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Änderung beim Energieeinsparungsgesetz EnEG
Barbara Chr. Schlesinger 11.02.2005

Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes – EnEG Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (Stand: 10.01.05)

allgemein:

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt Maßnahmen, die geeignet sind, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Für die Notwendigkeit zur Minimierung von CO2, des ressourcenschonenden Umgangs mit Energie und der Förderung regenerativer Energien, sollte das notwendige breite Bewusstsein in der Bevölkerung geschaffen werden. Die Betrachtung der Gesamtenergie bietet den Ansatz, deutlich zu machen, welche Auswirkungen sich daraus im Energiebedarf wie auch in den Betriebskosten im Laufe des Lebenszykluses eines Gebäudes ergeben.

Die BAK spricht sich daher für eine verbindliche Einführung eines Energieausweises für Neubauten, wie auch bestehende Gebäude aus. Durch Änderung des EnEG die Ermächtigungsgrundlage hierfür zu schaffen, wird positiv gesehen, jedoch sollten keine über die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GebäudeRL) hinausgehenden Maßgaben getroffen werden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Beleuchtung, Belüftung und Klimaanlagen, zu denen entsprechende Regelwerke nur in Ansätzen vorliegen und zu deren Berechnungsmethoden bisher keine Praxiserfahrungen vorliegen. In der Änderung des EnEG sollte daher ein Passus enthalten sein, der auf einen in der Praxis bewährten und leistbaren Mindeststandard abhebt. In der Ermächtigungsgrundlage formulierte Übergangsregelungen würden ebenfalls Abhilfe schaffen.

Im Sinne von Deregulierung und Entbürokratisierung sollte mit Überwachungspflichten zurückhaltend umgegangen werden. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen und den Energieausweis, der nach GebäudeRL lediglich der Information dienen soll. Von der Änderung des EnEG werden in der überwiegenden Zahl Gebäude im Bestand betroffen sein, die keinem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, und damit nicht den bisherigen Abläufen der EnEV folgen. Gleiches gilt für den Neubau hinsichtlich der Gesamtbetrachtung von Energieeffizienz, da der Energieausweis gemäß Gebäu-deRL nicht den Planungs- sondern den fertiggestellten Zustand eines Gebäudes darstellt. Der Entwurf zur Gesetzesänderung EnEG beachtet diesen Umstand zu wenig.

Der Energieausweis ist ein neues Instrument, für das im Änderungsgesetz der EnEG eine Aussagequalität und Aussagedichte vorgegeben wird, die eine hohe fachliche Qualifikation der Aussteller und unabhängiges Handeln voraussetzt. Hierfür müssen die Aussteller der Ausweise über umfassende bau- und anlagentechnische sowie bauphysikalische Kenntnisse verfügen. Die GebäudeRL verlangt zudem, dass deren Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist. Die BAK unterstützt die Bestrebungen hinsichtlich eines qualitativ hochwertigen Ausweises ausdrücklich, befürchtet aber, dass der sehr kurze, noch verfügbare Umsetzungszeitraum für die Rechtsverordnungen (insb. EnEV 2006) und die umfassende Verpflichtung zur Erstellung der Energieausweise ab 04.01.2006 zu Kompromissen bei der Festsetzung der Ausstellerqualifikation führt. Der in 2006 entstehende Nachfrageboom, der weit über dem langfristigen Bedarf liegt, lässt eine Vielzahl von ungenügenden Energieausweisen erwarten, ob nun auf Grundlage ungesicherten Wissensstandes oder durch ungeeignete Fachleute. Damit würde das Vertrauen der Betroffenen zerstört und das Ziel, zu mehr Energiebewusstsein zu gelangen, erheblichen Schaden nehmen.

Der BAK ist bewusst, dass im EnEG keine konkreten Maßgaben und Anforderungen formuliert werden. Trotzdem beeinflussen mögliche Inhalte und Interessenslagen für die späteren Rechtsverordnungen auch den Inhalt der Ermächtigungsgrundlage. Da derzeit für die nachfolgenden Rechtsverordnungen - insbesondere EnEV - noch weitgehender Klärungsbedarf besteht, wäre zu überlegen, ob entweder in der Änderung EnEG eine schrittweise Einführung bzw. Übergangsregelungen verankert oder - für eine  nachhaltige Qualitätssicherung sinnvoller - der EU-Kommission eine Fristverlängerung von 3 Jahren mitgeteilt werden sollte, so dass die Möglichkeit gegeben wäre, die Ermächtigungsgrundlage EnEG gemeinsam mit der EnEV 2006 zu entwickeln.


