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BAK-Stellungnahme zum Behindertengleichstellungsgesetz - BGG
Bundesarchitektenkammer e.V. / Barbara Chr. Schlesinger 14.01.2002

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG)
Stand 12.11.2001

Positionspapier der Bundesarchitektenkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Referentenentwurf

Allgemein:

Die Bundesarchitektenkammer begrüßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, Benachteiligungen oder Behinderungen einzelner Personengruppen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland abzubauen. Insofern wird der Grundgedanke des BGG positiv bewertet, behinderten Menschen eine aktive und selbstbestimmte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und sie im Sinne eines selbstverständlichen Miteinanders zu integrieren.

Der Abbau bzw. die Vermeidung von Barrieren und die daraus resultierenden Anforderungen an bauliche Anlagen sollten jedoch gerade unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik auch im Hinblick auf kleine Kinder und ältere Menschen als zukunftssichere und zukunftssichernde Bauweise so weitreichend als möglich interpretiert werden. Eine Abgrenzung der Belange behinderter Menschen in den Bereichen Bauen und Verkehr läßt wesentliche Aspekte des Barrierefreien Bauens außer acht, dessen stärkere Durchsetzbarkeit wünschenswert ist. Eine bundesweite Vereinheitlichung von Handhabung und Definition sowie der Ausbau der schon bestehenden Ansätze in den Landesgesetzgebungen erscheinen hierfür hilfreich und sinnvoll. Pauschale Formulierungen, wie im BGG, führen in der Regel zu Problemen in der Auslegung und schaffen für Architekten und Bauherren Rechtsunsicherheiten. Die Ankündigung weiterer Rechtssetzungen in der Begründung zum Entwurf BGG widerspricht zudem dem allgemeinen Ziel, die Menge der gesetzlichen Neuregelungen zu begrenzen.

Das Ziel des BGG, Behinderten weitgehend die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, wird durch Architekten, die sich in der Planung von barrierefreien baulichen Anlagen betätigen, und die vielfältigen Angebote zur Beratung und Fortbildung im Barrierefreien Bauen aktiv unterstützt.

Zum Gesetzestext im Einzelnen:

zu § 4 Barrierefreiheit:

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, daß der Gesetzgeber Barrierefreiheit als ein primäres Schutzziel für das Allgemeinwohl ansieht, und dabei über den baulichen Aspekt hinausgeht. Da aber in vielen Landesbauordnungen und in der Musterbauordnung § 52 der Begriff der Barrierefreiheit ebenfalls verwendet wird, ist die Gefahr der Überschneidungen und Doppelregelung gegeben.

Ein klarere Abgrenzung der Bedeutung von "grundsätzlich" im Textteil "...grundsätzlich ohne fremde Hilfe ...." wäre wünschenswert.

zu § 5 Zielvereinbarungen:

Der Gesetzesentwurf nimmt keine Definition zu den von der Zielvereinbarung betroffenen Unternehmen vor, so daß angenommen werden kann, daß jedes Unternehmen betroffen ist, unabhängig von Unternehmenszweck, -größe und –leistungsfähigkeit. Architekturbüros, die zu 80 % Kleinunternehmen sind, würden sich danach einer Vielzahl von Verbänden gegenübersehen und müßten mit jedem Verband in Verhandlung treten. Das ist wirtschaftlich nicht leistbar. Da man der Begründung zum Gesetzesentwurf die Intention entnehmen kann, daß mit § 5 BGG Regelungen für größere Unternehmen getroffen werden sollen, sollte im Gesetzentwurf eine Definition der betroffenen Betriebe vorgenommen werden.

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

- siehe Punkt "allgemein" -

Barrierefreiheit bedeutet eine Erhöhung des heutigen Baustandards und führt zu Kostensteigerungen, die allerdings bei frühzeitigem Einbeziehen in die Planung geringer ausfallen als bei nachträglichen Maßnahmen. Auch der Aspekt der Nachhaltigkeit kann als Rechtfertigung dienen, daß die im BGG getroffenen Regelungen für die Planung und Ausführung nicht kostenneutral sind. Dies muß jedoch allen Beteiligten bewußt sein.

§ 13 Verbandsklagerecht

Der Text des Gesetzesentwurfs läßt ein nahezu grenzenloses Verbandsklagerecht zu. In Verbindung mit den sich aus Überschneidungen von Bundes- und Landesgesetzgebung ergebenden Rechtsunsicherheiten, steht der Architekt und der Bauherr einem nicht kalkulierbaren Haftungspotential gegenüber. Es ist zu befürchten, daß Interessenskonflikte zwischen Verbänden und den Trägern öffentlicher Gewalt zu Lasten von Architekten und Planern ausgetragen werden. Ein Verbandsklagerecht für § 8 BGG sollte deshalb entfallen.

Die weitergehende und striktere Einbindung von Barrierefreiheit in die Landesbauordnungen würde weit mehr Erfolg haben.

zu Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes

Eine Änderung des Gaststättengesetzes im Sinne von Barrierefreiheit ist zuzustimmen, ein Bezug auf § 4 BGG jedoch nicht notwendig.

Resümee:

Wünschenswert wäre, daß sich das Denken der Menschen verändert und der Umgang von Behinderten und Nichtbehinderten selbstverständlich wird. Dabei darf für den Bereich Bauen allerdings nicht außer acht gelassen werden, daß Barrierefreiheit für alte Menschen und Kinder von ebenso großer Bedeutung ist.

Ein neues Gesetz zu formulieren, ist wegen bestehender Rechtssetzung nicht unbedingt erforderlich. Da gesetzgeberische Maßnahmen einer transparenten Struktur folgen sollten, wäre es sinnvoll, Zielvereinbarungen im Rahmen der Harmonisierung der Landesbaugesetze mit den Ländern zu treffen, Barrierefreies Bauen – soweit noch nicht geschehen - in die Landesbauordnungen und in die Technischen Baubestimmungen aufzunehmen bzw. weitergehend zu verankern. Der Bereich Bauen könnte daher aus dem BGG entfallen.

Ein den Behindertenverbänden zugesprochenes Verbandsklagerecht würde nicht die Durchsetzbarkeit von Barrierefreiheit erhöhen, sondern nur die Anzahl der Rechtstreitigkeiten, und ist abzulehnen.

Der vorliegende Entwurf zum BGG leidet an der teilweise starken Mischung verschiedenster Regelungsbereiche, was zum Ergebnis hat, daß nur unscharfe Formulierungen gefunden werden.

Die Bundesarchitektenkammer wird Anstrengungen, Barrierefreies Bauen zu fördern und in der Planung von baulichen Anlagen, in Landschafts- und Stadtplanung weiter durchzusetzen, in vollem Umfang unterstützen.

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