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Neuer Normenauftrag für Barrierefreies Bauen
13.07.07

Die Entstehung von Normen ist aufmerksam zu verfolgen, da sie i.d.R. die anerkannten Regeln der Technik bilden und somit erhebliche Auswirkungen auf Planung und Baukosten haben. Dies gilt auch für den Bereich des Barrierefreien Bauens, für den derzeit die


DIN 18024-1: 1998-01  Barrierefreies Bauen, Teil 1:
Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze - Planungsgrundlagen

DIN 18024-2: 1996-11  Barrierefreies Bauen, Teil 2:
Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen

DIN 18025-1: 1992-12  Barrierefreie Wohnungen;
Wohnungen für Rollstuhlbenutzer - Planungsgrundlagen

DIN 18025-2: 1992-12  Barrierefreie Wohnungen - Planungsgrundlagen

bestehen. Seit 1997 wird allerdings an der DIN 18030 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen und -anforderungen“ gearbeitet, die die vorgenannten Normen ablösen soll.

Nachdem zwischenzeitlich 2 Normentwurf - 2002 und 2006 - vorgelegt worden sind, die beide von einem großen Kreis der interessierten Kreise abgelehnt wurde und damit keinen Konsens fanden, wurde Ende Februar 2007 das Projekt DIN 18030 für gescheitert erklärt und eine neuer Normauftrag erteilt, der zwar weiterhin die Zusammenführung von DIN 18024 und DIN 18025 beinhaltet, sich aber auf die Themen: 

  • Barrierefreies Bauen - Öffentlich zugängliche Gebäude
  • Barrierefreies Bauen - Wohnungen

beschränkt.

Anforderungen an Wohnheime und Beherbergungsstätten sind nicht mehr Bestandteil der Normarbeit. Gleiches gilt für Arbeitsstätten, da die Arbeitstättenverordnung seit ihrer Novellierung 2004 auch die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte enthält, soweit der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung beschäftigt. Wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, wird in Regeln für Arbeitsstätten festgelegt, die bis 2010 sukzessive die Arbeitsstättenrichtlinien ablösen.

Anforderungen an Öffentliche Verkehrsanlagen - hierzu zählen auch öffentliche Außenanlagen - sind zurückgestellt, da diese lt. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen nach Maßgaben einschlägiger Rechtsvorschriften des Bundes zu gestalten sind. Eine Klärung durch die Bundesregierung ist abzuwarten.

Folgende Maßgaben bilden die Grundlage für den neuen Normauftrag:

  • Technische Festlegungen der Norm zum barrierefreien Bauen müssen so erfolgen, dass sich daraus kein direkter Zwang zur Umsetzung ableitet.
  • Es sind Mindestanforderungen auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
  • Die Anforderungen sind vorzugsweise in Form von Schutzzielbeschreibungen mit Beispiellösung zu formulieren.
  • Es ist eine klare Zuordnung zu den Behinderungsarten (Geh-, Seh- und Hörbehinderung) zu treffen.

Es wird eine neue Norm-Nummer erteilt. Die Normentwürfe müssen bis Februar 2008 vorliegen. Der Normenausschuss arbeitet derzeit intensiv. Erste Gliederungsvorschläge lassen hoffen, dass klarere, anwenderfreundliche Normen entstehen.

 

 

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