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In aller Munde und doch im Fluss: Energieausweis und EnEV 2006 / 2007
Stefan Horschler und Barbara Chr. Schlesinger 19.04.2006 31.10.2006

In den letzten Wochen und Monaten werden sowohl Architekten als auch Bauherren und Eigentümer insbesondere von Wohnbauten mit zumeist gut gemeinten Informationen zu „Energiepässen“ oder Energieausweisen überhäuft. Meldungen in Zeitungen, Fernsehen, Informationsveranstaltungen sprechen davon, dass mit einem „Energiepass“, der vom Eigentümer bei Vermietung oder Verkauf vorzulegen sei, Transparenz bei den Heizkosten geschaffen werde und hilfreich bei der Modernisierung sein könne. Zudem eröffne er ein neues Tätigkeitsfeld und schaffe Beschäftigung. Es wird sogar behauptet, es würde man als „Energieberater“ die „Lizenz zum Gelddrucken“ besitzen.

Gegensätzliche Informationen, Marktschreierei und Spekulationen, sowie die Verwendung von unterschiedlichen Begriffen - ist es nun ein Energiepass oder ein Energieausweis? - führen zu erheblicher Verwirrung. Architekten und Architektinnen sind diejenigen, die Auftraggebern und Bauinteressierten hierzu Rede und Antwort stehen müssen. Gleichzeitig hat der Architekt aber auch für seine Tätigkeit abzuschätzen, welchen Einfluss Themen wie Energieausweis bzw. Energieeffizienz auf die künftige Planungspraxis haben werden.

Was hat es nun tatsächlich mit dem Energieausweis auf sich? Wie ist der derzeitige Stand?

Deshalb von Beginn an:

Anlass der Diskussion bildet die Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GebäudeRL) in deutsches Recht.

Die Richtlinie sieht im wesentlichen vor, dass bei der Errichtung eines Gebäudes, dem Kauf oder der Vermietung einer Immobilie ein Energieausweis - häufig missverständlich als Energiepass bezeichnet - zugänglich sein soll, in dem Kennwerte anzugeben sind, welche die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes repräsentieren. Betroffen ist der Neubau ebenso wie der Gebäudebestand, der Wohnungsbau wie auch der Nichtwohnungsbau. Zudem sind Referenzwerte auszuweisen und Empfehlungen für Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes anzufügen.

Für Deutschland bedeutet dies nur in Teilen die Einführung neuer Rechtsinstrumente:

Mit Einführung der Energieeinsparverordnung (2002 und 2004) müssen bereits heute Nachweise für Neubauten erstellt werden. Früher hießen Ergebnisdokumente Wärmebedarfsausweise, heute handelt es sich dabei um Energiebedarfsausweise. Mit der Umsetzung der GebäudeRL, welche über die EnEV erfolgen wird, werden Energieausweise eingeführt und das Formular des Nachweises ein anderes Erscheinungsbild erhalten. Die Verfahrensweisen, Werkzeuge und Berechnungsmethoden für den Wohnungsbau sind bereits in weiten Teilen in der gültigen EnEV verankert und somit bekannt.

Neu hingegen sind
·     der Energieausweis für den Bestand von Wohn- und Nichtwohngebäuden, als Information vorzulegen bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung
·     Mindestanforderungen an Nichtwohngebäude (Heizung, WW, Klima/Lüftung und Beleuchtung) nicht nur für den Energieausweis, sondern auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis des Wärmeschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für zu errichtende Gebäude

Um die Neuerungen, insbesondere den Energieausweis, in nationales Recht umsetzen zu können, mussdas Energieeinsparrecht (Energieeinsparungsgesetz - EnEG und Energieeinsparverordnung - EnEV) novelliert werden.

Dies ist im ersten Schritt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EEG) vom 1. September 2005 bereits geschehen. In §5a EEG„Energieausweise“ wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung - dies ist die EnEV - Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben. Festgelegt ist zudem, dass Energieausweise der Information dienen sollen.

Die Novellierung der EnEV steht indes bis heute aus, auch wenn die Umsetzung der GebäudeRL eigentlich bis 04.01.2006 hätte erfolgt sein müssen.

Eine Rechtsverbindlichkeit von Energieausweisen ist somit derzeit nicht gegeben und wird erst mit dem Inkrafttreten einer neuen EnEV eintreten.

