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Sektorales System der automatischen Anerkennung (Architektur)
Dr. Joachim Jobi 27.05.2009

In der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG hat der Gemeinschaftsgesetzgeber beide Anerkennungssysteme vereint, also

  • das allgemeine Anerkennungssystem und
  • das sektorale System der automatischen Anerkennung.

Dem sektorale System der automatischen Anerkennung liegt eine Harmonisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildungen in einer Reihe von Pflege- und Heilberufen ebenso wie bei Apotheker und Architekten zugrunde. Diese Regelungen waren in einer Reihe berufsspezifischer Richtlinien geregelt – für Architekten in der sogenannten Architektenrichtlinie 85/384/EWG –, die ebenfalls in der Richtlinie 2005/36/EG aufgegangen sind. Wesentliches Element dieser Richtlinien war der Grundsatz, dass die Anerkennung automatisch erfolgt, also ohne eine Einzelfallbewertung des Aufnahmemitgliedstaates. Gleiches gilt nunmehr unter dem sektoralen System der Berufsanerkennungsrichtlinie mit der Folge, dass die im Heimatstaat erworbenen Studienabschlüsse grundsätzlich automatisch in jedem anderen Mitgliedsstaat der EU anerkannt werden. 

Anders als bei den ebenfalls sektoral geregelten Gesundheitsberufen ist die Anerkennung der Architektendiplome nicht mit einer weitgehenden Harmonisierung der Ausbildungen verknüpft. Wie bereits unter der Architektenrichtlinie 85/384/EWG macht nunmehr auch die Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich Architektur die Anerkennung vom Vorliegen bestimmter qualitativer und quantitativer Ausbildungskriterien abhängig. In qualitativer Hinsicht sind dies grundsätzlich die im Katalog des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Studieninhalte, in quantitativer Hinsicht die vierjährige Mindeststudienzeit. Die Einhaltung dieser Kriterien ist Voraussetzung für die Auflistung (Notifizierung) der Studienabschlüsse im Anhang V 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG. Eine weitergehende Pflicht zur Harmonisierung der Ausbildungen im Fachbereich Architektur ist für die Mitgliedsstaaten damit aber nicht verbunden.

Für den Bereich Architektur folgt die Richtlinie 2005/36/EG damit der bereits durch die Architektenrichtlinie 85/384/EWG vorgegebenen Systematik und umfasst ebenfalls zwei Gruppen von Bestimmungen über Befähigungsnachweise, die den Zugang zum Gebiet der Architektur eröffnen.

Die erste Gruppe (Artikel 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG) ermöglicht den Mitgliedstaaten die Notifizierung von Studienabschlüssen, die nach ihrer Einschätzung den qualitativen und quantitativen Ausbildungskriterien genügen. Die Konformität dieser Abschlüsse – „alte“ Diplom-Abschlüsse ebenso wie die aktuellen Bachelor- und Master-Abschlüsse – wird von der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der eigens für diesen Zweck eingerichteten Gruppe der nationalen Koordinatoren geprüft und bei einem positiven Ergebnis unter dem Anhang V 5.7.1 der Richtlinie gelistet, also notifiziert. Abschlüsse, die sich in diesem Anhang der Berufsanerkennungsrichtlinie wiederfinden, ermöglichen eine automatische Anerkennung der Studienabschlüsse im Migrationsfall.

Darüber hinaus sollen unter dem genannten Anhang V 5.7.1 der Richtlinie auch die weiteren Voraussetzungen notifiziert werden, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU Voraussetzung für den vollen Zugang zum Beruf des Architekten sind. Für Deutschland ist dies die zweijährige, im Saarland dreijährige Berufspraxis der Architekten, die Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenregister der Architektenkammern der Bundesländer sind. 

Die zweite Gruppe (Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG) hat die so genannte Regelung der erworbenen Rechte zum Gegenstand, bezüglich solcher Diplome, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Architektenrichtlinie am 5. August 1985 existierten, selbst wenn sie den Mindestanforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügen. Damit soll auch unter der Berufsanerkennungsrichtlinie die Anerkennung der Befähigungsnachweise sichergestellt werden, die – bei einer vor der Annahme oder dem Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Ausbildung – erworben wurden.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie enthält hierzu in Anhang VI eine abschließende Aufzählung der Diplome, die unter diese Regelung fallen. Auch in diesem Fall ist also für die genannten erworbenen Rechte eine automatische Anerkennung der Studienabschlüsse im Migrationsfall gewährleistet.

Einzelfragen zum sektoralen System der automatischen Berufsanerkennung finden Sie hier (Website der Europäischen Kommission).

 


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