|
Stellungnahme (Langfassung) der Bundesarchitektenkammer zu einem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) - „Gebäude-RL“ bzw. „EPBD“ (Fassung vom 16.01.2009 - KOM(2008) 780 endgültig/2 Grundsätzlich unterstützt die Bundesarchitektenkammer (BAK) die Klimaschutzziele der Europäischen Kommission. Unter Aspekten der CO2-Einsparung und der Ressourcenschonung sind entsprechende Maßnahmen im Neubau und insbesondere im Bestand unumgänglich. Architekten sind maßgebliche Akteure für den erfolgreichen Wandel hin zu einer nachhaltigen, energieeffizienten Gestaltung der gebauten Umwelt. Sie bringen sich mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in den Prozess aktiv ein und benötigen hierfür eine praxisgerechte Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Zu begrüßen sind die klareren Formulierungen gewisser Bestimmungen und die dadurch bessere Verständlichkeit. Grundsätzlich zu unterstützen sind die Maßgaben der Gebäude-RL: - zur Ausweitung des Anwendungsbereichs für Bestandsgebäude (Wegfall der 1000 m² Begrenzung),
- zur Förderung der Marktakzeptanz von Gebäuden, deren Energieverbrauch und CO2-Emmissionen gering oder gleich Null sind, über nationale Pläne und
- für das beispielhafte Vorangehen des öffentlichen Sektors.
Im Allgemeinen können die mit der Verschärfung der Gebäude-RL verbundenen Anforderungen - insbesondere im Neubau - mit dem heutigen Stand der Technik dargestellt werden. Positiv gesehen wird daher, dass für den Neubau ein zunehmend ambitioniertes Herangehen an die Aufgabenstellung erforderlich wird. Auch die Verschärfungen der Anforderungen bei bestehenden Gebäuden sind grundsätzlich umsetzbar. Angemessenheit und die Auswirkungen sind allerdings nochmals zu prüfen, da hier andere Faktoren als die technische Machbarkeit den Erfolg bestimmen.
Erhebliche Bedenken bestehen bezüglich der Vorschläge zu: - den erweiterten Bestimmungen und Pflichten hinsichtlich des Energieausweises und die Ausweitung der Informationen,
- dem unabhängigen Kontrollsystem für die Ausweise und den vorgesehenen Stichprobenkontrollen,
- der Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen,
- die Einschränkungen der Förderung/Marktanreize ab dem 30. Juni 2014,
- der Umsetzungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2010.
Die erweiterten Bestimmungen zu den inhaltlichen Aussagen des Energieausweises verschieben das Gewicht von einem Instrumentarium der energetischen Bestandsdokumentation und -bewertung zu einem solchen der Energieberatung. Konkrete Aussagen zur Kosteneffizienz der empfohlenen Maßnahmen vor dem Hintergrund einer zehnjährigen Geltungsdauer der Ausweise abzufordern, scheint jedoch wenig sinnvoll; über einen solchen Zeitraum lässt sich die technische Entwicklung nicht prognostizieren und muss daher ausgeblendet bleiben. Insofern ist der Nutzen der abgeforderten Aussagen für den Adressaten fragwürdig, wenn nicht gar kontraproduktiv.
Des weiteren ist der Ansatz eines einerseits rein marktorientierten Informationssystems mit einem andererseits ausgesprochen regulativen Anspruch und einem mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbundenen Kontrollsystem nach den bisher vorliegenden Erfahrungen mit Energieausweisen keineswegs geeignet, die gerade im Gebäudebestand liegenden Potentiale zu Energieeinsparung und Klimaschutz zu aktivieren.
Vor diesem Hintergrund ist das restriktiv formulierte oder zumindest so zu verstehende Verbot staatlicher Anreize gemäß Artikel 4, Absatz 3 kritisch zu sehen. Danach dürfen ab 30. Juni 2014 die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr für den Bau oder die Renovierung von Gebäuden gewähren, die nicht den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Gebäude-RL entsprechen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnung nach Artikel 5 erreichen. Dies schränkt die Förderungsmöglichkeiten nach national spezifischen Belangen einzelner Mitgliedstaaten, in denen energetische Aspekte von nachrangiger Bedeutung sind, unnötig ein und behindert Konzepte, z.B. der Stadtentwicklung und innovativer Energieerzeugung, die gerade im Bestand eine wirtschaftlich sinnvollere und hinsichtlich des Klimaschutzes effizientere Alternative zur energetischen Renovierung des Gebäudes bieten können. Hier ist unbedingt Präzisierung notwendig, damit die Flexibilität der Förderung erhalten bleibt.
