dass unter Barrierefreiheit lediglich die volle Rollstuhlgerechtigkeit zu verstehen ist. Die in der Praxis weit verbreitete, aber unzureichende Gleichsetzung von Barrierefreiheit und Rollstuhlgerechtigkeit wird damit eher gefördert. Der Abbau bzw. die Vermeidung von Barrieren erfordert, dass der Normentwurf neben den Belangen behinderter Menschen auch spezifische Anforderungen nicht behinderter, älterer sowie groß- und kleinwüchsiger Menschen, von Kindern, gesundheitlich beeinträchtigten u.ä. Nutzergruppen berücksichtigt. Dass die Norm nach wie vor stark auf Rollstuhlbenutzer zugeschnitten ist, verdeutlicht die immer noch vorangestellte Auflistung von Bewegungsflächen. Der Nachweis von Geometrien allein jedoch schafft keine Barrierefreiheit. Im Normentwurf wird vorwiegend mit dem Mittel gearbeitet, Lösungen festzulegen. Diese gehen häufig weit über Mindestanforderungen hinaus und berücksichtigen zu wenig die notwendige Verhältnismäßigkeit von Nutzen, gesellschaftlicher Akzeptanz und Wirtschaftlichkeit. Statt über die Formulierung von Schutzzielen, auch Spielräume für die Entwicklung von neu-en, besseren und wirtschaftlichen Lösungen zu schaffen. Die Erfüllung der Anforderungen erscheint in großen Teilen kaum prüfbar und ist damit praxisfern. Die Norm ist für die Verwirklichung des angestrebten Ziels einer barrierefreien Umwelt somit keine solide Planungsbasis und daher eher kontraproduktiv. Widersprüche, Unklarheiten und Wiederholungen, unprofessionelle grafische Darstellungen sowie redaktionelle Mängel runden das Bild eines unzulänglichen Arbeitsstandes ab. Bei der weiteren Bearbeitung muß auf eine klare Gliederung der Norm, die den Erfordernissen der Planungspraxis gerecht wird und auf nachfolgende Zielstellungen abgestellt werden: - Die Norm muß eine rechtssichere Grundlage für die Planung von Barrierefreiheit liefern. - Sie muß die Schutzziele formulieren und dafür geeignete Planungsregeln und Lösungsbeispiele aufzeigen, ohne die Vielfalt der Lösungen zu blockieren. - Barrierefreiheit ist als Parallelangebot und nicht als Ausschließlichkeit zu postulieren. - Die Anforderungen der Barrierefreiheit sind nicht auf bestimmte Personengruppen auszurichten, sondern die Erfordernisse sorgfältig und differenziert - nach den Einschränkungen der sensorischen, kognitiven, und motorischen Fähigkeiten - den An- wendungsbereichen zuzuordnen. - Es sind Mindeststandards zu bestimmen, die dem Grundsatz der Ausgewogenheit der Interessen Behinderter und Nichtbehinderter, der Wirtschaftlichkeit und Üblichkeit folgen. - Sie müssen allgemeine Akzeptanz finden, sowie mit anderen planungsrechtlichen Vorgaben abgestimmt sind. - Die Möglichkeit zur Einführung als Technische Baubestimmung muß gewährleistet sein. - Für das Bauen im Bestand, Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen sowie im Rahmen der Denkmalpflege oder unter besonderen topographischen Ge-gebenheiten müssen begründete Abweichungen möglich sein. Die Bundesarchitektenkammer erhebt aus obengenannten Gründen gegen den vorliegenden Entwurf der DIN 18030 : 2002-11 Einspruch und fordert das DIN zur Überarbeitung bzw. Neubearbeitung unter konsequenter Beachtung der DIN 820 auf. aufgestellt: 27.03.2003 Bundesarchitektenkammer
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