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In der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG hat der Gemeinschaftsgesetzgeber beide Anerkennungssysteme vereint, also
- das allgemeine Anerkennungssystem und
- das System der sektoralen, automatischen Anerkennung.
Das allgemeine Anerkennungssystem in den Bereichen Anwendung, in denen keine Gleichwertigkeit der Diplome im Wege der Mindestharmonisierung der Ausbildung herbeigeführt worden ist. Dies gilt damit für die Fachrichtungen Landschaftsarchitektur, Stadtplanung und Innenarchitektur. Der Betroffene muss in dem Mitgliedstaat, in dem er arbeiten will, einen Anerkennungsantrag stellen, in dem der auszuübende Beruf genau angegeben sein muss. Die eigene Qualifikation werden durch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise dargelegt, die von der im Herkunftsstaat dafür zuständigen Behörde ausgestellt werden (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Weichen Dauer oder Inhalt der Ausbildung erheblich voneinander ab, kann der Aufnahmemitgliedstaat den Betroffenen auffordern, einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wobei der Betroffene im Allgemeinen zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen kann (Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG). Von solchen Ausgleichsmaßnahmen kann nur dann abgewichen werden, wenn dafür sogenannten Gemeinsame Plattformen eingerichtet werden, die ihrerseits dazu dienen, berufsspezifische Unterschiede zwischen den Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedsstaaten auszugleichen (Art. 15 Richtlinie 2005/36/EG). In das allgemeine Anerkennungssystem nach der Richtlinie 2005/36/EG fallen damit alle Fälle, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie von folgenden Regelungen erfasst wurden:
- die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen;
- die Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die sich auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise bezog;
- die Richtlinie 1999/42/EG, die zahlreichen handwerkliche und gewerbliche Berufe sowie bestimmte Dienstleistungen ebenfalls dem allgemeinen Annerkennungssystem unterzog.
Unter das allgemeine Annerkennungssystem fallen Architekten nur in den Fällen, in denen sie wegen der Studiendauer oder der Studieninhalte die Voraussetzungen der automatischen Anerkennung nicht erfüllen (Art. 10 lit. c Richtlinie 2005/36/EG). Einzelfragen des allgemeinen Berufsanerkennungssystems erklärt ein Leitfaden der Europäischen Kommission, der hier abrufbar ist.
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