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Stellungnahme BAK zur Änderung des Energieeinsparungsgesetztes (EnEG)
Bundesarchitektenkammer e.V. 29.04.2008

Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) Stand: 18.04.2008


Die Notwendigkeit zur Änderungen des EnEG ergibt sich aus den Novellierungsvorhaben zur Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie zur Heizkostenverordnung (HeizkV).

Zu den Verordnungsentwürfen EnEV und HeizkV hat die Bundesarchitektenkammer kritisch Stellung bezogen und erheblichen Korrekturbedarf festgestellt. Insbesondere zu folgenden Änderungsgründen zum EnEG bestehen erhebliche Bedenken. Dementsprechend wird in folgenden Punkten die Einführung ins EnEG im Wesentlichen abgelehnt:

  • Schaffung eines Kürzungsrechts bei den Heizkosten einschließlich eines entsprechenden Auskunftsanspruchs,
  • Vorgaben zu Nachrüstpflichten, die den Verpflichteten unabhängig von etwaigen Maßnahmen treffen sollen, also nicht an die Durchführung von sowieso vorgesehenen Änderungen am bestehenden Gebäude anknüpfen,
  • Nachweise über die Einhaltung energieeinsparrechtlicher Anforderungen auch durch Bescheinigungen von privaten Fachbetrieben, Fachpersonal und ggf. Erklärungen des Eigentümers,
  • Tätigwerden der Bezirksschornsteinfegermeister im Bereich der Überwachung von Anforderungen an bestehenden Gebäuden.

Durchaus zu begrüßen sind jedoch

  • die stufenweise Außerbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen und
  • die Harmonisierung bei den Bußgeldvorschriften.

Die Kürze der für die Stellungnahmenfrist zur Verfügung stehenden Zeit von 7 Werktagen lässt es nicht zu, eigene Überprüfungen anzustellen. Die Stellungnahme wird daher unter dem Vorbehalt weiterer nachfolgender Stellungnahmen zu Detailaspekten abgegeben.

Völlig unverständlich bleibt, weshalb bei einer Verordnungsgebung, die von so erheblicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Relevanz ist und in besonderem Maße den Sachverstand und die Erfahrungen von Planern und Baubeteiligten sowie der Wohnungswirtschaft erfordert, die Mitwirkungsrechte der Fachkreise und Verbände vom Verordnungsgeber derart missachtet werden.


Zum Verordnungstext im Einzelnen:

zu Nummer 1 (§ 3a - Kürzungsrecht)

- siehe Stellungnahme der BAK zur HeizkV -.

Ein Kürzungsrecht erfordert Sachverstand vom Mieter, den er aber nicht hat. Zudem sind die die in der HeizkV für eine Kürzung vorgesehenen „Mängelpunkte“ von geringer Relevanz.


zu Nummer 2c (§ 4, Absatz 3 - allgemeine Nachrüstpflicht)

- siehe hierzu Stellungnahme der BAK zur EnEV -

Technische Anlagen und Einrichtungen haben eine wesentlich kürzere Lebensdauer als das Gebäude selbst. Insofern ist die wirtschaftlich tragbare Nachrüstpflicht - ohne Anlass - durchaus zu begrüßen, allerdings sollte sie im angemessenen Verhältnis zur Restlebensdauer der technischen Anlage stehen.

Für Gebäudeteile trifft dies nicht zu. Eine so umfängliche Freistellung, wie im Entwurf EnEG vorgesehen, ist daher kritisch zu sehen - siehe hierzu auch Stellungnahme BAK zu EnEV, Nummer 10.


zu Nummer 5 (§ 7a - neu - Nachweise über die Einhaltung energieeinsparrechtlicher Anforderungen durch Private)

- siehe hierzu Stellungnahme der BAK zur EnEV zu Nummer 20 (§ 26a - Private Nachweise - und § 26b - Aufgaben der Bezirksschornsteinfeger)

Für Neubauten ist im Allgemeinen der Vollzug bereits häufig landesrechtlich geregelt. So besteht beispielsweise in Nordrhein-Westfalen durch die Landesbauordnung, die Sachverständigen-Verordnung und die Umsetzungsverordnung zur Energieeinsparverordnung ein ordnungspolitischer Rahmen, der für Neubauten die Einhaltung der Energieeinsparverordnung sicherstellt. Auch für bestehende Gebäude existieren Vollzugsregelungen. Regelungen auf Bundesebene sind daher nicht erforderlich.

Unabhängig hiervon erscheint es aber auch fraglich, ob durch Intensivierung des Vollzugs tatsächlich verstärkt energetische Verbesserungen angestoßen werden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass durch Zwang vorrangig singuläre Maßnahmen durchgeführt werden, obwohl für das Gebäude ein Gesamtkonzept erforderlich wäre.

Statt der Einführung von Kontrollmechanismen spricht sich die BAK dafür aus, auf eine entsprechende Ergänzung in den untergesetzlichen Regelungen des EnEG zu verzichten und stattdessen, qualifizierte energetische Beratung mit ganzheitlichen Lösungsansätzen weiter zu fördern.


aufgestellt: 29.04.2008
Bundesarchitektenkammer

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) finden Sie hier und weitere Infos hier.

Lesen Sie auch die Stellungnahme der BAK zur Änderung der Heiz- und Warmwasserkostenverordnung (HeizkV)- -hier.
BAK-Stellungnahme EnEG, 29.04.08 Endf.pdfPDF (25Kb)DruckenDruckversion nach oben