|
In einer Charta der internationalen Architektenvereinigung UIA wird der Architekt als der Mensch beschrieben, der die Kunst des Bauens meistert und so die Stätten, an denen die Menschen ruhen oder sich regen, aufs beste gestaltet und beseelt. Heute sind in Deutschland 121.832 Architektinnen und Architekten (Stand 01.01.2009) freischaffend, als Angestellte und Beamtete tätig oder sind neben der Architektenleistung baugewerblich, d.h. sie betreiben noch eigenverantwortlich z.B. einen Baubetrieb (außer in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz). Freischaffende Architekten müssen in die Architektenliste des jeweiligen Bundeslandes, in dem sie tätig sein wollen, eingetragen sein. Mit der Eintragung unterwerfen sich Architekten strengen Berufsgrundsätzen. Geführt wird die Liste durch 16 Architektenkammern in den Bundesländern, die als Körperschaften öffentlichen Rechts diese Aufgabe für den Staat übernommen haben. Architekten können einer oder mehrerer Fachrichtungen angehören. Unterschieden wird zwischen Nähere Informationen, was zu den Aufgabenbereichen dieser Fachrichtungen zählt, finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln. Die Berufsaufgabe aller Architekten wurde jedoch schon 1977 in einer Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zum Berufsbild, die auch heute noch aktuell ist, wie folgt zusammengefaßt: Berufsaufgabe der Architekten aller Fachrichtungen - Architekten (Hochbau), Innenarchitekten und Garten- und Landschaftsarchitekten (Anmerkungen des Verfassers: hinzu kommen noch die Stadtplaner) - ist es, den Lebensraum, die räumliche Umwelt des Menschen, maßgeblich mitzuplanen und mitzugestalten. Dadurch sollen die Voraussetzungen für ein Optimum an Lebensqualität, Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie Entfaltungsmöglichkeiten für den einzelnen geschaffen werden und gleichzeitig die dabei auftretenden, einander vielfach widersprechenden Nutzungsabsichten innerhalb der Gesellschaft zu einer bestmöglichen Lösung koordiniert werden.
|
 |
Berufsbezeichnung: Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt, Stadtplaner darf sich nur derjenige nennen, der in die Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen ist. Diese Berufsbezeichnungen sind durch Architektengesetze geschützt und dienen zugleich durch die Kontrolle der Qualifikation dem Verbraucherschutz. Berufsaufgabe: Für seinen Auftraggeber ist der Architekt beratend, planend, konstruierend gestaltend sowie die Plandurchführung treuhänderisch überwachend und lenkend tätig. Mehr zu: - Eintragungsvoraussetzungen
- Berufsordnung
- Haftung, Haftpflichtversicherung
- Bauvorlageberechtigung
im Infomaterial
|