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Stellungnahme zum Referentenentwurf EnEV 2002
Peter Conradi 28.09.1999

Die Bundesarchitektenkammer hat sich im Rahmen einer Stellungnahme vom 28.09.1999 zum Referentenentwurf der Energieeinsparverordnung wie folgt geäußert:

Vorbemerkungen

1.
Die Bundesarchitektenkammer begrüsst grundsätzlich alle Bemühungen, die CO2-Emissionen bei der Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden zu reduzieren. Der vorliegende Referentenentwurf unterstützt diese Zielsetzung. Die BAK begrüsst auch den Ansatz zur ganzheitlichen Betrachtungsweise des Gesamtenergiever-brauchs/bedarfs (Energiebilanzverfahren); dabei muss die ganzheitliche Be-trachtungsweise des Architekten, als Treuhänder des Bauherren, für das gesamte Gebäude im Vordergrund stehen.

2.
Die verschärften Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz werden von der Bundesarchitektenkammer kritisch beurteilt; die Aussagen in der Begründung "durch Gutachten belegt ", können nicht nachvollzogen werden; die Bundesarchitekten-kammer fordert, die angeführten Gutachten offenzulegen, damit sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können.

3.
Die Wirtschaftlichkeit, die in weiten Teilen des Referentenentwurfs zur Begründung einzelner Verfahrensweisen angeführt wird, ist nach Meinung der Bundes-architektenkammer durch vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu veranlassende Gutachten, gerade auch in Zusammenhang

mit § 5 des Energieeinspargesetzes, wissenschaftlich nachzuweisen.

4.
Die Handhabbarkeit der im Referentenentwurf dargestellten Berechnungsverfahren ist bisher nicht gegeben. Die Bundesarchitektenkammer fordert das BMVBW auf, eine wissenschaftliche Untersuchung bezüglich des Wärmedurchgangskoeffizienten (U- bzw. k- Wert) als Kenngröße für Wärmebedarfsberechnungen in Auftrag zu geben, um damit die Plausibilität der im Referentenentwurf dargestellten Berechnungsverfahren nachzuweisen und auf diese Weise Klarheit in die mittlerweile an einen Glaubenskrieg erinnernde Diskussion zur Gültigkeit der stationären bzw. instationären Betrachtungsweise hinsichtlich des Wärme-durchganges zu bekommen. Für diese wissenschaftliche Untersuchung sollten vorhandene Beispielgebäude durchgemessen und diese Messergebnisse anschließend mit den Werten verglichen werden, die anhand statischer und dynamischer EDV-Berechnungsprogramme zur EnEV ermittelt worden sind.

5.
Die Bundesarchitektenkammer ist der Auffassung, dass die EnEV zukünftig weiterentwickelt werden muss, insbesondere auf den Energieaufwand für Gewinnung, Herstellung, Transport, Einbau, Ersatz und Entsorgung von Baustoffen und Bauteilen. Eine Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes darf diesen Energieaufwand nicht ausser acht lassen.

6.
Insgesamt wird der vorliegende Referentenentwurf in der Architektenschaft kritisch gesehen und kontrovers diskutiert. Einzelne Architektenkammern der Länder werden dem BMVBW ihre Stellung-nahmen einreichen, die in einzelnen Punkten von der Stellungnahme der BAK abweichen können. Um so wichtiger scheint es uns, die von uns geforderte Klarheit durch die klärenden Untersuchungen und Gutachten zu gewinnen.

Zu den Paragraphen im einzelnen:

Zu § 3 "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" Absatz (4) 3. Satz:

In den hier beschriebenen Bedingungen wird der Einsatz elektrischer Speicherheizungen unter Berücksichtigung des zu reduzierenden Jahres-primärenergiebedarfs zu stark begünstigt; soll doch der CO2- Ausstoß insgesamt reduziert werden.

Zu Absatz (5):

Das hier angesprochene sogenannte "Vereinfachte Verfahren" sollte nochmals überdacht werden, zumal die unter dieses Verfahren zuzuordnenden Einfamilien-, Reihen- und Doppelhäuser einen Großteil des Neubauvolumens innerhalb des Wohnungsbaus ausmachen. Nicht nur für diese Gebäude, sondern für alle Vorhaben gilt, dass immer komplizierter werdende Berechnungsvorgänge, die mehrere parallel zu lesende Grundlagen erfordern, Anwendung und Einhaltung dieser Verordnung so erschweren können, dass das eigentliche Ziel der CO2-Einsparung auch durch Ausnahmeregelungen nur bedingt erreicht werden kann.

Zu § 6 (3)

Der im letzten Satz geforderte Wärmedurchgangskoeffizient der Fenster im Bereich von Heizkörpern von maximal 1,5 W/m²K würde geringere Anforderungen stellen als an sonstige Fenster (1,4 W/M²K). Diese Inkonsistenz ist unlogisch.