Das Ziel des ganzheitlichen Ansatzes wird nicht erreicht, da lediglich auf das Einzelgebäude fokussiert wird. Neuere Fragestellungen insbesondere zur Mitnahme des Eigentümers/EU-Bürgers in der Sache des Klimaschutzes, die sich aus den Erfahrungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben sowie bereits in der Begründung und im Arbeitsdokument „Zusammenfassung der Folgenabschätzung“ (SEK(2008) 2865) erwähnt sind, werden nachrangig behandelt. Die Möglichkeiten des Einsatzes von gebäudeübergreifender Energieerzeugung und erneuerbarer Energien, die sich in ihrer Nutzung im Gebäudeensembles/Stadtquartier als wesentlich effektiver und kostengünstiger erweisen als die Ertüchtigung /Verbesserung einzelner Gebäude, bleiben ebenso unbeachtet wie die dazu notwendigen gesamtheitlichen Planungskonzepte.
Gegenüber anderen Sektoren werden dem Bausektor mit der beabsichtigten Verschärfung der Anforderungen erhebliche Belastungen aufgebürdet, die von der EU in der Abschätzung zu gering bewertet und nicht ausreichend berücksichtig werden. Statt der Sicherung von praxisgerechter Planung und insbesondere eines positiven Investitionsklimas wird mit den in der Gebäude-RL vorgeschlagenen Verschärfungen (Stichprobenkontrolle, erweiterte Pflichten zum Energieausweis u.a.) wiederum der Weg der Restriktion gegangen, der - wie die Erfahrungen aus der Umsetzung der EPBD zeigen - die Eigentümer von Gebäuden bisher nur wenig motiviert haben und dessen finanzielle Möglichkeiten - auch des Mittelstandes - außer acht lässt. Als „Soft-Law“ stellen sich die Maßgaben der Gebäude-RL für den einzelnen EU-Bürger nicht dar.
Die Situation spitzt sich durch die sehr kurzen Umsetzungsfristen (bis zum 31. Dezember 2010 bzw. 2012) negativ zu. Die aus den schnellen Intervallen der Änderung der EnEV sowie nach Inkrafttreten des EEWärmeG entstehenden Auswirkungen auf die Bauplanung und -ausführung sind für Bauherren/Eigentümer/Verbraucher ebenso wie für die Architekten und anderen Baubeteiligten nicht mehr transparent. Hier ist Konstanz dringend erforderlich. Eine erneute, kurzfristige Novellierung der EnEV auf Grund der Maßgaben der Gebäude-RL ist unzumutbar.
Grundvoraussetzung für eine breite Akzeptanz von Energieeffizienzmaßnahmen ist die Ausgewogenheit der Anforderungen, die an Gebäude gestellt werden. Der Aufwand für die Maßnahmen muss insbesondere für den Einzelnen wirtschaftlich vertretbar sein, aber auch in angemessenem Verhältnis mit anderen für das Gebäude/Gebäudeensemble maßgeblichen Planungskriterien wie z.B. Nutzung, Funktionalität, Gestaltung u. a. stehen. Erforderlich sind neben einer tatsächlich bedarfsorientierten Information insbesondere Investitionsanreize und nicht restriktive Reglementierungen und bürokratische Kontrollfunktionen. Zum Richtlinientext im Einzelnen: Erwägung (9), Satz 1: In der Erwägung (9) wird als zu berücksichtigender Faktor auch die „Raumluftqualität“ aufgenommen, welcher allerdings missverständlich ist, da er nicht nur durch energetisch relevante Parameter beschrieben wird, sondern erheblich durch andere, wie z.B. Luftfeuchtigkeit, Staub- und Schadstoffbelastung, Geruch u.a. bestimmt ist. Da es sich hier um eine beispielhafte Aufzählung handelt, sollte „Raumluftqualität“ gestrichen werden. (9) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die … und bei der … auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z.B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer Energieträger, passive Heitungs- und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. … Erwägung (10), Satz 2: In der Erwägung (10) wird das kostenoptimale Verhältnis, d.h. die Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen, lediglich unter dem volkswirtschaftlichen Ansatz berücksichtigt, indem lediglich der Abgleich zwischen zu tätigenden Investitionen und den über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes eingesparten Energiekosten vorgesehen wird. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass diese Betrachtungsweise sehr stark von den Wirtschaftlichkeitsberechnungen der einzelnen Eigentümer abweicht. Nicht der gesamte Lebenszyklus des Gebäudes ist für die Investitionsbereitsschaft maßgebend, sondern die vom Eigentümer vorgesehenen Nutzungsdauern von Gebäuden und Gebäudeteilen, Finanzierungszyklen und kurz- bis mittelfristige Amortisationszeiten. Zudem gibt es keinerlei standardisierte Grundlagen, wie und was den „gesamten Lebenszyklus des Gebäudes“ tatsächlich bestimmt. Der Satz 2 ist daher zu streichen.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen. Die Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird. Es sollten entsprechende Vorkehrungen für die Möglichkeit getroffen werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen.