Zu den einzelnen Vorschriften:


zu Artikel 1

zu Nummer 1 (Änderungen § 2 EnEG):

Neben der Wärmeerzeugung werden künftig Anforderungen an die Effizienz von Kühl- und Beleuchtungsanlagen beim Errichten und Einbauen in Gebäude gestellt. Auch wenn derzeit erhebliche Anstrengungen zum Aufstellen entsprechender DIN-Normen unternommen werden, ist nicht absehbar, wann belastbare und praxistaugliche Grundlagen verfügbar sein werden. Die Bemühungen bewegen sich, insbesondere bei der Beleuchtung, in einem bisher nicht erprobten, teilweise experimentellen Stadium.

Es wäre zu prüfen, ob angesichts dieser Situation in der Ermächtigungsgrundlage - erweitert zum §5 (1) EnEG, - darauf abgehoben werden kann, dass nur auf Basis der allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Rechtsverordnungen Anforderungen an die Beschaffenheit und die Ausführung von Anlagen und Einrichtungen gestellt werden können. In § 2 (2) EnEG, wäre ein entsprechender Hinweis zu ergänzen:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

zu Buchstabe dd) - § 2, Absatz (2), Pkt. 7. EnEG
Wie vor gesagt, liegen noch keine Praxiserfahrungen mit der Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen vor. Die Aufzählung von Teilkomponenten erreicht einen viel zu hohen Detaillierungsgrad. Damit werden in der Ermächtigungsgrundlage Berechnungsmethoden präjudiziert, die bisher nicht mit praxisgerechten Berechnungsmethoden hinterlegt sind, die erheblichen Rechenaufwand produzieren und deren Nutzen zum Aufwand bisher nicht belegt ist. Zudem bildet „ die Verbesserung der Tageslichtnutzung“ eine über die GebäudeRL hinausgehende Maßgabe und gehört nicht in die EnEG. Der Punkt 7. sollte daher offener formuliert sein:

„7. die Effizienz der Beleuchtung,“

zu Nummer 2 (Änderungen § 3 EnEG)

In § 3 EnEG sollen u.a. Beleuchtungsanlagen einbezogen werden. Die in Absatz (1) aufgenommene allgemeine Verpflichtung zu einem bestimmungsgemäßen Betrieb ist zu begrüßen, jedoch geht die in Absatz (2) geforderte Inspektion und Wartung in puncto Beleuchtungsanlagen über die Maßgaben der GebäudeRL hinaus.

In Absatz (2) sind die Beleuchtungsanlagen auszunehmen.

 

zu Nummer 4 (Einfügung § 5a EnEG)

zu § 5a Pkt. 5 EnEG.
Artikel 7, Absatz (2) GebäudeRL besagt: „Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen“. Aus dem Wort „kostengünstig“ ist zu schließen, dass Aussagen zur Wirtschaftlichkeit gefordert sind. Hierauf sollte im EnEG Bezug genommen werden.

Eine Verpflichtung zur Angabe von Verbesserungen der Energieeffizienz wird von der BAK begrüßt. Jedoch sollten sich die Empfehlungen für die Verbesserungen ausschließlich an den Eigentümer des Gebäudes wenden und dementsprechend nicht in den Energieausweis integriert sein, sondern, wie die GebäudeRL formuliert, „beigefügt“ sein, z.B. als Anlage.

Der Wortlaut nach GebäudeRL sollte im EnEG Berücksichtigung finden:
Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.

zu §5a Pkt. 6. EnEG
Die Verpflichtung, Energieausweise „Behörden und bestimmten Dritten“ zugänglich zu machen, geht über die Maßgaben der GebäudeRL hinaus. Gemäß Artikel 7, Absatz (1) Gebäu-deRL ist lediglich Mietern bei Mieterwechsel und Käufern bei Eigentumswechsel der Ener-gieausweis vorzulegen. Eine Verpflichtung gegenüber Behörden besteht nicht.

Der Punkt 6. sollte daher im Sinne der GebäudeRL und unter dem Aspekt, dass diese Maßgaben dem Bürokratieabbau entgegenstehen, enger gefasst werden:

„6. die Verpflichtung, dass Energieausweise dem Käufer oder Mieter vom Eigentümer vorgelegt werden.“

 


zu Nummer 6 (Änderungen § 7 EnEG)

zu § 7, Absatz (1) bis (3) EnEG:
Die GebäudeRL stellt hinsichtlich der Anwendung Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Artikel 1). Auf die Überwachungspflichten wird nicht pauschal, sondern ge-sondert für Heizungs- und Klimaanlagen abgehoben (Artikel 8 und 9). Für Beleuchtung gibt es sinnvollerweise keine Festlegungen und für den Energieausweis heißt es einschränkend, dass er lediglich der Information dient. Nach GebäudeRL besteht daher keine Notwendigkeit einer so weitreichenden Umsetzung von Überwachungspflichten, wie sie im Änderungsentwurf der EnEG mit „nach diesem Gesetz“ eingeführt werden sollen.

