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Die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BIngK) und der AHO werten den im Februar 2003 vom BMWA freigegebenen Statusbericht 2000plus Architekten / Ingenieure als einen Baustein auf dem Weg zu einer 6. HOAI-Novelle. Der weitere Erhalt der HOAI als Preisrechtsverordnung der Bundesregierung wird auch von den Gutachtern nachdrücklich bestätigt. Der Statusbericht zeigt deutlich die Bedeutung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für einen funktionsfähigen Planungsmarkt und belegt die Konformität der HOAI mit dem europäischen Recht. Die Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure fordern die Bundesregierung auf, die Ergebnisse des Statusberichts zu würdigen und eine Reform der HOAI möglichst kurzfristig anzugehen. Diese sollte durch die bereits bestehende Lenkungsgruppe zum Statusbericht, besetzt mit den Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der BAK, der BIngK und dem AHO, begleitet werden. Die Forschungsgemeinschaft hat den Versuch unternommen, unter Berücksichtigung möglichst vieler Beiträge und Diskussionen der Fachöffentlichkeit Grundlagen für eine HOAI 2000plus zu entwickeln. Bei diesem Versuch wurden die europarechtliche Kompatibilität, die Intention der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und die vier Reformforderungen des Deutschen Bundesrates berücksichtigt. Des Weiteren hat die Forschungsgemeinschaft die beruflichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Architekten und Ingenieure untersucht und Vorschläge für eine berufspolitische Diskussion unterbreitet. Die einzelnen Abschnitte des Statusberichts nehmen nur mittelbar Bezug aufeinander. Dies macht die Handhabung des Berichts nicht leicht, ebenso die Feststellung der Verfasser, dass nicht jeder Abschnitt die Meinung der gesamten Forschungsgruppe repräsentiert. Besonders die Vorschläge zur HOAI 2000plus aus juristischer Sicht in Abschnitt 8, die eindeutig ein Sondervotum des Verfassers darstellen, fallen aus dem Gesamtkontext heraus. Aus diesen Gründen ist der Aussage der Forschungsgemeinschaft zuzustimmen, dass die präsentierten Vorschläge (nur) den Beginn einer Diskussion der Fachöffentlichkeit mit dem Verordnungsgeber über eine 6. HOAI-Novelle markieren können. Im Zentrum dieser Diskussion werden die Grundsatzüberlegungen zur HOAI aus technisch-juristischer Anwendersicht und der darauf aufbauende Novellierungsvorschlag für eine HOAI 2000plus (Abschnitte 9 und 10) stehen müssen, sowie, daran anschließend, die Entwicklung neuer Honorartafeln für Leistungen bei Gebäuden, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung (insb. Abschnitt 7). Im Abschnitt 2 (Rahmenbedingungen der Berufsausübung) untersucht die Forschungsgemeinschaft die besonderen Anforderungen an Architekten und Ingenieure als Angehörige der Freien Berufe und analysiert die Lage des Berufsstandes. Die im Lenkungsausschuss intensiv diskutierten Fragen nach einem Image der Planer, deren Selbstverständnis als Berufsstand sowie nach dem gesellschaftlichen Nutzen der freien Berufe für die Volkswirtschaft sind unbeantwortet geblieben. Die Forschungsgruppe stellt einen europäischen Vergleich der Ausbildung, Leistungsbilder und Honorarregelungen an. Dabei wundert die Aussage, dass die Leistungsbilder und Honorargrundlagen in Europa so stark differieren würden, dass die Konzeption einer europäischen Honorarordnung gegenwärtig unmöglich erscheint. Dieser Ansicht widersprechen Analysen des Architects Council of Europe (ACE) und Ausarbeitungen des AHO-Arbeitskreises Globalisierung internationaler Märkte. Der folgende Abschnitt zum Qualitätsmanagement von Architekten- und Ingenieurleistungen und zur