Erwägung (17) alt: Diese Erwägung sollte weiterhin Bestand haben - siehe hierzu auch Stellungnahme zu Artikel 4, Abs. 3 und einleitenden Text Seite 2, Absatz 2. Erwägung (21) Die Erwägung sollte auf den ursprünglichen Text zurückgeführt werden - siehe hierzu Stellungnahme zu Artikel 16 und 17 -.
Erwägung (24), 1. Satz: Dem Satz 1 der Erwägung kann inhaltlich so nicht zugestimmt werden. Ein Unvermögen der nationalen Immobilienmärkte - oder „das Vorliegen eines Marktversagens“ wie in der Begründung Punkt 2.3 beschrieben - liegt nicht vor. Gerade in der Bau- und Immobilienwirtschaft werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu gelangen. Dass der Umsetzungsprozess erheblich mehr Zeit benötigt, als es sich das Europäische Parlament und der Rat vorstellen, liegt wesentlich daran, dass die Besonderheiten eines Marktes, der mit sehr langen Lebens- und Nutzungsdauern und Finanzierungszyklen umgehen muss, nicht ausreichend beachtet werden. Auch wird nicht genügend wahrgenommen, dass mit der Betrachtung von Gesamtenergieeffizienz und erneuerbarer Energien ein Paradigmenwechsel vorliegt - man spricht auch von der 3. Industriellen Revolution -, der von Eigentümern und Nutzern sowie in der Fort- und Weiterbildung der in Planung und Ausführung Beteiligten zunächst nachvollzogen werden muss. Auch wenn in der Fort- und Weiterbildung, z.B. der Architektenkammern, große Anstrengungen unternommen, sind z.B. wegen fehlender Kapazitäten im Schulungsbereich der schnellen Umsetzung Grenzen gesetzt sind. Die Aufgabe lässt sich nur mittel bis langfristig umsetzen. Mehr Umsetzungszeit notwendig, damit sämtliche Baubeteiligten, u.a. auch Architekten, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(24) Da das Ziel einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 des Vertrags tätig werden. … Artikel 1 - Gegenstand - 2. Satz, (a) bis (c) und (e): In den Buchstaben (a) bis (c) und (e) wurden zusätzlich zum Gebäude auch „Gebäudeteile“ aufgenommen. Abgesehen davon, dass zu „Gebäudeteilen“ eine Begriffbestimmung in Artikel 2 fehlt, sollte besser auf die ursprüngliche Formulierung zurückgegriffen werden. Sie macht deutlicher, dass eine Betrachtung und Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz nur über eine Betrachtung des gesamten Gebäudes sinnvoll wäre und vorrangig im Focus steht. Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich (a) des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen, (b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile, (c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudeteile, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen, (d) … (e) der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder Gebäudeteile, … In Artikel 2, Absatz (1) sollte auf die ursprüngliche Formulierung zurückgegriffen werden. Artikel 1 2. Satz, (g) Ein Kontrollsystem wird als Gegenstand der Gebäude-RL abgelehnt. Der Punkt (g) ist zu streichen. - siehe Stellungnahme zu Artikel 17 - Artikel 2 - Begriffsbestimmungen (1) Die ursprüngliche Begriffsbestimmung sollte belassen werden - siehe Stellungnahme zu Artikel 1, 2. Satz, (a) bis (c) und (e). Artikel 2 (3) Die Begriffbestimmung ist nicht stimmig. Eine „gemessene Energiemenge“ kann nicht zum „Energiebedarf“ führen. Schon hier zeigt sich, dass die Parallelität von berechnetem Energiebedarf und gemessenem Energieverbrauch zu Konfusion und Brüchen führt. Um Transparenz für alle Beteiligten zu fördern und zugleich den von der EU angestrebten Vergleich - siehe Artikel 5 - auf eine breite Basis zu stellen, sollten zunächst die Berechnungsmethoden auf diejenige nach Energiebedarf reduziert werden, statt weitere Instrumente (Kontrollsystem Artikel 17) oder Methoden (Artikel 5 Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz) in die Gebäude-RL einzuführen. (3) „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“; die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der typischen Nutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht werden. Artikel 2 (5) „Isolierung“ ist nicht der richtige Fachbegriff. Hier handelt es sich doch vielmehr um die Wärmedämmung und die ist Bestandteil der vorgenannten Bauteile. „Isolierung“ sollte gestrichen werden. (5) „Gebäudehülle“; die Teile eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen, u.a. Fenster, Wände, Fundament, Grundplatte, Decke, Dach und Isolierung; Artikel 3 - Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Leider sind hier keine Veränderungen vorgenommen worden, um tatsächlich zu einer einzigen Methode zu gelangen. Weiterhin sind Rechen - und Messmethode (bedarfs- und verbrauchsorientierte Methode) als zwei gleichwertige Verfahren in der Richtlinie - siehe Anhang I - verankert. Um Transparenz für alle Beteiligten zu fördern und zugleich den von der EU angestrebten Vergleich - siehe Artikel 5 - auf eine breite Basis zu stellen, sollten zunächst die Berechnungsmethoden auf diejenige nach Energiebedarf reduziert werden. Die verbrauchsorientierte Methode sollte nur noch in vom Mitgliedstaat bestimmten Ausnahmefällen zugelassen sein, z.B. solange kein praxistaugliches und bewährtes bedarfsorientiertes Rechenverfahren zur Verfügung steht. Artikel 4 - Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Absatz 2. (a) Die Streichung des Begriffs „Baudenkmäler“ sollte aus Gründen der Klarstellung nicht erfolgen. Artikel 4 Absatz 3. Die Absicht, die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zu beschleunigen, ist zu begrüßen jedoch ist das Verbot staatlicher Anreize gemäß Artikel 4, Absatz 3 ein ungeeignetes Mittel. Der Absatz ist ersatzlos zu streichen oder zu präzisieren: Betrifft dieses Verbot speziell Fördermittel für energieeffizientes Bauen oder die energetische Ertüchtigung oder ist damit jede Art von Fördermitteln gemeint, also auch z.B. Denkmalförderung oder Städtebauförderung? In Sollte die Vorgabe auf Fördermittel zur Verbesserung energetischer Standards beschränkt sein, ist die Forderung gemäß Artikel 4, Absatz 3 nachvollziehbar, müsste jedoch trotzdem auf die Konsequenzen im Einzelnen hin überprüft werden. Wie stellt sich dann z.B. die Förderung energetischer Verbesserungen im Fall denkmalgeschützter Gebäude dar, die von den Vorgaben der EnEV befreit werden können? Sollen für solche Gebäude über den Weg der kostenoptimalen Mindestanforderungen differenzierte Grenzwerte in einer künftig novellierten EnEV explizit ausgewiesen werden? Mit welchen Konsequenzen? - siehe auch einleitenden Text Seite 2, 2. Absatz - Artikel 5 - Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Die Vorgabe eines Berechnungsverfahrens zur Ermittlung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erscheint in Anbetracht dessen fragwürdig, dass es bisher nicht einmal auf der Ebene der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz die Verwendung einheitlicher Standards gegeben ist. Zusätzlich zu den Mindestanforderungen wird das Kostenoptimum eingeführt, das jedoch von einer Vielzahl von Parametern abhängt. Es wird zwangsläufig viel stärker den Charakter einer Momentaufnahme haben, als die durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Die kostenoptimalen Mindestanforderungen dürften daher eine vergleichsweise hohe Dynamik entwickeln – ein Problem, dem durch die Ausgestaltung der Berechnungsmethode kaum tatsächlich begegnet werden kann.
