Positionspapier der Bundesarchitektenkammer zum Fragenkatalog Pkt. 7 des 5. Berichtes der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe Stand: 11.03.2004
allgemein: Die Bundesarchitektenkammer begrüßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, Benachteiligungen oder Behinderungen einzelner Personengruppen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland abzubauen. Insofern wird der Grundgedanke des BGG positiv bewertet, behinderten Menschen eine aktive und selbstbestimmte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und sie im Sinne eines selbstverständlichen Miteinanders zu integrieren. Der Abbau bzw. die Vermeidung von Barrieren und die daraus resultierenden Anforderungen an bauliche Anlagen sollten jedoch gerade unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik auch im Hinblick auf kleine Kinder und ältere Menschen als zukunftssichere und zukunftssichernde Bauweise so weitreichend als möglich interpretiert werden. Eine Abgrenzung der Belange behinderter Menschen in den Bereichen Bauen und Verkehr läßt wesentliche Aspekte des Barrierefreien Bauens außer acht, dessen stärkere Durchsetzbarkeit wünschenswert ist. Eine bundesweite Vereinheitlichung von Handhabung und Definition sowie der Ausbau der schon bestehenden Ansätze in den Landesgesetzgebungen erscheinen hierfür hilfreich und sinnvoll. Das Ziel des BGG, Behinderten weitgehend die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, wird durch Architekten, die sich in der Planung von barrierefreien baulichen Anlagen betätigen, und die vielfältigen Angebote zur Beratung und Fortbildung im Barrierefreien Bauen aktiv unterstützt. Zum Fragenkatalog im Einzelnen: zu 7. Bauen und Wohnen für behinderte Menschen Der Untertitel „Bauen und Wohnen für behinderte Menschen“ orientiert sich u.E. immer noch zu sehr an einem überkommenen allgemeinen Versorgungs-, Zuteilungs- und Allmosendenken, statt die Chance zu nutzen, Barrierefreiheit als gesamtgesellschaftlichen Nutzen zu etablieren. So erscheint manche im 4. Bericht „abgerechnete Maßnahme“ wie ein „moderner Ablasshandel“ gegenüber einer Lobby, die mit spezifischen, nutzerbezogenen Forderungskatalogen eine gesellschaftliche Gleichstellung und Integration, möglicherweise unbewusst, untergräbt. Die oft strenge Abgrenzung zwischen Alter und Behinderung ist dabei häufig kontraproduktiv für beide Seiten. Die Integration in das „ganz normale“ Leben wird eher erschwert. Im Bereich des Bauens sollte der 5. Bericht daher stärker auf den gesamtgesellschaftlichen Nutzen von Maßnahmen des barrierefreien Bauens, für viele verschiedene Nutzergruppen im Sinne eines universellen Designs abgestellt werden. Beispiele: Die Rampe im Zugang eines Bahnhofes z.B. ist zweifellos für einen Rollstuhlbenutzer von elementarer Bedeutung zur Sicherung seiner Mobilität. Mit großer Wahrscheinlichkeit aber wird die Rampe zu über 95% von nichtbehinderten mit Kofferrolli, Kinderwagen, Scateboarts o.a. genutzt. Muß man da primär eine Rampe als bauliche Maßnahme für behinderte Menschen deklarieren? Sind Orientierungshilfen, weil sie in Größe, Kontrast und Anordnung spezifische Anforderungen von Menschen mit Sehbehinderungen mit berücksichtigen und damit grundsätzlich besser erkennbar und somit zweckdienlicher sind, gleich eine Maßnahme für behinderte Menschen? Bestenfalls auch. Hier wird vielleicht deutlich, dass die Betrachtung aus verschiedenen Blickrichtungen erfolgen kann. Die bessere gesellschaftliche Akzeptanz und damit eine höhere Effektivität bei der Umsetzung der Ziele ist immer dann gegeben, wenn jeder seine Interessen realisiert sieht. Dies führt nicht nur zu einem universelleren und solidarischeren, sondern auch volkswirtschaftlich effektiveren Denk- und Verhaltensansatz. Natürlich machen inhaltlich abgegrenzte Analysen, Betrachtungen, Status- und Entwicklungsberichte Sinn, um signifikant Probleme darstellen zu können. Der 5. Bericht jedoch sollte die Chance zu einem komplexen und integrativen Ansatz nutzen, der zu einer universell gestalteten, von jedermann nutzbaren Umwelt, einer barrierefreien Umwelt für alle führt. Überall dort, wo der konkrete Nutzer nicht bekannt ist, also bei öffentlich genutzten