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Einleitung
Dr. Joachim Jobi 12.11.2009

Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, ist ein gemeinschaftliches Grundprinzip. Die Regelungen über die einzelstaatlichen beruflichen Qualifikationen können jedoch zu Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen. Solche Hindernisse werden durch Regeln überwunden, die die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten garantieren.

Folgende Vorschriften sind für den Architektenberuf von Bedeutung:

  • Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, die für Architekten und eine Reihe anderer Berufe die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet und seit dem 20. Oktober 2007 in Kraft ist.
  • Die Architektenrichtlinie 85/384/EWG, welche die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen vor dem Inkrafttreten der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG gewährleistete, ist in dieser aufgegangen und damit gegenstandlos.
  • Gleiches gilt für die Richtlinien 89/48/EWG bzw. 92/51/EWG zum Allgemeinen Berufsanerkennungssystem, das heute ebenfalls in der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG geregelt ist. Die Richtlinie findet damit auch auf alle Berufe Anwendung finden, deren Aufnahme oder Ausübung reglementiert ist. Darunter fallen insbesondere in Deutschland der Beruf des Landschaftsarchitekten/-in, Stadtplaner/-in und Innenarchitekt/-in.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (Ausweitung des Geltungsbereichs auf die Neumitglieder Bulgarien und Rumänien) bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 bzw. (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008.

 

 

 

 

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