Da zudem die Gewährung von Fördermitteln gemäß Artikel 4, Absatz 4 an die Einhaltung kostenoptimaler Mindestanforderungen gekoppelt ist, wird die Transparenz für den Verbraucher erschwert. Er muss dann unterscheiden zwischen den durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den unabhängig davon ermittelten kostenoptimalen Mindestanforderungen. Diese beiden Werte werden nur bedingt aufeinander Bezug nehmen können. Artikel 6 - Neue Gebäude Absatz 2 Zu dieser Anforderung bestehen erhebliche Bedenken, da es keine allgemeingültige Grundlage zu Beurteilung der technischen, ökologischen und insbesondere wirtschaftlichen Einsetzbarkeit alternativer Systeme gemäß Artikel 6, Absatz 1 gibt. Eine Dokumentation dieser Prüfung ist nur vorstellbar, wenn hierzu einheitliche Regeln vorgegeben werden. Artikel 7 - Bestehende Gebäude 3. Satz Der neu Zusatz „oder von Gebäuden“ sollte gestrichen werden - siehe hierzu Stellungnahme zu Artikel 1, 2. Satz Artikel 9 - Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind Die Förderung von Passiv- und Null-Energie-Häusern ist zu begrüßen. Die Gebäude-RL strebt hier ein ambitioniertes Ziel an. Deutschland hat den Weg zum Passivhaus bereits vorgezeichnet, konzentriert sich dabei richtigerweise auf Neubauten. Die Festlegung eines Prozentwertes sollte damit abgelehnt werden.
Unpassend ist dabei allerdings, dass vom Primärenergieverbrauch ausgegangen wird und nicht, da es sich hier um umfassende Planungsleistungen handelt, vom Primärenergiebedarf.
Bedauerlich ist zudem, dass gesamtheitliche über das Einzelgebäude hinausgehende Konzepte nicht berücksichtigt werden. Gerade im Bestand wären Überlegungen zu quartiersbezogener Energieerzeugung besonders zu fördern, die zu Siedlungsgebieten führt, deren Primärenergiebedarf ohne jegliche Renovierung gering oder gleich Null ist. Artikel 9 sollte hierauf eingehen, so dass diese Überlegungen in die nationalen Pläne einbezogen werden können.
Artikel 10 - Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Der Ausweis soll künftig verbindliche Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die technisch durchführbar sind, und Angaben zu deren Kosteneffizienz enthalten. Dies geht eigentlich nur auf Basis des energiebedarfsorientierten Ausweises. Insoweit wäre der Vorschlag gemäß Artikel 10 zu begrüßen.
Allerdings ist den Anforderungen im Detail mit Skepsis zu begegnen. Während nach Anhang I, Abs. 1 die zwei Alternativen „Bedarfsausweis“ und „Verbrauchsausweis“ festgeschrieben werden, werden nach Artikel 10, Abs. 2 und 3 Empfehlungen nunmehr verpflichtend eingeführt, die die konkrete Auseinandersetzung mit der baulichen Substanz in einer solchen Weise erforderlich machen, wie sie in der Praxis allenfalls als Datenbasis für eine Energiebedarfsberechnung erfolgt, nicht jedoch für eine Verbrauchsberechnung. Dies stellt in sich einen Widerspruch dar.
Die erweiterten Bestimmungen zu den inhaltlichen Aussagen des Energieausweises verschieben das Gewicht von einem Instrumentarium der energetischen Bestandsdokumentation und -bewertung zu einem solchen der Energieberatung. Konkrete Aussagen zur Kosteneffizienz der empfohlenen Maßnahmen vor dem Hintergrund einer zehnjährigen Geltungsdauer der Ausweise abzufordern, scheint jedoch wenig sinnvoll; über einen solchen Zeitraum lässt sich die technische Entwicklung nicht prognostizieren und muss daher ausgeblendet bleiben. Insofern ist der Nutzen der abgeforderten Aussagen für den Adressaten fragwürdig, wenn nicht gar kontraproduktiv.
