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BAK zur Fortschreibung EnEV 2002
BAK und BAK-Ausschuss Planen und Bauen / Barbara Chr. Schlesinger 10.01.2001

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zur Fortschreibung des Referentenentwurf Energieeinsparverordnung vom 29.11.2000

allgemein zu EnEV:

Die Fortschreibung des Referentenentwurfs stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Entwurf vom 29.06.1999 dar. Zu begrüßen ist, dass die Verordnung straffer gefaßt wurde und für Wohngebäude ein vereinfachtes Rechenverfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs vorgesehen wird (Diese Stellungnahme befaßt sich deshalb weitgehend mit Vorschlägen zu Detailproblemen und Konkretisierungen im fortgeschriebenen Referentenentwurf der EnEV. Entscheidender Vorbehalt der BAK liegt auf der Verankerung der Luftdichtigkeitsprüfung sowie die Anknüpfung des vereinfachten Verfahrens an noch nicht veröffentlichte DIN-Normen.

Ziel der ENEV ist die Verringerung der CO2-Emmission. Der vorliegende Referentenentwurf stützt die Zielsetzung und setzt den Schwerpunkt auf neu zu errichtende Gebäude. Anforderungen an bestehende Gebäude wurden in der Fortschreibung zurückgenommen, obwohl wesentliche Energieeinsparpotenziale in diesem Bereich liegen. Eine weitergehende Einbindung des Altbaubestandes in die EnEV wäre deshalb wünschenswert gewesen.

Auch sollte darauf hingewiesen werden, dass die Gebäudekosten nicht, wie vom Ministerium ermittelt bei 1 – 2 % ( siehe Begründung Seite 12), sondern um 5 – 6 % durch die Maßgaben der EnEV steigen werden, und dementsprechend von der Bundesregierung eine Informationskampagne bezüglich der EnEV gestartet werden sollte.

zu § 3 Abs. 1 EnEV:

In die EnEV sind Höchstwerte für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust H’T eingeführt, die insbesondere für Nichtwohngebäude extrem kritisch sind. Selbst bei einfachen Gebäudegeometrien (quaderförmig) mit Vorhangfassade sind die Anforderungen nicht zu erfüllen. Architektonisch anspruchvolle Gebäude, z.B. mit einem gegliederten Grundriß oder heute üblichen Glasfassaden, würden die geforderten Grenzwerte überschreiten.

Schon wegen der unterschiedlichen Nutzungszyklen sollte bei der Anforderung an den Transmissionswärmeverlust HT‘ - wie beim Jahres-Primärenergiebedarf - zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden differenziert werden.

Bei der Festlegung der Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 sollte darauf geachtet werden, dass bewährte Bauweisen weiterhin möglich bleiben und die architektonische Gestaltungsfreiheit nicht über Gebühr eingeschränkt wird.

zu § 3 Abs. 2 und 4 EnEV:

  • Kritisch ist die Anknüpfung des vereinfachten Verfahrens an die DIN V 4701-10, weil es sich hier um ein nicht veröffentlichtes DIN-Regelwerk handelt und somit eine Bewertung der Auswirkungen auf die EnEV nicht möglich ist. Der Verordnungsgeber würde zudem die Anwendbarkeit der EnEV in die Hände von privatwirtschaftlichen Vereinigungen, der DIN-Normausschüsse, legen.
  • Im Anhang 1, Pkt. 2.6 wir Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden eine Sonderstellung eingeräumt, die die Ziele der EnEV konterkariert, da bei grundstücksunabhängig geplanten Gebäuden der Anreiz, solare Gewinne zu maximieren, entfällt.

zu § 5 EnEV:

Problemstellung:

Im Referentenentwurf zur EnEV werden Anforderungserleichterungen für den geforderten Dämmwert der Gebäudehülle durch die Reduzierung des rechnerischen Luftwechsels in Aussicht gestellt, wenn durch Baustellenprüfungen das Erreichen der unterstellten Luftdichtheit an der fertiggestellten Gebäudehülle nachgewiesen wird.

siehe Referentenentwurf, Fortschreibung, Stand: 29.11.2000:

  • §5 Dichtheit, Mindestluftwechsel
  • Anhang 1, Pkt. 2.10
  • Anhang 1, Tabelle 2
  • Anhang 4, Pkt. 2

Stellungnahme:

  1. Die in der EnEV vorgeschlagene Druckprüfung vor Ort weicht vom bisherigen Nachweisverfahren für den baulichen Wärmeschutz ab, über das ausschließlich planerische Maßnahmen kontrolliert werden. Bestätigungsprüfungen sind in diesem Bereich, zu dem auch Nachweisverfahren z.B. der Statik, Schal- und Feuchteschutz gehören, unüblich und aus Kostengründen nicht vertretbar.
  2. Die im Zusammenhang mit der EnEV im Referentenentwurf geforderte Luftdichtigkeit von Gebäuden ist eine plan- und baubare, aber nur mit hohem Aufwand und entsprechend hohen Kosten verbundene messbare Anforderung.