Gebäuden, Anlagen, Straßen, Wegen und Plätzen, Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln etc. sollte Barrierefreiheit eine Selbstverständlichkeit werden. Dies gilt auch für öffentlich zugängliche Eingangsbereiche von Mehrfamilienhäusern oder Arbeitsstätten. Dort, wo der konkrete Nutzer bekannt und nachhaltig bestimmende ist, ist eine personenbezogene, individuelle, gegebenenfalls auch behinderungsgerechte Gestaltung gerechtfertigt (z.B. Wohnungshilfemaßnahmen nach Arbeitsunfällen). Diese sollte aufbauen auf einem universellen bzw. anpassungsfähigen Grundstandard von „Barrierearmut“, z.B. im Wohnungsbau oder in Arbeitsstätten. Ausgehend von dieser Grundposition zu den Fragen des Pkt. 7.: Zu 7.1 Bekanntlich bestehen neben dem Behindertengleichstellungsgesetz auf Bundesebene analoge Gesetze auf Länderebene, die sich inhaltlich weitgehend an das Bundesgesetz anlehnen und als Artikelgesetze übergreifend über fast alle gesellschaftlichen Bereiche Regelungen u.a. zum Baurecht treffen. Teilweise gehen die Regelungen auch darüber hinaus wie z.B. beim Berliner Behindertengleichberechtigungsgesetz. Regelungen zur Barrierefreiheit finden sich in der Musterbauordnung und in den Landesbauordnungen wieder. Sie betreffen im Wesentlichen die Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden und Arbeitsstätten, sowie teilweise Wohnungen. In den Bundesländern wird die Integration von Maßgaben zur Barrierefreiheit jedoch unterschiedlich gehandhabt. Entweder fließen sie direkt in den Verordnungstext der Landesbauordnung ein oder es werden die DIN 18024 und 18025 teilweise oder in vollem Umfang als Technische Baubestimmung eingeführt. Die in den Bauordnungen formulierten Maßgaben sind zwingender Mindeststandard; darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn. Die Umsetzung und Weiterentwicklung von Barrierefreiheit ist deshalb ganz wesentlich durch die Regelungen der Bauordnungen bestimmt. Die DIN-Normen DIN 18024 und 18025 sind Grundlage für Planung von Barrierefreiheit und werden von Architekten bei der Planung als Regelwerk genutzt, soweit Barrierefreiheit vom Bauherrn bzw. durch gesetzliche Regelungen gefordert werden. Volle Wirksamkeit erreichen DIN-Normen, wenn sie auf Landesebene bauaufsichtlich eingeführt bzw. in die Liste der (verbindlichen) Technischen Baubestimmungen LTB aufgenommen sind. Dies ist inzwischen bei den 4 Normen zum Barrierefreien Bauen (DIN 18024/01/02 und DIN 18025/01/02) in den meisten Bundesländern der Fall; jedoch wurden bei Einführung der Normen auf der Basis von Vorgaben der ARGEBAU Änderungen bzw. Begrenzungen durch beigefügte Anlagen vorgenommen. Dies führt in der Planungspraxis sowie unter Bauherrn und Betroffenen mitunter zu Verunsicherungen. Eine Verbindlichkeit ist nur dort gegeben, wo es sich um öffentlich genutzte Bereiche handelt bzw. die Vorhaben aufgrund der Aufgabenstellung explizit als barrierefreie Vorhaben zu planen sind. Beim Planen im Bestand, aber auch in den Grauzonen zwischen privater und öffentlicher Nutzung ergeben sich jedoch häufig Schwierigkeiten in der Umsetzung. Die Umsetzung der Forderungen des barrierefreien Bauens in die Musterbauordnung und die Länderbauordnungen ist bislang nur in begrenztem Maße geschehen. Die Ursache dafür wird allgemein in einer unausgewogenen Regelungstiefe der Norm gesehen, so dass die Auswirkungen auf die Kosten als nicht überschaubar bzw. nicht realisierbar gelten. Die geplante Zusammenführung der Normen zur DIN 18030 ist bislang nicht abgeschlossen. Ein im November 2002 vorgelegter Gelbdruck fand in den gesellschaftlichen Gremien, z.B. beim Deutschen Städtetag und den Architektenkammern der Länder u.v.a.m., nicht die erforderliche Zustimmung. Als besonderes Problem wurde dabei die bisherige Verquickung verschiedener Verantwortungsbereich erkannt, die einer rechtsgültigen Einführung als Technische Baubestimmung entgegenstehen. Folgende Aspekte sind zu beachten, um Barrierefreiheit weiter in der Gebäudeplanung zu verankern: - Normen und gesetzliche Regelungen müssen eine rechtssichere Grundlage für die Planung von Barrierefreiheit liefern. - Normen sollten die Schutzziele formulieren und dafür geeignete Planungsregeln und Lösungsbeispiele