|
Um die Entstehung neuer Handelshemmnisse durch die Annahme voneinander abweichender technischer Normen und Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu unterbinden, wurde 1998 ein Informationsverfahren eingeführt. Demgemäß müssen sowohl die Europäische Kommission als auch alle an dem Verfahren teilnehmenden Staaten frühzeitig über Entwürfe technischer Vorschriften auf nationaler Ebene informiert werden. Zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktionszeit sind so genannte Stillhaltefristen festgelegt. Erfolgen binnen der ersten dreimonatigen Stillhaltefrist keine Reaktionen, kann die Annahme der technischen Vorschriftenentwürfe auf nationaler Ebene erfolgen. Im Falle von Einwänden, in Form einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates, wird eine weitere dreimonatige Stillhaltefrist auferlegt. Ist ein Gemeinschaftsakt in Ausarbeitung oder ist dies beabsichtigt, erfolgt ebenfalls eine Verlängerung der Stillhaltefrist auf insgesamt 12 Monate und eine weitere Verlängerung auf 18 Monate, wenn der Rat einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. Sobald ein Gemeinschaftsakt erlassen ist oder die Kommission ihren Vorschlag zurückzieht, gelten diese Fristen nicht mehr. Im Falle, dass ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, z.B. im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes, gezwungen ist, eine technische Vorschrift binnen kürzester Zeit einzuführen, gelten diese Fristen nicht. Diesen Vorgang bezeichnet man als das so genannte Dringlichkeitsverfahren. Die Richtlinie 98/34/EG bildet ebenfalls die rechtliche Grundlage für die Erarbeitung europäischer Normen. Dementsprechend kann die Kommission, nach Konsultation der Mitgliedstaaten, die europäischen Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung europäischer Normen beauftragen. Den vollständigen Richtlinientext finden Sie >> hier...
|