Diese Aussage bezieht sich auch auf die von welchen Institutionen auch immer gerechneten „Energiepässe“!

Wann mit einer Rechtsverbindlichkeit zu rechnen sein wird, ist schwer einschätzbar. Die Vorlage des Verordnungsentwurfes wurde von der Bundesregierung immer wieder verschoben. Geht man davon, dass der Referentenentwurf im Frühjahr 2006 veröffentlicht wird, wird die neue EnEV und damit der Energieausweis voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten. Zudem wird es voraussichtlich eine Übergangsfrist von ca. einen halben Jahr geben.

Energieausweise müssen daher voraussichtlich erst Mitte 2007 verpflichtend bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung dem Mieter/Käufer/Pächter zur Information vorgelegt werden. Gleiches gilt für die anzuwendenden Berechnungsmethoden und die Erfüllung von Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf von Nichtwohngebäuden aus Beleuchtung, Klima und Lüftung.

Öffentlich diskutiert werden derzeit vornehmlich die Berechnungsmethoden. Das EEG bestimmt bereits, dass Energieausweise auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben sind, d.h. mit der neuen EnEV werden mehrere Rechenverfahren für Wohngebäude wie auch Nichtwohngebäude angeboten. Die verbrauchsorientierte Methode soll im Bestand möglich sein, die bedarfsorientierte für Neubau und Bestand.

Im Wohnungsbau ist die Diskussion noch nicht abgeschlossen, ab welcher Anzahl von Wohneinheiten die verbrauchsorientierte Berechnungsmethode zugelassen wird.

Für Nichtwohngebäude sind gravierende Neuerungen zu erwarten, da bereits in der Entwurfsplanung der energetische Aufwand für Beleuchtung und Kühlung zu berücksichtigen ist. Geplant ist, in der EnEV 2006 die DIN V 18599 zur Berechnungsgrundlage zu machen. Die Bundesarchitektenkammer hat bereits im Februar 2005 das zuständige Ministerium darauf hingewiesen, dass die DIN V 18599 einen unangemessen hohen Aufwand verursache und wegen der Fehleranfälligkeit für ein öffentlich-rechtliches Nachweisverfahren ungeeignet sei. Das BMVBS hat die Bedenken aufgegriffen, so dass mit einem vereinfachten Verfahren für Nichtwohngebäude - allerdings auf Basis der DIN V 18599 - zu rechnen ist.

Die verschiedenen Berechnungsmethoden sollen in Richtlinien gefasst werden, die Anhänge zur EnEV 2006/2007 bilden.

Wer zur Aufstellung von Nachweisen gemäß EnEV berechtigt ist, soll in der EnEV 2006/2007 direkt und nicht mehr durch zusätzliche Durchführungsverordnungen der Länder geregelt werden. Es ist jedoch mit einer Formulierung zu rechnen, die diejenigen erfasst, die bereits jetzt nach Landesbaurecht zur Aufstellung von Wärmeschutznachweisen / Energiebedarfsausweisen berechtigt sind. Eventuell wird es eine Differenzierung der Qualifikationsanforderung nach Wohn- und Nichtwohngebäude geben.

Architekten werden somit zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein!

Die Einrichtung einer zentralen Zulassungs- / Zertifizierungsstelle ist von den zuständigen Ministerien nicht geplant. Die von der Deutschen Energieagentur (dena) eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausstellern unter der Internetseite „zukunft haus“ ist daher nicht rechtsverbindlich. Interessierte Architekten können sich aber auf freiwilliger Basis eintragen lassen.

Ziel der Bundesregierung ist es, mit dem Energieausweis nicht nur Transparenz für Mieter herzustellen, sondern das Bewusstsein für die Notwendigkeit energetischer Modernisierung von Gebäuden zu stärken. Dass dadurch auch die Bauwirtschaft angekurbelt wird, ist die Hoffnung. Die Chance für Mehrbeschäftigung von Architekten liegt in der energetischen Beratung und Planung im Bestand wie auch im Neubau.

Der Energieausweis kann ein erster, wertvoller Schritt zu einer energetischen Planung sein, jedoch muss man sich auch dessen bewusst sein, dass er vornehmlich zur Information von Käufern, Mietern und Pächtern von Wohnungen und Immobilien dient.

