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Stellungnahme der BAK zur ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge
Bundesarchitektenkammer e.V. 12.07.2006

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) zur ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
(Entwurf, Stand 06.07.2006)
Langnachleuchtende Schilder - Fluchtwegschilder - Fluchtwegzeichen - Rettungswegschilder - Rettungszeichen Notausgang links unten, langnachleuchtend, gemäß ASR A 1.3/BGV A8/DIN 4844 zur Fluchtwegkennzeichnung
Die o.g. Arbeitsstättenregel liegt zur Stellungnahme bis 14.08.2006 vor und soll vom Ausschuss für Arbeitsstätten am 21.08.2006 beschlossen werden. Diesem widerspricht die Bundesarchitektenkammer (BAK) aus formalen wie auch inhaltlichen Gründen.

Zu den formalen Gründen:

Für das Abstimmungsverfahren sollen mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen. Dieses ist bereits eine äußerst knappe Zeit, da sich die Bänke mit den Verbänden und Institutionen, die sie vertreten, abzustimmen haben - im Falle der Bundesarchitektenkammer sind dieses die Landesarchitektenkammern. Innerhalb von fünf Wochen und zudem in der Urlaubszeit ist ein solches Abstimmungsverfahren nicht durchführbar. Es hilft dabei wenig, wenn die Arbeitsgruppe bereit war, Stellungnahmen bereits in der Vorentwurfsphase entgegenzunehmen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Fristen in der zukünftigen Arbeit gewahrt bleiben. Außerdem sollte die Endfassung einer ASR von der Arbeitsgruppe im Konsens zur endgültigen Beschlussfassung freigegeben werden.

Zu den inhaltlichen Gründen:

allgemein:
Bei der ASR A2.3 handelt es sich um eine neu erstellte Regel, bei der es nicht um die Ablösung einer vorhandenen Arbeitsstätten-Richtline handelt. Insofern sind die Inhalte dieser ASR mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten und die Abschätzung der Folgewirkungen einzubeziehen, insbesondere da für Arbeitsstätten, die nicht der Übergangsregelung nach ArbStättV §8 unterliegen, bei Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ein sofortiger Vollzug erfolgen muss. Im schlimmsten Falle sind dieses erhebliche Umbaumaßnahmen, die sich z.B. aus der Festsetzung von Türbreiten, Fluchtwegelängen und Treppen ergeben. Der Entwurf berücksichtigt diesen Hintergrund zu wenig. Er ist zudem in seinen Inhalten lediglich auf das Einrichten neuer Arbeitsstätten als Neubaumaßnahme ausgerichtet.

Der Verordnungsgeber spricht in ArbStättV §7(3), Pkt. 1 davon, dass die Regeln darstellen sollen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Der ASTA sieht dementsprechend in den Regeln für Arbeitsstätten die Aufgabe der Konkretisierung der Anforderungen gemäß ArbStättV, von der bei Einhaltung der Regeln eine Vermutungswirkung ausgehen soll. Zudem wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, andere Maßnahmen zu ergreifen. Die vom ASTA bzw. den Arbeitsgruppen zu ermittelnden Regeln sind daher vorrangig als Praxishilfe zu verstehen und nicht als Rechtsregel. Es ist in keinem Fall begründbar, dass eine Regel so starr formuliert, dass dem Arbeitgeber keine Alternative mehr bleibt. Der Sprachduktus der ASR A2.3 entspricht somit nicht dem Regelungsniveau, der dargestellt werden soll. Insbesondere drückt sich dies durch die häufige und unzulässige Verwendung von „muss“-Bestimmungen aus. Es handelt sich bei der ASR nicht um eine Regel auf dem Niveau der Bauordnungen, sie sollte daher auch nicht den Charakter einer solchen aufweisen.

Die Inhalte sind erheblich zu kürzen; mit dem Bauordnungsrecht bereits abgedeckte Bereiche sind herauszunehmen; über das Bauordnungsrecht hinausgehende Regelungen sind nicht zutreffen.

Die „muss“-Bestimmungen und die in der Begründung angegebenen „Verbote“ lassen dem Arbeitgeber keinen Spielraum für andere, gleichwertige Lösungen. Es sind daher offenere Formulierungen zu wählen.

zum Inhalt im Einzelnen:

zu Abschnitt 2. Anwendungsbereich
Der Entwurf der ASR A2.3 ist eindeutig auf Gebäude ausgerichtet. Die Ausweitung auf „und vergleichbare Einrichtungen“ ist nicht nachvollziehbar, somit zu streichen.

zu Abschnitt 3.1. in Verbindung mit 5.3.:
Die ASR bezieht alle Räume unterschiedslos in den Regelungsbereich ein. Dies wird insbesondere problematisch, wenn Türbreiten für „sämtliche“ Räume festgelegt werden. Hier sind auf jeden Fall Ausnahmeregelungen vorzusehen.

zu Abschnitt 4.1.
Satz ist unverständlich.

zu Abschnitt 5.3.
siehe Anmerkung zu Abschnitt 3.1

Für Nebenräume müssen Türbreiten mit Rohbaumaß 0,635 und 0,76 m möglich sein. Dielichten Maß sind nicht auf übliche Türrichtmaße abgestellt.


zu Abschnitt 6.6
Dass Treppen von ersten Fluchtwegen grundsätzlich gradläufig zu sein haben, ist unangemessen und erschwert - insbesondere im Bestand - das Einrichten von Arbeitsstätten. Unberücksichtigt bleibt dabei auch, dass damit für Arbeitsstätten ab 1996, die nicht den Übergangsregelungen nach ArbStättV §8 unterliegen, erhebliche Umbaumaßnahmen anstehen.


zu Abschnitt 6.7
hier gilt analog das zu Abschnitt 6.6 Gesagte. Schwer vorstellbar, wie z.B. bei einer neu einzurichtenden Arbeitsstätte in Bestandsbauten nun plötzlich Rampen mit im Durchschnitt 3,00 m Länge eingebaut werden sollen. Auch im Neubau führt dies zu erheblichem Aufwand. In der ASR kann lediglich ein Hinweis erfolgen, dass Ausgleichstufen vermieden werden sollten.


Resümee:
Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt die ASR in die zuständige Arbeitsgruppe zurückzuverweisen und spricht sich gegen eine Beschlussfassung zur Veröffentlichung aus.


aufgestellt: 12.07.2006

Bundesarchitektenkammer

BAK-Stellungnahme, 12.07.06.pdfPDF (25Kb)DruckenDruckversion nach oben