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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
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| Barbara Chr. Schlesinger |
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Behinderte Menschen wollen am gesellschaftlichen Leben teilhaben und nicht auf deren Fürsorge angewiesen sein. Die Bundesregierung ist daher bestrebt, möglichst viele Barrieren zu beseitigen und will mit dem Gesetz dem gewandelten Selbstverständnis behinderter Menschen und dem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Rechnung tragen. Durch die Verankerung der Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht soll sichergestellt werden, daß behinderte Menschen sich möglichst vollständig diskriminierungsfrei im Alltag bewegen können. Neben Maßgaben zur behindertengerechten Ausgestaltung von Internetauftritten, amtlichen Bescheiden, der Teilnahme an Wahlen und Beseitigung von als diskriminierend zu verstehenden Formulierungen, betrifft das Gesetz auch die Herstellung und Gewährleistung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr. Hiernach große zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet. Gleiches gilt für öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, die der Bundesgesetzgebung unterliegen.
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Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 finden Sie hier. Die BAK-Stellungnahme zum Gesetzentwurf 2001 finden Sie hier.
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