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Mit den Vorschlägen des BMWA für eine zu novellierende HOAI wird nach wie vor das Ziel einer Abschaffung der HOAI verfolgt. Diese Vorschläge entsprechen nicht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Gesetz zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen vom 4.11.1971 (BGBl. I S. 1749), geändert durch Gesetz vom 12.11.1984 (BGBl. I S. 1337). Zu den „Eckpunkten“ des BMWA im Einzelnen 1. Vorrang frei vereinbarter Honorare vor den in der Verordnung genannten Sätzen. Eine derartige Regelung käme einer totalen Abschaffung eines verbindlichen Preisrechts gleich. Somit würde das gesamte in der HOAI geregelte Preis-Leistungsverhältnis ausgehebelt und der vertraglichen Vereinbarung überlassen. Die vom BMWA beabsichtigte lediglich subsidiäre Geltung einer Honorarordnung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Sowohl den durch stetigen Personalabbau und fortschreitende Privatisierung in Vertrags- und Vergabefragen unkundiger werdenden öffentlichen Auftraggebern wie auch privaten Bauherrn würde die der HOAI innewohnende Rechts- und Anwendungssicherheit entzogen. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird aufgrund vermehrter Freistellungen im Baugenehmigungsverfahren (siehe Bauordnungsnovellen) zunehmend von den Leistungen der privaten Architekten und Ingenieuren abhängig sein . Müssten diese von der Bauordnung vorgeschrieben Leistungen zukünftig im freien Preiswettbewerb angeboten werden, würde dies notwendigerweise Auswirkungen auf die Qualitäts- und Sicherheitsmaßstäbe haben. Nur Vertragsabschlüsse mit auskömmlicher und leistungsgerechter Honorierung können einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insb. im Sicherheitsbereich entgegenwirken . Nur verbindliches Gebührenrecht sichert jene Transparenz, die für den gerechten Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Sinne einer angemessenen Honorierung notwendiger Leistungen unerlässlich ist. Die Aufhebung oder Aushebelung von verbindlichem Preisrecht würde diese Transparenz beseitigen und damit den entsprechenden Forderungen des Bundesrates von 1995 (BT.-Drs. 399/95 vom 14.07.1995) entgegenstehen. Darüber hinaus stellt die vom BMWA vorgeschlagene Abschaffung der HOAI gerade keine Abkopplung der Honorare von den Baukosten dar. Hingegen führen die vom Berufsstand vorgelegten Modelle zu einer vollständigen Abkopplung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten (Kostenberechnungsmodell) bei allen Planerverträgen im Rahmen eines verbindlichen Preisrechts. Die vom BMWA angedachte Regelung steht im diametralen Gegensatz zu den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage und missachtet alle, mittlerweile von weiten Teilen der befassten Entscheidungsträger und Betroffenen mitgetragenen Begründungen für den Erhalt der HOAI als Preisrechtsverordnung. 2. Unveränderter Erhalt der Tabellenwerte Nicht nur die von allen Seiten für erforderlich gehaltenen und vom Berufsstand vorgelegten Vereinfachungen für die Bestimmung der Honorarbasis, sondern auch die Einführung des Kostenberechnungsmodells sowie die Zusammen-fassung bisheriger Einzelregelungen (Zuschlagsregelungen) zum Bereich „Planen im Bestand“ machen neue Honorartafeln erforderlich. Dieses erfordert eine wissenschaftliche Aufarbeitung aktueller Honorargrundlagen. 3. Beschränkung der Leistungsphasen auf „geistig-schöpferische“ Leistungen In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist ausdrücklich geregelt, dass in der Honorarordnung Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure „ …bei der Planung und Ausführung von Bauwerken …“ zu regeln sind. Die Ermächtigungsgrundlage zur HOAI orientiert sich an den in allen Architektengesetzen definierten Berufsbildern/Berufsaufgaben, die eindeutig auch die Leistungen der technisch-wirtschaftlichen Planung sowie der Objektüberwachung zum Gegenstand haben (vgl z.B. Art 1 BayArchG). Eine nachvollziehbare Begründung, die eine derart willkürliche Aufspaltung des Berufsbildes, insbesondere unter honorarrechtlichen Aspekten, rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. 4. Außerkrafttreten der HOAI nach fünf Jahren In Anbetracht ständig zunehmender Gesetzesvorhaben und sich stetig verändernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen wird die regelmäßige inhaltliche Überprüfung der HOAI nach 5 Jahren begrüßt. Dagegen ist mit einer Befristung der Wirksamkeit eine stufenweise Beseitigung zu befürchten. Die damit verbundene Relativierung und der Bedeutungsverlust des aktuellen Preisrechts können nicht akzeptiert werden kann. Dieses widerspricht auch den Forderungen der Bauministerkonferenz vom 4./5.12.2003, die eine Erhöhung der Akzeptanz der HOAI sowohl bei den Bauherrn als auch bei den Planern verlangt. Fazit: Die vom BMWA vorgelegten Vorschläge verfolgen offensichtlich weiter das Ziel einer völligen Abschaffung der HOAI. Dies widerspricht einerseits den Forderungen des Bundesrats von 1995 sowie auch der heutigen Meinung fast aller Bundesländer aus den zuvor dargelegten Gründen. Bundesarchitektenkammer / Bundesingenieurkammer / AHO, Berlin, 15. Dezember 2003
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