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Rechtsgrundlage Die Architektenkammern der Länder sind ein tragender Teil der berufsrechtlichen Ordnung des Architektenberufs. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle in die Architektenlisten der Bundesländer eingetragenen und damit zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigten Architekten angehören. Somit gehören alle Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner – unabhängig davon, ob sie ihren Beruf freiberuflich, gewerblich oder als Angestellter bzw. Beamter betreiben – den Architektenkammern als Mitglieder an. Die Architektengesetze der Länder bilden die Grundlage für die Tätigkeit der Architektenkammern. Die Kammern sind ein Teil mittelbarer Staatsverwaltungen und damit in deren Tätigkeit eingespannt. Aufgaben Die Aufgaben der Architektenkammern sind gesetzlich festgelegt. Wie es auch sonst ein Kennzeichen berufsständischer Kammern ist, verbinden sich Interessenorganisation, Zusammenfassung beruflichen Sachverstandes und öffentliche Aufgaben auf der Grundlage der Selbstverwaltung. Architektenkammern haben vor allem folgende Aufgaben, die ihr der Gesetzgeber zugeschrieben hat, zu erfüllen: - Sie fördern das Bauwesen, schalten sich dazu in die Baugesetzgebung ein und nehmen zu Fragen des Bauen und Planen öffentlich Stellung.
- Sie unterstützen Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und Vorschläge. Vor der Regelung wichtiger Entscheidungen sind die Kammern anzuhören.
- Sie wahren die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und überwachen die Erfüllung der beruflichen Pflichten.
- Sie führen die Architektenliste und überprüfen die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
- Sie sorgen für die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder.
- Sie wirken bei der Regelung des Wettbewerbswesens mit.
- Sie bemühen sich um die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Architekten und Bauherrn.
Organisation Architektengesetz und Satzung der Architektenkammer legen die Organstruktur und deren Befugnisse fest: - Landesvertreterversammlung
Oberstes Organ einer Kammer ist die Landesvertreterversammlung. Sie wird alle vier bis fünf Jahre durch die Kammermitglieder aus dem Kreis der Mitglieder, die dann ehrenamtlich tätig sind, in geheimer Wahl bestimmt. Mindestens einmal pro Jahr findet eine Sitzung statt, auf der die berufspolitischen Zielsetzungen der Kammerarbeit entschieden werden. In diesen Gremien werden z.B. Entscheidungen zur Berufsordnung, Wahl- oder Beitragsordnung aber auch zur Schlichtung und die Festlegungen und Überwachung des Haushaltsplanes getroffen.
- Landesvorstand
Der Landesvorstand wird von der Landesvertreterversammlung gewählt, der Wahlzeitraum beträgt ebenfalls vier bis fünf Jahre. Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist ehrenamtlich. Die Zusammensetzung – Präsident, Vizepräsidenten und weitere Mitglieder - wird durch Satzung geregelt. Geachtet wird darauf, daß die Fachrichtungen – Architekt, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner – und die Tätigkeitsarten – freischaffend, angestellt/beamtet, baugewerblich – im Landesvorstand vertreten sind.
- Ausschüsse
In den Architektengesetzen und Satzungen der Architektenkammern sind weiterhin verschiedene Ausschüsse verankert, die staatliche Funktionen ausüben, wie z.B. der Eintragungsauschuß, das Berufsgericht und der Schlichtungsausschuß. Aber auch die Ausschüsse zur Haushaltsprüfung und zum Wettbewerbswesen sind wichtige Einrichtungen in der Selbstverwaltung einer Architektenkammer.
- Kammergruppen
In einigen Bundesländern gibt es Kammerbezirke und Kammergruppen als kleinste regionale Untergliederung der Architektenkammer. Sie vertreten die beruflichen Belange der Mitglieder bei örtlichen Entwicklungs- und Planungsfragen, stützen durch Öffentlichkeitsarbeit die Kammerarbeit und dienen den Mitgliedern als Kontaktstelle zum Meinungsaustausch in Fragen des Berufsstandes.
- Landesgeschäftsstelle
Neben der Unterstützung des Landesvorstandes werden in der Landesgeschäftsstelle die laufenden Arbeiten der Architektenkammer abgewickelt. Sie untersteht dem Präsidenten und ist mit einem oder mehreren Geschäftsführern, einem Rechnungsführer und weiteren Mitarbeitern besetzt. Sie nimmt die schon genannten satzungsgemäßen Aufgaben der Architektenkammer wahr. So werden neben vielen anderen Serviceleistungen Fortbildung, Rechtsberatung, Wettbewerbsbetreuung und der Nennung oder Bestellung von Sachverständigen von den Landesgeschäftsstellen angeboten.
- Versorgungswerk
Architektenkammern können Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Versorgungswerke dienen der Alterssicherung der Mitglieder.
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Architektengesetze Die Architektengesetze der Länderkammern finden Sie als Infomaterial im PDF-Format.
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