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Architektenhonorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind gesetzlich geregelt und bundesweit einheitlich. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) setzt die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Architektenleistung, den anrechenbaren Baukosten und dem Schwierigkeitsgrad der Bauaufgabe fest. Das Honorar gliedert sich nach 9 Leistungsphasen. Um ein 100-prozentiges Architektenwerk zu erhalten, sind alle Leistungsphasen zu vergeben. Damit ist auch sichergestellt, dass das Bauprojekt vom ersten Planungsschritt bis zur Fertigstellung kontinuierlich betreut wird. Welche Leistungen der Architekt erbringt, wird in "Wer sind wir?" beschrieben. Die Schwierigkeit der Bauaufgabe wird in fünf Honorarzonen berücksichtigt. Für den privaten Bauherren sind die Zonen III und IV von Bedeutung: Honorarzone III: für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung; Honorarzone IV: für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit dem entsprechenden Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken. Das Honorar wird zudem nach den anrechenbaren Baukosten ermittelt, die sich aus den reinen Bau- und Ausbaukosten zusammensetzen, nicht aber z.B. Grundstückspreis, Erschließungskosten oder Honorare und Gebühren für Notar, Genehmigungsbehörden oder Fachplaner enthalten. Die Leistungen des Architekten und das entsprechende Honorar ist für den Bauherrn durch die Maßgaben der HOAI in jeder Phase des Bauens durchsichtig. Bei Firmen, die Planen und Bauen aus einer Hand in Mischkalkulation anbieten, ist dies nicht der Fall.
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