Beleuchtung und Energieausweise sind deshalb von der Regelung § 7 auszunehmen.

zu §7, Absatz (4) EnEG:
Sollte die alte Formulierung unverändert Bestand haben, werden auch für Beleuchtungsanlagen regelmäßige Überwachungen bindend. Der dafür erforderliche bürokratische und finanzielle Aufwand steht allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.

Absatz (4) sollte daher in folgendem Sinne formuliert sein:

„… Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§1 und 2 sowie der Inbetriebnahme von Beleuchtungsanlagen nur einmal und die Anforderungen auf Grund des § 3 ausgenommen Beleuchtungsanlagen höchstens einmal im Jahr überwacht werden; …“

 

zu Nummer 7 (Änderungen § 8 EnEG)

zu Buchstabe b) - § 8, Absatz (2) EnEG
Die Erhöhung von Zwangsandrohung - hier Geldbußen - verfehlen in der Regel das Ziel, in der Bevölkerung mehr Bewusstsein für Energieeffizienz zu erzeugen. Der Bürger wird nicht motiviert, sondern wird nur darauf aus sein, seine Pflicht mit den geringsten Mitteln zu erfüllen.

In Anbetracht der Komplexität, der bisher fehlenden und teilweise nicht belastbaren Grundlagen für die Umsetzung sowie die mangelnde Praxiserfahrung, ist die Erhöhung der Geldbußen ein falsches Signal. Zudem hat sich die in der Begründung zum Gesetzentwurf herangezogene Kaufkraftentwicklung nicht auf den Baubereich ausgewirkt. Hier haben wir es sogar mit gegenläufigen Entwicklungen zu tun.

Für das bisher nicht erprobte und neue Instrument des Energieausweises eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro festzulegen, ist unangemessen und weder aus der GebäudeRL noch im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten in anderen Regelungsbereichen ableitbar, in den nicht nur ein politisches Ziel verfolgt wird, sondern die öffentliche Sicherheit betroffen ist (z.B. Ar-beitsschutzgesetz 10.000,- / 50.000,- DM).

Die Verdopplung der Geldbußen ist unangemessen und nicht adäquat. § 8, Absatz (2) EnEG sollte wie folgt formuliert sein:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.“

 

Resümee:

Die Umsetzung der GebäudeRL bedeutet einen erheblichen Eingriff in bestehende Planungs- und Baupraxis. Die Bundesarchitektenkammer ist bereit, deren Umsetzung zu unterstützen und begrüßt die obligatorische Einführung eines Energieausweises.

In Anbetracht der vielen, die Umsetzung in eine Rechtsverordnung betreffenden, noch zu klärende Komponenten, ist jedoch eine Beurteilung, ob der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des EnEG als angemessene Ermächtigungsgrundlage dienen kann, nur schwer möglich. Insbesondere die Auswirkungen der Einordnung des Energieausweises, dessen Verknüpfung zu den Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und der Umgang mit Kühl- und Beleuchtungsanlagen ist im EnEG-Entwurf nicht genügend berücksichtigt. Es bedarf einer direkten Abstimmung mit der EnEV und dort beabsichtigten Rechenverfahren.

Die Umsetzung der GebäudeRL wird nicht kostenneutral umsetzbar sein. Umso sorgfältiger ist bereits mit der Ermächtigungsgrundlage umzugehen. Sie trägt allein schon durch die Formulierung der Grundparameter - zusätzlicher Aufwand für Berechnungsverfahren, Inspektionen, Wartungen, Verwaltung etc. - zu einer Kostensteigerung im Bau- und Immobilienbereich bei, ohne dabei zusätzliche Investitionen auszulösen. Insofern kann der Begründung zum Referentenentwurf (I. Allgemeines, Nummer 4) nicht gefolgt werden. Das EnEG trägt ganz entscheidend dazu bei, mit welchen Kosten die Wirtschaft und weite Teile der Bevölkerung belastet werden, die auf Einzelpreise oder Mieten umgelegt werden.

Eine Fristverlängerung für die Umsetzung der GebäudeRL sollte angestrebt werden, so dass die Möglichkeit besteht, EnEG als Ermächtigungsgrundlage und EnEV als Rechtsverordnung auf einander abzustimmen.

 

aufgestellt: 09.02.2005
ergänzt: 11.02.2005

Bundesarchitektenkammer


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