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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
(Stand: 05.01.2004)
Bundesarchitektenkammer e.V. / Barbara Chr. Schlesinger 05.01.2004

Seit 01.07.1998 ist die Baustellenverordnung (BaustellV) in Kraft. Um nähere Erläuterungen zu den Aufgaben und Pflichten gemäß dieser Verordnung zu geben, hat im Herbst 2001 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Ausschuß für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) eingesetzt, der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) erarbeitet, die den Stand der Technik darstellen. Zwischenzeitlich sind zum Tätigkeitsfeld der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination umfangreich Regeln entstanden, die u.a. als Qualifikation des Koordinators neben einer baufachlichen Ausbildung und Berufserfahrung, arbeitsschutzfachliche und spezielle Koordinatorenkenntnisse fordern. Die Architektenkammern bieten hierzu umfangreich Lehrgänge und Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch an. Die Verwaltungsberufgenossenschaft gibt ihren Mitgliedern die Möglichkeit zur Teilnahme an kostenlosen Seminaren zum Arbeitsschutz auf Baustellen gemäß RAB 30 Anlage B an.

Um auf dem aktuellen Wissenstand zu bleiben ist es erforderlich, die Aktivitäten des ASGB zu verfolgen, der in seiner letzten Sitzung des ASGB am 12.11.03 folgenden Änderungen und Ergänzungen der RAB beschlossen hat:

- Die RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan“ wurden in Pkt. 3.2, Nr. 2 „Gewerkübergreifende Gefährdungen“ ergänzt um die weitere Erläuterung, dass dies gegenseitige Gefährdungen sind, die von einem Gewerk ausgehen bzw. eröffnet werden und von denen Beschäftigte anderer Gewerke betroffen sind, die nacheinander Arbeiten am Bauvorhaben verrichten, z.B. nicht vorhandene Abdeckungen von Deckenöffnungen oder fehlende Absturzsicherungen in Treppenhäuser. Desweiteren liegt die Anlage A „Leitfaden zur Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen“ zwischenzeitlich vor. Die Anlage B „Beispiele“ ist bisher nicht fertiggestellt. Mit eine erneuten Ergänzung der RAB 31 ist daher im Frühsommer zu rechnen.

- Die RAB 25 „Arbeiten in Druckluft“ wurden mit dem Teil 2 „Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 Druckluftverordnung“ und Teil 3 „Ausschleusung mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Druckluftverordnung und Anhang 2 Druckluftverordnung“ vervollständigt.

- In der RAB 10 „Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffsbestimmungen der BaustellV)“

wurden neben redaktionellen Änderungen die Begriffsbestimmungen in Pkt. 25 „Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung“ um Erläuterungen zu den im Anhang II der BaustellV aufgeführten lfd. Nr. 7 bis 9 - Arbeiten mit Tauschgeräten, in Druckluft und Arbeiten, bei denen Sprengstoff und Sprengschnüre eingesetzt werden - vorgenommen.

Völlig neu hinzugekommen ist die RAB 33 „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung“, die vorrangig dem Bauherrn seine Verpflichtungen erläutern soll.

Die Regeln sind mit ihrer Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt maßgebend. Sämtliche aktuellen RAB sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/prax/index.htm abrufbar.

Weiter Informationen im Internet:

Aktionsprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
http://www.baua.de/prax/index.htm

Das BAK-Positionspapier zum "Vergütungsanspruch für Leistungen gemäß Baustellenverordnung" befindet sich im Anhang im Infomaterial unten! (PDF 93 KB)
E-Mail Honorierung_Endf._RAB30._01.07.02.pdfPDF (93Kb)DruckenDruckversion nach oben