Qualitätssicherung durch Preisrecht aus volkswirtschaftlicher Sicht betont die Bedeutung beruflicher Qualifikation, anerkannter Berufsregeln sowie eines nachhaltigen Berufsverständnisses zur Ausübung einer Treuhandbeziehung für den Auftraggeber. Dem Verfasser ist entgegenzuhalten, dass, wie an anderen Stellen des Gutachtens ausgeführt, bereits die Existenz einer Honorarordnung an sich Qualität sichert. Treten die vom Verfasser genannten Aspekte hinzu, bedeutet dies sicher eine weitere Qualitätssicherung. (Die Etablierung eines Berufsausübungsrechts für Architekten und Ingenieure würde die Beachtung dieser Aspekte nachhaltig fördern.) Die Bestätigung der Forschungsgemeinschaft in Abschnitt 5, dass eine HOAI in der jetzigen Form als staatliche Preisrechtsverordnung mit EU-Recht kompatibel ist, wird ausdrücklich begrüßt. Als formaler Rechtsakt verstößt die HOAI nicht gegen das Kartellverbot des EU-Rechts. Da die HOAI mit der Sicherung von wichtigen Gütern des Allgemeinwohls (Verbraucherschutz, Umweltschutz, Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Sicherung der Baukultur, Verhinderung der Ausübung von Käufermacht) begründet werden kann, stellt sie keine unangemessene Behinderung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs dar. Als leistungsbezogene Preisregelung verstößt sie auch nicht gegen das europäische Diskriminierungsverbot. Kaum nachzuvollziehen ist der Vorschlag der Forschungsgemeinschaft, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI zu ändern. Zwingende Gründe hierzu sind nicht erkennbar. Selbst wenn die Begründung zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage von 1976 (Dämpfung von Bau- und Mietpreisen) heute nicht mehr den gleichen Stellenwert haben sollte, muss ein Gesetz nicht geändert werden, wenn seine wesentlichen Inhalte (gerechter Interessensausgleich für Auftragnehmer und Auftraggeber) weiter aktuell sind. Der Abschnitt 6 zur wirtschaftlichen Lage der Büros ist geprägt vom Versäumnis der Forschungsgemeinschaft, die beauftragte Trenderhebung in Kooperation mit den Architekten- und Ingenieurkammern (rechtzeitig) durchzuführen. Die komplizierten und nur mit einem hohen zeitlichen Aufwand zu beantwortenden Fragebögen wurden weder einem Pre-Test unterzogen, noch deren Inhalte mit den Kammern und Verbänden abgestimmt. Der knappe Zeitrahmen für die Beantwortung ist überdies Ursache für den Eingang von lediglich 25 (!) bewertungsfähigen Fragebögen. Hier wurde klar die Chance vertan, Erfahrungen der Kammern aus vorangegangenen Strukturuntersuchungen, die den Gutachtern vorlagen, zu nutzen. Aus diesem Grund sind die Aussagen dieses Abschnitts weit hinter den Möglichkeiten und eine Vielzahl von Fragen, insbesondere nach auskömmlichen Honoraren, unbeantwortet geblieben. Raum für Missverständnisse und Fehlinterpretationen schafft die Aussage der Forschungsgemeinschaft, die Akzeptanz und Einhaltung der HOAI sei derzeit unbefriedigend. Die zitierten Untersuchungen sind nicht repräsentativ. Nicht beachtet wird der erhebliche Unterschied zwischen einer nicht vollzogenen vollständigen Ausschöpfung aller Möglichkeiten der HOAI im Einzelfall und einer tatsächlichen Missachtung z.B. durch Vereinbarung von Pauschalentgelten ohne Bezugnahme auf die Systematik der HOAI. Völlig außer Betracht bleiben bei diesen Feststellungen die Auswirkungen der von Auftraggeberseite ausgeübten Nachfragemacht (z.B. Honorarabfragen durch Kommunen). Bemerkenswert ist der Umstand, dass die eigene Trenderhebung der Forschungsgruppe die These einer sinkenden Einhaltung der HOAI nicht deckt. Seit der Einführung der HOAI im Jahr 1976 haben sich die Baukosten, die Projektstundensätze und die Produktivität der Architektur- und Ingenieurbüros