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Stellungnahme der BAK zur Änderung der Heiz- und Warmwasserkostenverordnung (HeizkV)
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| Bundesarchitektenkammer e.V. 29.04.2008 |
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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkV) Stand: 18.04.2008 Die Bundesarchitektenkammer begrüßt eine Anpassung der HeizkV an den technischen Fortschritt.
In § 7 Entwurf HeizkV ist vorgesehen, dass für bestimmte Gebäude der Nutzer zum sparsamen Verbrauch angehalten wird, indem eine verpflichtende Festlegung des verbrauchsabhängigen Anteils auf 70 % festgelegt wird. Dies wird begrüßt, da durch die verstärkte Wahrnehmung des eigenen Nutzerverhaltens weitere Energieeinsparpotentiale ausgeschöpft werden können.
Einer kritischeren Betrachtung bedarf jedoch der Prüfauftrag im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IKEP) zur Einführung eines Kürzungsrechts in die Heizkostenverordnung bei gravierenden Verstößen gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung bzw. Nachrüstung energetischer Standards gemäß § 12 Entwurf HeizkV:
Die BAK hatte mit diesem Beschluss die Erwartung verbunden, dass es durch den Druck der Nutzer zu einer weiteren Steigerung der Energieeffizienz im Mietsektor kommt. Der nunmehr vorgelegte Entwurf zur HeizkV wird dieser Erwartung in keiner Weise gerecht. Anzuzweifeln ist, dass der Mieter tatsächlich als Laie ohne fachliche Beratung in der Lage ist, den Ist-Zustand zu bewerten.
Die Feststellung der regelgerechten Umsetzung von Anforderungen bei der Einhaltung bzw. Nachrüstung energetischer Maßnahmen setzt ein hohes Maß an Kenntnissen der tatsächlichen Umstände als auch ein hohes Maß technischen Verständnisses voraus, das nur wenige Mieter haben. Die Verschiedenheit der Gebäude, der technischen System und Ausrüstungen lassen selbst für einen Fachmann eine Beurteilung erst nach entsprechender Sachbewertung zu.
Ein solcher Kürzungsanspruch birgt darüber hinaus die Gefahr, dass einzelne Mieter ungeprüft oder wegen Marginalien die Kürzungsmöglichkeit beanspruchen oder in anderen Fällen auf die Kürzungsmöglichkeit vertrauen und ihr Verbrauchsverhalten dementsprechend nicht mehr verantwortungsvoll gestalten.
Der Einschätzung des BMWi folgend, dass nur noch 2 % aller Heizungsanlagen veraltet sind und diese sich zudem im Wesentlichen in Ein- und Zweifamilienhäusern befinden, hat die vorgeschlagene Maßgabe nach § 12 HeizkV keine praktische Relevanz. Die Regelung ist hinsichtlich ihrer Wirkung mit einem unangemessenen Aufwand verbunden, verursacht unnötige Kosten und Bürokratie und kann daher in dieser Form entfallen.
Anmerkung zum Anhörungsverfahren:
Die Kürze der für die Stellungnahmenfrist zur Verfügung stehenden Zeit von 7 Werktagen lässt es jedoch nicht zu, detaillierte Überprüfungen anzustellen. Die Stellungnahme wird daher unter dem Vorbehalt weiterer nachfolgender Stellungnahmen zu Detailaspekten abgegeben.
Völlig unverständlich bleibt, weshalb bei einer Verordnungsgebung, die eine besonderes Maße an Sachverstand, die Mitwirkungsrechte der Fachkreise und Verbände vom Verordnungsgeber derart missachtet werden.
aufgestellt: 29.04.2008 Bundesarchitektenkammer
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