Zu § 7 "Änderung von bestehenden Gebäuden":

Die in diesem Paragraphen formulierten Anforderungen werden insgesamt kritisch gesehen, da keine strukturierte Zusammenführung der Einzelmassnahmen vorgesehen ist. Auch hier gilt wieder der Vorrang der Gesamtbetrachtung vor den Einzelbetrachtungen, wie sie durch die ganzheitliche Beratungsleistung des Architekten bei Sanierungsmassnahmen im Gebäudebestand gewährleistet wird und gewährleistet bleiben muß.

Zu § 8 "Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden und Anlagen":

Die Bundesarchitektenkammer bezweifelt, ob die hier geforderten Massnahmen bis zum genannten Zeitpunkt durchführbar sind und ob diese organisatorisch mit einem noch zu vertretenden Aufwand kontrolliert werden können. Aus diesen genannten Gründen lehnt die Bundesarchitektenkammer diese Fristsetzung ab.

(Insoweit erscheint der Absatz (4) insgesamt unlogisch.)

Zu den §§ 10/11 "Inbetriebnahme von Heizkesseln/Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen":

In diesem Paragraphen fehlt die für eine vollständige Energiebilanz notwendige Definition des Energieverbrauchs für Kühllasten.

Zu § 13 "Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchszahlen":

Rein theoretisch ist der Versuch nach Gebäudekennwerten zu klassifizieren zu begrüßen. Die Umsetzung erscheint allerdings schwierig und mit vielen Problemen behaftet, da rechnerische Werte und tatsächliche Werte unter Umständen nicht übereinstimmen und somit Haftungsprobleme auftreten können. Diese müssten über entsprechende Formulierungen in der Verordnung ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grunde stehen wir der Ausstellung von Energiepässen skeptisch gegen-über. Es ist aber unerlässlich, die Nutzer über die Konsequenzen ihres Verhaltens im Umgang mit Heizung und Lüftung und damit über den von ihnen selbst beeinflussten Energieverbrauch aufzuklären.

Zu § 15 "Regeln der Technik":

Das notwendige Normenwerk für das vorgesehene Berechnungsverfahren wird voraussichtlich erst einige Zeit nach der Verabschiedung der Novelle vorliegen.

Aus diesem Grunde ist die Frist gem. § 20 für das Inkrafttreten der Novelle mit dem Inkrafttreten der heranzuziehenden Normen zu koppeln.

Zu § 16 "Ausnahmen" Absatz (2):

Die Bundesarchitektenkammer begrüsst den hier vorgesehenen Gestaltungs-spielraum für den verantwortlich handelnden Architekten und die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten, jede Einzelmaßnahme auf die gesamte Baumaßnahme nach allen zu berücksichtigten Kriterien abzustimmen.

Zu § 19 "Übergangsregelungen" 2. Satz:

Hier wird vorgeschlagen, als Stichtag das Einreichdatum der Bauanträge, bzw. eingereichten Unterlagen für genehmigungsfreie Bauvorhaben, festzulegen.

Zu Anhang 1 "Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen"

Die unter 1.1 und 1.2 dargestellten Berechnungsverfahren sind inkonsistent. Die hier genannten Definitionen von Normgrößen werden bezweifelt und müssen überprüft werden.

Es wird kritisiert, dass die unter Tabelle 3 "Heizungsanlagen" definierten Anforde-rungen für dezentrale elektrische Heizungsanlagen es nicht erlauben, Warm-wasserbereitungen durch Solarenergie oder Kraft-Wärme-Kopplung zu integrieren, wenn kein eigenes Warmwassernetz installiert wird.

Zu Tabelle 4 "Begrenzung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen" wird bemängelt, dass normal profilierte Holzfensterrahmen die vorgegebenen Werte nicht erreichen können. Die Bundesarchitektenkammer fordert, in diesem Zu-sammenhang realistische Werte vorzugeben.

Zu Anhang 3 "Anforderungen bei Änderung von Aussenbauteilen bestehender Gebäude":

Die unter 6. Gewährleistung der Luftdichtheit der erneuerten Bauteile vorge-schlagene Regelungen sind in Sachen Praktikabilität und Angemessenheit zu überprüfen. Nicht ausreichend berücksichtigt sehen wir nach wie vor die Problematik der immer dichter werdenden Gebäudekonstruktion hinsichtlich der Kondensat-bildung und den damit verbundenen Bauschäden.

Zu Anhang 5 "Begrenzung der Wärmeverluste von Rohrleitungen und Armaturen":

Die in der Tabelle 1 "Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen" definierten Mindestdicken der Dämmschichten sind für Rohrleitungen innerhalb der Solartechnik unüblich. Die Stärken solcher Dämmschichten betragen sinnvollerweise in der Regel das anderthalbfache des Querschnitts der eigentlichen Rohrleitung. Die BAK bittet daher um entsprechende Änderung dieser Regelung in der genannten Tabelle.

Berlin, den 28.9.1999

Peter Conradi

Präsident

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