deutlich verändert. Insofern ist die Ansicht der Forschungsgemeinschaft, dass die seitdem vollzogenen linearen Honorarerhöhungen diesen Veränderungen nur unzureichend Rechnung tragen, eine Bestätigung der Auffassungen der Kammern und Verbände. Der Versuch der Forschungsgemeinschaft (Abschnitt 7) mittels einer Ableitung aus den ursprünglichen Honorartafeln zu einer einheitlichen Honorarberechnungsgrundlage für Leistungen bei Gebäuden, bei der Tragwerksplanung und bei der Technischen Ausrüstung zu kommen, verdient Beachtung. In Anbetracht einer – wie oben erläutert – mangelnden empirischen Grundlage kann die Tragfähigkeit bzw. Praxistauglichkeit dieses Versuchs nicht bewertet werden. Die Überlegungen und konkreten Änderungsvorschläge zu einer HOAI 2000plus aus technisch-juristischer Anwendersicht in den Abschnitten 9 und 10 verdienen Beachtung in Hinblick auf eine beabsichtigte Strukturnovelle der HOAI. Ein erster Vergleich mit dem Strukturvorschlag der BAK aus dem Jahre 2000 zeigt, dass die Gutachter in vielen Bereichen zu ähnlichen Ergebnissen gekommen sind. Architekten und Ingenieure teilen die Meinung der Forschungsgemeinschaft, dass die HOAI lediglich preisrechtliche Vorschriften enthalten und von schuldrechtlichen Elementen entlastet werden sollte. Begrüßt werden daher die Vorschläge zu einer stark vereinfachten Struktur der HOAI, obwohl die Empfehlungen noch im Einzelnen zu diskutieren sind. Geteilt wird die Ansicht, dass die Einführung neuer Leistungsbilder kritisch zu überprüfen sein wird. Dem Vorschlag der Forschungsgemeinschaft, nach einem Allgemeinen Teil die drei Hauptteile Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanung gemäß der logischen Planungsreihenfolge zu behandeln, kann gefolgt werden. Auch die Untergliederung der Hauptteile in Fachteile und deren einheitlicher Aufbau (Anwendungsbereich, Honorargrundlagen, Objektliste /Honorarzonen, Leistungsbild und Honorartafel) erscheint sinnvoll. Der Ansicht, dass eine (gesonderte) Bonus-Malus-Regelung nicht praxisgerecht ausgestaltet werden kann, wird zugestimmt. Die Einführung eines Systems, welches auf Basis einer frühzeitigen Kostenberechnung mit einer 10%-Toleranz nach oben und unten Anreize für kostenbewusste Planung schaffen kann, erscheint möglich. Enttäuschend ist der Vorschlag der Forschungsgemeinschaft für den Bereich Planen und Bauen im Bestand. Angesichts der steigenden Bedeutung dieses Bereichs wurden die sich bietenden Möglichkeiten (vgl. BAK-Vorschlag) nicht ausgeschöpft, der Vorschlag eines neu gefassten prozentualen Honorarzuschlags ist nicht ausreichend. Der Vorschlag, die honorarrelevanten Auswirkungen von Veränderungen des vertraglich definierten Leistungsziels, Leistungsumfanges oder des Terminplans in einer zentralen Vorschrift zu regeln, verdient Beachtung, ebenso der Hinweis auf das Erfordernis, vertragsrechtlich relevante Teile in einer Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen, (VOF/B) bzw. einer Verdingungsordnung für Architekten und Ingenieure (VOAI) zu regeln. Im Detail zu überprüfen sind die Vorschläge der Forschungsgemeinschaft zur Bestimmung der Honorargrundlage und der anrechenbaren Kosten sowie die Novellierungsvorschläge für die Leistungsbilder Leistungen bei Gebäuden, Leistungen bei der Tragwerksplanung sowie Leistungen bei der Technischen Ausrüstung. Andere Leistungsbilder, zum Beispiel Ingenieurbauwerke, wurden im Bericht nicht behandelt. Zusammenfassend sieht der Berufsstand der Architekten und Ingenieure den Statusbericht als eine diskussionsfähige Grundlage für die weitere Verfolgung einer 6. HOAI-Novelle, unter Beibehaltung der bisherigen rechtlichen Ausgestaltung.
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