    Die sich aus den Forderungen nach Luftdichtigkeit ergebenden konstruktiven und bautechnischen Details gehören planerisch und herstellungstechnisch zu den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik und bedürfen, wie alle Anforderungen dieser Art, keiner besonderen Überprüfung oder Nachweispflicht.

  3. Das Blower-Door-Verfahren stellt nach den bisherigen Erfahrungen zwar ein gesichertes Nachweisverfahren dar, aber Anwendungen in der Praxis zeigen, dass erhebliche Schwankungen in Abhängigkeit von Luftdruck, Wetterlage, Gebäudevolumen usw. in den Messergebnissen auftreten. Die sichere Reproduzierbarkeit von Messergebnissen sollte aber Grundvoraussetzung sein, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  4. Die Druckprüfung gemäß EnEV steht im Widerspruch zu den Deregulierungsmaßnahmen, die mit den Bauordnungen der Länder in die Baugenehmigungsverfahren aufgenommen wurden.

Die Einführung einer nachträglichen Überprüfung der Luftdichtigkeit in die EnEV führt nicht nur zu einer Ausweitung der Prüfdichte und –vielfalt während der Baudurchführung, sondern ist mit einer hohen Rechtsunsicherheit für alle am Bau Beteiligten verbunden .weil sie dem Bauprozess mit unterschiedlichen Vertragspartnern in Planung und Ausführung eines Gebäudes nicht angepaßt ist. Haftungsstreitfälle sind vermehrt zu erwarten. Sinnvoll wäre daher die einzelvertragliche Vereinbarung einer Luftdichtigkeitsprüfung auf privatrechtlicher Basis.

Resümee:

Die Einführung einer nachträglichen Baustellenprüfung zum Nachweis der Luftdichtigkeit ist abzulehnen. Es sollte vielmehr der planerische Nachweis als Kriterium für die Luftdichtheit der Gebäudehülle ausreichen, um die günstigeren Werte für den spezifischen Lüftungswärmeverlust im Rechenverfahren anwenden zu können. Dieses Luftdichtheitskonzept kann anhand eines Kriterienkataloges – dessen Anforderungsprofil in der EnEV oder DIN verankert ist– dargestellt werden können.

Wie auch in anderen Nachweisverfahren erklärt der Verfasser, dass die Anforderungen in der Planung berücksichtigt hat.

Der Nachweis über ein Luftdichtheitskonzept ist geeignet, die erhöhten Anforderungen an den Gesamtluftwechsel nach EnEV mit planerischen Maßnahmen sicherzustellen, um somit die Inanspruchnahme der Anforderungserleichterungen zu erreichen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die DIN 4108-6 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs, nur als Vornorm existiert und zudem eine Anpassung über die EU-Norm erwartet wird. Dieses schafft weitere Unsicherheit, wie die Ergebnisse der Luftdichtigkeitsprüfung rechtlich wie auch technisch zu bewerten wären. Zudem sollte das Ministerium nochmals die Regelwerke (DIN-Normen und EnEV) auf Übereinstimmung prüfen.

zu § 13 EnEV:

Die im § 13 Abs. 1 erwähnte Darstellung des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern ist zumindest bei dem vereinfachten Verfahren für Wohngebäude soweit erkennbar nicht aus dem Rechenverfahren abzuleiten und erfordert einen rechnerischen Zusatzaufwand. Zudem sollen nach §13 Abs. 5 für Gebäude, zu denen rechnerisch ermittelte Energieverbrauchswerte nicht vorliegen, behilfsweise Energieverbrauchskennwerte angegeben werden, welche bisher nicht vorliegen und deren Ermittlung über die verbrauchsabhängig abgerechneten Heizkosten für den Energieverbrauch eines Gebäudes wenig aussagekräftig sind, da diese durch Lüftungs- und Heizverhalten der Nutzer erheblich beeinflußt werden.

Um rechtlichen Auseinandersetzungen wegen der Abweichung von Rechenergebnissen und tatsächlichen Verbrauchswerten zu vermeiden, sollte besonders darauf geachtet werden, dass der über eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift noch zu erlassende Energieausweis, nur Kennwerte und Angaben enthält, die sich aus dem Rechenverfahren unmittelbar ergeben.

Fortschreibung des Referentenentwurfs Energieeinsparverordnung unter www.bmwi.de oder www.bmvbw.de abrufbar

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