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Bauproduktenverordnung (BauPrVO)
Thomas M. Haas 20.04.2011

Der gemeinsame Binnenmarkt für Bauprodukte beruht auf drei „Pfeilern“:

  1. Der gegenseitigen Anerkennung von technischen Vorschriften der Mitglied­staaten - gemäß Artikel 28 und 30, EG-Vertrag
  2. Der Vermeidung neuer Handelshemmnisse durch die Verpflichtung der Mitglied­staaten, Entwürfe neuer technischer Vorschriften der Kommission zu melden - gemäß Richtlinie 98/34/EWG.
  3. Der Harmonisierung technischer Vorschriften für Bauprodukte – gemäß Richtlinie 89/106/EWG

Letztere, die  „Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG“ wurde bisher einmal durch die Richtlinie 93/68/ EWG geändert.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das Bauproduktengesetz (BauPG) – Regelungen zum Handel und Inverkehrbringen der Bauprodukte - sowie durch die Bauordnungen der Länder – Regeln bezüglich der Verwendung.

Nach der Bauproduktenrichtlinie dürfen Bauprodukte nur dann in den Verkehr gebracht werden wenn sie so beschaffen sind, dass sie bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung bestimmte Anforderungen erfüllen. Um eine Verbindung zwischen den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke und den produktbezogenen Mandaten herzu­stellen, wurden im Rahmen der Richtlinie so genannte Grundlagendokumente erstellt. Diese untergliedern sich in nachfolgende Bereiche:

  1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  2. Brandschutz
  3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  4. Nutzungssicherheit
  5. Schallschutz
  6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.

Neben den Grundlagendokumenten gewährleisten die Leitpapiere den praktischen Voll­zug der Richtlinie. Diese haben keinen rechtsverbindlichen Charakter sondern stellen viel­mehr den schriftlich fixierten Konsens der Mitgliedstaaten und der Kommission über den Vollzug der Richtlinie dar.

Die Erarbeitung der Leitpapiere erfolgt durch die zuständigen Dienste der Europäischen Kommission in Absprache mit den über den Ständigen Ausschuss für Bauwesen vertre­tenen Mitgliedstaaten.

Die Bauproduktenrichtlinie unterscheidet grundsätzlich zwei Kategorien von Normen:

1. Harmonisierte Normen, welche aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrags (Mandats) von den Europäischen Normungsorgani­sationen erarbeitet werden. Die Erstellung der Mandate erfolgt durch die Kommission und über die im Ständigen Ausschuss für Bauwesen vertretenen Mitgliedstaaten gemäß der allgemeinen Leitlinien . Die Anwendung harmonisierter Normen ist freiwillig.

2. Anerkannte Normen sind die für Bauprodukte geltenden technischen Regeln in den Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), welche mit den wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie  übereinstimmen.

 

Konformitätsbescheinigung

Entspricht ein Produkt den Vorschriften harmonisierter oder anerkannter Normen, bedarf es einer zusätzlichen Bestätigung seiner Übereinstimmung, der so genannten Konformi­tätsbescheinigung. Diese kann zum einen durch eine Konformitätserklärung des Herstel­lers oder  anhand eines Konformitätszertifikats einer Zertifizierungsstelle erfolgen. Mit der Erklärung bestätigen der Hersteller, bzw. sein Vertreter, dass das vorgeschriebene Verfahren zum Nachweis der Konformität durchgeführt wurde und die Übereinstimmung des Produkts ergeben hat.

Das Konformitätsverfahren besteht, je nach den gestellten Anforderungen an das Bauprodukt und seinen Eigenschaften aus:

  • Der Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller
  •  Der Erstprüfung des Bauprodukts durch die Prüfstelle
  • Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach einem festgelegten Prüfplan
  • Stichprobenprüfung von Proben (im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle)
  •  Prüfungen von Proben aus einem Los
  • Ständige Eigenüberwachung der Produktion
  • Erstinspektion des Werkes durch eine Überwachungsstelle
  • Laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung durch eine Überwachungsstelle

Das gesetzlich vorgeschriebene Konformitätszeichen ist die CE-Kennzeichnung.

Im Falle, dass für ein Produkt weder harmonisierte noch anerkannte Normen existieren, muss dessen Brauchbarkeit durch eine Europäische Technische Zulassung (European Technical Approval – ETA) nachgewiesen werden. Diese erfolgt auf Grund­lage der be­steh­enden Leitlinien. Beantragt werden kann die ETA bei jeder europäischen Zulassungs­stelle. Für Deutschland ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (http://www.dibt.de/de/1005.htm) zuständig. Entsprechen die Produkte der ETA, erhalten diese nach Bescheinigung der Konformität (Übereinstimmung), entsprechend dem Konformi­tätsverfahren, die CE-Kennzeichnung.

CE-gekennzeichnete Produkte dürfen hinsichtlich ihrer Verwendung und des Inverkehrbringens nicht behindert werden.

 

Derzeitiger Stand

Am 18. Januar 2011 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung die EU-Bauproduktenverordnung mit großer Mehrheit angenommen. Der Verabschiedung durch das Parlament gingen intensive dreijährige Beratungen zwischen den europäischen Institutionen (EU-Kommission, Europäischer Rat und EU-Parlament) voraus. Erst im Dezember 2010 konnte man sich im Trilogverfahren auf einen Kompromisstext einigen. Die neue Verordnung ist nun für alle Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich und braucht nicht durch die nationalen Staaten in das jeweilige Recht umgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2013 muss somit ausschließlich die neue Verordnung angewendet werden. Der angenommene Text sieht konkret folgende Neuerungen vor

  • Aufnahme von Nachhaltigkeitsaspekten bei den Basisanforderungen an Bauwerke (Wiederverwertung oder Recycling sowie Verwendung umweltfreundlicher Roh- und Sekundärbaustoffe)
  • Leistungserklärung muss u. a. den Verwendungszweck gemäß den jeweils anwendbaren harmonisierten Normen und eine Beschreibung wesentlicher Merkmale in Stufen oder Klassen enthalten
  • Berücksichtigung von Gesundheits- und Sicherheitsaspekten während des gesamten Lebenszyklus des Bauprodukts bei dessen Leistungsbewertung
  • Sicherstellung durch die europäischen Normungsgremien, dass die verschiedenen Interessensgruppen angemessenen am Prozess der Entwicklung harmonisierter Normen beteiligt werden
  • Einrichtung nationaler Produktinformationsstellen für den Anwender, um etwaigen zusätzlichen spezifischen Informationsbedarf angemessen Rechnung zu tragen.
Außerdem wurde verankert, dass Bauprodukte mit gefährlichen Inhaltsstoffen künftig genauer gekennzeichnet werden müssen, um die Gesundheit und Sicherheit von Bauarbeitern und anderen Verwendern zu schützen. Den, am 4. April im EU-Amtsblatt, veröffentlichen Text finden Sie >> hier...







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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