aufzeigen, ohne die Vielfalt der Lösungen zu blockieren. - Barrierefreiheit ist als Parallelangebot und nicht als Ausschließlichkeit zu postulieren. - Die Anforderungen der Barrierefreiheit sind nicht auf bestimmte Personengruppen auszurichten, sondern die Erfordernisse sorgfältig und differenziert - nach den Einschränkungen der sensorischen, kognitiven, und motorischen Fähigkeiten - den Anwendungsbereichen zuzuordnen. - Es sind Mindeststandards zu bestimmen, die dem Grundsatz der Ausgewogenheit der Interessen Behinderter und Nichtbehinderter, der Wirtschaftlichkeit und Üblichkeit folgen. - Regelungen müssen allgemeine Akzeptanz finden, sowie mit anderen planungsrechtlichen Vorgaben abgestimmt sind. - Normen sollten so gestaltet sein, dass die Möglichkeit zur Einführung als Technische Baubestimmung gegeben ist. - Für das Bauen im Bestand, Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen sowie im Rahmen der Denkmalpflege oder unter besonderen topographischen Gegebenheiten müssen begründete Abweichungen möglich sein. Zu. 7.2 Die mit der Verabschiedung des Bundesgleichstellungsgesetzes angeregten Zielvereinbarungen sind u.E. vor allem im Bereich barrierefreien Gestaltung von Verkehrssystemen zum Tragen gekommen. Detaillierte Informationen dazu liegen hier nicht vor. Zu 7.3 Die Bedeutung der sozialen Wohnraumförderung im Mehrfamilienwohnungsbau ist in den letzten Jahren aufgrund der Marktsituation und Finanzlage der Länder und Kommunen stark zurückgegangen, so dass auf diesem Gebiet nur sehr begrenzt Erfolge zum Barrierefreien Bauen zu verzeichnen sind. Zu 7.4 Neben den bekannten Wohnformen haben vor allem das betreute Wohnen sowie Wohn- und Hausgemeinschaften in enger Verknüpfung mit ambulanten Service- und Pflegediensten als neuere Formen an Bedeutung gewonnen. Spezifische Angebote werden zunehmend unter dem Aspekt der Altersdemenz gesucht und dabei auch solche, die Eheleuten und anderen Partnerschaften einen gemeinsamen Lebensabend ermöglichen, ohne diese durch eine Trennung einerseits oder die ständige Konfrontation mit einer schwierigen Lebenssituation andererseits zu überfordern (Nähe durch mögliche Distanz und Fremdhilfe bei Bedarf, z.B.) Zu 7.5 Keine aktuellen statistischen Angaben vorliegend. Zu 7.6 Die Arbeitsgruppe „behindertengerechte Umweltgestaltung“ bei der BAR, seit 2003 umbenannt in „barrierefreie Umweltgestaltung“ hat sich in den vergangenen Jahren vor allem auf dem Gebiet der barrierefreien Gestaltung des Bahn- und Reiseverkehrs verdient gemacht. Zu 7.7 Keine eigenen signifikanten Erfahrungen. Zu 7.8 Die Barrierefreiheit in öffentlichen Bauten beschränkt sich heute in der Regel immer noch auf die Beachtung geometrischer Aspekte wie rollstuhlgerechte Erreichbarkeit (Rampen, Türbreiten, Aufzüge) sowie das Vorhalten von rollstuhlgerechten Toiletten) - siehe hierzu auch Pkt. 7.1. Kognitive, visuelle und auditive Aspekte finden bislang oft nur unzureichend Berücksichtigung. Zu 7.9 Im Rahmen der Wohnungshilfe erbringen die Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 41 Abs. 4 SGB VII Leistungen zur Neuerstellung oder Anpassung von Wohnraum. Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art und Schwere des rechtlich wesentlich auf einen Versicherungsfall zurückzuführenden Gesundheitsschadens behinderungsgerechter Wohnraum erforderlich ist. Resümee: Wünschenswert wäre, daß sich das Denken der Menschen verändert und der Umgang von Behinderten und Nichtbehinderten selbstverständlich wird. Dabei darf für den Bereich Bauen allerdings nicht außer Acht gelassen werden, daß Barrierefreiheit für alte Menschen und Kinder von ebenso großer Bedeutung ist. Da gesetzgeberische Maßnahmen einer transparenten Struktur folgen sollten, wäre es sinnvoll Barrierefreies Bauen – soweit noch nicht geschehen - in die Landesbauordnungen und in die Technischen Baubestimmungen aufzunehmen bzw. weitergehend zu verankern. Die Bundesarchitektenkammer wird Anstrengungen, Barrierefreies Bauen zu fördern und in der Planung von baulichen Anlagen, in Landschafts- und Stadtplanung weiter durchzusetzen, in vollem Umfang unterstützen. aufgestellt: 11.03.2004 Bundesarchitektenkammer
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