Nicht vereinbar mit bisherigen Grundsätzen, dass ein Energieausweis für ein Gebäude als Ganzes erstellt werden soll, ist das Zugeständnis gemäß Artikel 10, Absatz 6, nach dem für Einfamilienhäuser der Energieausweis auch auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudes ausgestellt werden kann (also lediglich nach der Typologie). Dies entlastet zwar den Eigentümer, führt aber dazu, dass über den Ausweis keine Anreize entstehen, ein Einfamilienhaus energetisch zu ertüchtigen, steht aber im Widerspruch zu den hohen Anforderungen gemäß Artikel 10, Absatz 3 und 4.
Artikel 11 - Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Die Anstrengungen der EU den Ausweis als gängiges Informationsinstrument zu stärken, ist zu begrüßen. Die Veröffentlichung in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen ist ein kostengünstiges, mit wenig Verwaltungsaufwand verbundenes Verfahren. Die gestrichene Passage: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information, etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.“ sollte jedoch auf jeden Fall erhalten bleiben.
Artikel 15 - Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Absatz 2.b) und 3. Ein Vergleich, der zu direkten Verbesserungen der Effizienz vorhandener Heizungs- bzw. Klimaanlagen führt, wie in Absatz 2a) beschrieben ist als Inhalt des Inspektionsbericht zu begrüßen. Auch Vorschläge, die direkt umsetzbare Verbesserungen an der vorhandenen Anlage bringen, z.B. Austausch Heizkessel, Wirkungsgrad, Einstellen der Regelungstechnik, Abstimmung der Heiztemperaturen o.ä., sind ebenfalls wünschenswert. Diese ist gemäß Artikel 8b) und 9 der Gebäude-RL derzeit eindeutig geregelt. Der neue Artikel 15 Absatz 2.b) ist jedoch so formuliert, dass er auch so verstanden werden können, dass losgelöst von einer gesamtheitlichen Betrachtung des Gebäudes ausschließlich Maßnahmen neuer Anlagentechnik vorgeschlagen werden können.
Nachdem der Richtliniengeber den Ausweis in Artikel 10 und 11 inhaltlich wesentlich gestärkt hat, sollten Empfehlungen zu Energieeffizienzmaßnahmen ausschließlich dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorbehalten bleiben.
Dem Mieter sollte der Inspektionsbericht nur dann ausgehändigt werden, wenn er Betreiber der Anlage ist.
Artikel 16 - Unabhängiges Fachpersonal Es ist wenig nachvollziehbar, dass der Richtliniengeber den Kreis der Ausweisersteller wesentlich erweitert und dabei auch von Unternehmen und/oder Produktinteressen abhängige Personen einbezieht, die lediglich über die Fähigkeit verfügen müssen, Dienstleistungen in unabhängiger Weise durchzuführen, statt den Aspekt der Unabhängigkeit zu stärken, nachdem der Richtlinienvorschlag erheblich mehr Aufgaben an das Fachpersonal überträgt, die wesentlich mehr Verantwortung und Kenntnisse erfordern. Eine derartige Aufweitung der Richtlinie steht dem sonstigen Richtlinientext entgegen. Es ist schwer vorstellbar, wie in diesen Fällen Modernisierungsempfehlungen tatsächlich objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Eigeninteressen gegeben werden können.
