|
Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985 Für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (85/384/EWG) Der Rat der Europäischen Gemeinschaft – ...... hat folgende Richtlinie erlassen: Kapitel I Anwendungsbereich Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur. (2) Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ausgeübt werden. Kapitel II Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung "Architekt" eröffnen Artikel 2 Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung "Architekt" gemäß Artikel 23 Absatz 1 die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Artikel 3 Die zu den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nach Artikel 2 führenden Ausbildungen müssen durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist. Dieser Unterricht muß die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung des Architekten in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten: - die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;
- angemessene Kenntnis der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste , Technologien und Geistes-wissenschaften;
- Erziehung in den schöpferischen Künsten wegen ihres Einflus-ses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung, der Planung im allgemeinen und in den Planungstechniken;
- angemessene Kenntnis in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im allgemeinen und in den Planungs-techniken;
- Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäudensowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;
- Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Entwicklung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;
- Verständnis der Methoden zur Prüfung und Überarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;
- Verständnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;
- angemessene Kenntnis der physikalischen Probleme und Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen;
- die erforderlichen Fähigkeiten der Gestaltung, die notwendig sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktor und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung tragen;
- angemessene Kenntnis derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.
Artikel 4 (1) Die Ausbildung gemäß Artikel 2 muß sowohl den Anforderungen des Artikels 3 als auch den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen: - Die Gesamtdauer der Ausbildung umfaßt mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder mindestens sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung;
- die Ausbildung wird abgeschlossen durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf Hochschulniveau.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 2 genügend die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, die den Anforderungen des Artikels 3 entspricht und den Zugang zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung "Architekt" verschafft, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird; diese Berufserfahrung muß durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt, der die Richtlinie in Anspruch nehmen möchte, eingetragen ist. Die Architektenkammer muß zuvor feststellen, daß die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in der Artikel 3 genannten Kenntnis darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenkammer gilt. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur unterbreitet die Kommission dem Rat 8 Jahre nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist einen Bericht über die Anwendung dieser Abweichung sowie geeignete Vorschläge, über die der Rat nach den Verfahren des Vertrages binnen 6 Monaten entscheidet. (2) Als ausreichend im Sinne von Artikel 2 wird ferner im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis die Ausbildung anerkannt, die den Erfordernissen des Artikels 3 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architektenbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muß Hochschulniveau aufweisen und in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Abschlußexamen gleichwertig sein. ....... Artikel 9 (1) Der Ausschuß kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommisson in allen Fällen befaßt werden, in denen ein Mitgliedstaat oder die Kommission Zweifel daran hat, daß Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise aus einem der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Verzeichnisse noch den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten ab. (2) Die Kommission zieht ein Diplom aus einem der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Verzeichnisse entweder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes zurück. Kapitel III Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die Aufgrund erworbener Recht oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen Artikel 10 Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den angehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinien im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen, und erkennt ihnen hinsichtlich des Zugangs zu den in Artikel I genannten Tätigkeiten und deren Ausübung unter Einhaltung des Artikels 23 in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die er selbst im Fachgebiet der Architektur ausstellt. Artikel 11 Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 10 sind a) in Deutschland - die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Prüfungszeugnisse ( Dipl.-Ing.-Architekt (HfBK))
- die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/ Hochbau)von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);
- die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/ Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindesten jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird ( Ingenieurgrad und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);
- die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, daß der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat.
...... (Auszug "Architektenrichtlinie)
|
 |
Die Volltext-Version der
EU-Architektenrichtlinie auf den Seiten der Europäischen Union im Internet hier SOLVIT: Ein europaweites System von Kontaktstellen für Bürger und Unternehmer, die Probleme durch eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden eines anderen Mitgliedsstaates ohne Rückgriff auf Gerichtsverfahren haben und deren Beschwerden innerhalb einer Frist von 10 Wochen gelöst werden müssen.
|