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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
(Stand: 12.05.2003)
Bundesarchitektenkammer e.V. / Barbara Chr. Schlesinger 12.05.2003

Seit 01.07.1998 ist die Baustellenverordnung (BaustellV) in Kraft. Um nähere Erläuterungen zu den Aufgaben und Pflichten gemäß dieser Verordnung zu geben, hat im Herbst 2001 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Ausschuß für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) eingesetzt, der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) erarbeitet, die den Stand der Technik darstellen. Der ASGB tagt in der Regel halbjährlich und hat in seiner letzten Sitzung am 27./28.03.03 folgende RAB Änderungen und Ergänzungen beschlossen:

 

  • RAB 10 „Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffsbestimmungen der BaustellV)“
    Ergäzungen wurden bei den Begriffen Baustelle, Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber und Bestellung des Koordinators vorgenommen
  • RAB 30 „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 BaustellV)“
    Neben kleineren Textänderungen in der Anlage B, Pkt. 1.2 und C, Pkt. 3.2 sowie 4 wurden die RAB 30 um eine neue Anlage D ergänzt, die Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren enthält.
  • RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan“
    Änderungen wurden in Pkt. 3.2, Nr. 3 und 4 vorgenommen, so sind bei den gewerkbezogenen Gefährdungen nur noch die relevanten zu ermitteln und zu dokumentieren sowie Maßnahmen nur für die ermittelten gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ergreifen. Der Hinweis auf die VOB in Pkt. 3.2, Nr. 5 ist entfallen. Die im Textteil genannten und noch fehlenden Anlagen A „Leitfaden“ und B „Beispiele“ sind zwar beschlossen, werden jedoch wegen eines erforderlichen internen Abstimmungsprozesses erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
  • RAB 32 „Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu §3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)“
    Die RAB wurden mit der Anlage A „Beispiele“ vervollständigt.

 Die Regeln sind mit ihrer Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt maßgebend. Die aktuellen RAB sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/prax/index.htm abrufbar.

E-Mail Honorierung_Endf._RAB30._01.07.02.pdfPDF (93Kb)DruckenDruckversion nach oben