Grundsätzlich ist eine Zulassung der Ausweisersteller zu begrüßen. Allerdings sollte hier kein neuer und/oder zentraler Verwaltungsapparat geschaffen werden, sondern auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden. Statt einer Zulassung sollte besser für das Fachpersonal eine Mitgliedschaft in einem geregelten Berufsstand wie z.B. Architekten vorgesehen werden. In der Richtlinie sollte hierzu wieder mehr Klarheit geschaffen werden
Artikel 17 - Unabhängiges Kontrollsystem Ein unabhängiges Kontrollsystem ist lediglich für neue Gebäude umsetzbar. Eine generelle Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen durch ein zuständige Behörde oder Stellen, denen die Zuständigkeit übertragen wird, zieht erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand im Zuge der Ausweiserstellung nach sich und wird daher von der BAK abgelehnt. Sollte die Evaluation bislang ausgestellter Energieausweise tatsächlich so gravierende Mängel ergeben haben, dass weiterer Handlungsbedarf besteht, sind erst einmal Alternativen in Betracht zu ziehen, die das Augenmerk auf eine kontinuierliche Fortschreibung der Qualifizierungsstandards der Ausweisersteller richten, bevor zum schärfsten Mittel der restriktiven Maßnahmen, wie das in Artikel 17 und Anhang II vorgeschlagene Kontrollsystem, gegriffen wird. Der Artikel 17 ist zu streichen oder auf neue Gebäude zu begrenzen.
Artikel 22 - Sanktionen Satz 2 „Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Es ist völlig ausreichend, Sanktionen so auszugestalten, dass sie wirksam sind. Es ist viel wichtiger, den Bürger mitzunehmen statt ihn abzuschrecken.
Grundvoraussetzung für eine breite Akzeptanz ist doch die Ausgewogenheit der Anforderungen, die an Gebäude gestellt werden. Der Aufwand für die Maßnahmen muss für den Einzelnen wirtschaftlich vertretbar sein, aber auch in angemessenem Verhältnis mit anderen für das Gebäude/Gebäudeensemble maßgeblichen Planungskriterien wie z.B. Nutzung, Funktionalität, Gestaltung u. a. stehen. Hierfür sind insbesondere Information und Investitionsanreize ein bewährtes Mittel, nicht aber restriktive Reglementierungen und bürokratische Kontrollfunktionen.
… Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …
Artikel 23 - Umsetzung Die sehr kurzen Umsetzungsfristen (bis zum 31. Dezember 2010 bzw. 2012) sind unbedingt um mindestens 5 Jahre zu verlängern. Die aus den schnellen Intervallen der Änderung der EnEV sowie nach Inkrafttreten des EEWärmeG entstehenden Auswirkungen auf die Bauplanung und -ausführung sind für Bauherren/Eigentümer/Verbraucher ebenso wie für die Architekten und anderen Baubeteiligten nicht mehr transparent. Hier ist Konstanz dringend erforderlich. Eine erneute, kurzfristige Novellierung der EnEV auf Grund der Maßgaben der Gebäude-RL ist unzumutbar.
Anhang 1 - Allgemeiner Rahmen für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (gemäß Artikel 3) Die Formulierungen sind nicht eindeutig bzw. falsch:
Absatz 3.a): Was heißt „die nachstehenden tatsächlichen“ (?) thermischen Eigenschaften des Gebäudes? Im rechnerischen Verfahren gibt es keine tatsächlichen Eigenschaften sondern lediglich über Standards definierte Eigenschaften.
„einschließlich der Innenwände“: Warum werden Innenwände generell einbezogen? Sie sind nur relevant, wenn sie temperierte von nicht oder gering temperierten Bereichen abgrenzen.
Absatz 3. a), i) bis v) „Isolierung“ ist als Begriff verkehrt, aber auch die korrekte Bezeichnung „Dämmung“ wäre keine Eigenschaft. Gleiches gilt für „passive Heizung“, „Kühlelemente“ und „Wärmebrücken“. Dieses sind entweder Produkte oder Bauteilbeschreibungen. Will man Eigenschaften beschreiben, muss auf die physikalischen Kennwerte zurückgegriffen werden.
Absatz 3. f) Was heißt „Gestaltung“? Hier ist doch die Kubatur, Kompaktheit, A/V-Verhältnis o.ä. gemeint. Absatz 3. h) „Innenraumklimabedingungen“ ist ein falscher Terminus - siehe hierzu auch Stellungnahme zu Erwägung (9) Satz 1
Anhang II - Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte Das Kontrollsystem wird als zu kostenaufwändig und bürokratisch abgelehnt - siehe hierzu auch Stellungnahme zu Artikel 17 - aufgestellt (1. Kommentar): 31.01.2009/03.02.09 ergänzt (Stellungnahme): 19.02.2009 Bundesarchitektenkammer
|