Architekten sollten die Zeit nutzen, soweit als möglich die Planungsinstrumente kennenzulernen und vor allem ein Tätigkeitsbereich für sich wiederzufinden, der sie als Planer unmittelbar in Vorplanung, Ausschreibung und Detailplanung und Bauüberwachung und auch haftungsrechtlich betrifft. Damit sich der Leser ein Bild von derzeit verwendeten und ggf. künftig weiterhin geltenden Rechenvorschriften machen kann, seien sie hier genannt. Die Rechenverfahren sind für öffentlich-rechtliche Nachweise bei Wohngebäuden in:

o    DIN V 4108-6 und der EnEV auf der baulichen Seite
o    DIN V 4701-10 oder DIN V 4701 Bbl 1 auf der anlagentechnischen Seite

beschrieben. Für neue Wohngebäude sollen diese Normen auch künftig gelten. Die DIN V 4701-10 bezieht sich jedoch nur auf neue Anlagenkomponenten. Für das künftige Ziel "Bestandsausweis" musste diese um die Kennwerte für Bestandsanlagen ergänzt werden. Es wurde hierzu die DIN V 4701-12 und PAS 1027 (Public Available Specification) erarbeitet. Zum Ausstellen von Ausweisen für bestehende Wohngebäude sollen künftig ergänzend zu den genannten Normen in einer Richtlinie Vereinfachungen aufgeführt werden.

In der fast unerträglichen Diskussion über die Kosten zum Ausstellen von Energieausweisen wird immer wieder übersehen, dass das Rechenergebnis auch von den verwendeten Rechenrandbedingungen abhängt. Dies ist nicht neu – schon heute lässt sich der Jahres-Heizwärmebedarf eines Einfamilienhauses ganz legal um rund 30 % reduzieren, wenn anstelle von pauschalen Annahmen, genauer gerechnet wird, Lit 1.

Genauer Hinschauen lohnt sich!

Für ein typisches Mehrfamilienhaus aus den 50iger Jahren, Abbildung 1, wurden verschiedene Berechnungen zur Erfassung des Endenergiebedarfs durchgeführt. Hierbei wurden 4 Fälle differenziert, wobei nicht einmal alle der möglichen „Stellschrauben“ zur Berechnung des Heizwärmebedarfs qh ausgenutzt wurden. Dieser wurde auf Grundlage eines vereinfachten Heizperiodenbilanzverfahrens berechnet, bei dem Anpassungen der Bilanzbestandteile um die verlängerte Heizzeit gegenüber einem Neubaustandard vorgenommen wurden, so wie es derzeit in der Richtlinie zum Ausstellen von Energieausweisen überlegt wird. Die nachfolgende Anlagenbewertung, die zusammen mit dem Heizwärmebedarf zur Endenergie q führt, erfolgte ebenfalls verschieden detailliert.

Abb. 1.jpg

Abbildung 1: Grundriss des untersuchten Mehrfamilienhauses.

Fall 1: Gebäude- und Anlagentechnik vereinfacht ermittelt nach Richtlinie
Flächenannahmen abgeschätzt, U-Werte pauschal angesetzt, Wärmegewinne vereinfacht über Ost/Westorientierung berechnet, Wärmebrückeneinfluss pauschal mit DUWB = 0,10 W/(m2K) und Gebäudedichtheit pauschal angesetzt mit n = 1,0 h-1, Anlage pauschal nach Richtlinie:   
qh = 239 kWh/(m2a), q = 384 kWh/(m2a)

Fall 2: Gebäudetechnik genauer, Anlagentechnik vereinfacht nach Richtlinie: Geometrien nach Plan und Aufmaß, U-Werte über die Schichtenfolge der Bauteile erfasst, Wärmegewinne nach Himmelsrichtungen differenziert ermittelt, Wärmebrücken detailliert, pauschal mit DUWB = 0,07 W/(m2K) ermittelt nach Lit.2 und Gebäudedichtheit erfolgreich gemessen, n = 0,6-1, Anlage pauschal nach Richtlinie:               
qh = 193 kWh/(m2a), q = 328 kWh/(m2a)

Fall 3: Gebäude- und Anlagentechnik genau ermittelt: Geometrien nach Plan und Aufmaß, U-Werte über die Schichtenfolge der Bauteile erfasst, Wärmegewinne nach Himmelsrichtungen differenziert ermittelt, Wärmebrücken detailliert, pauschal mit DUWB = 0,07 W/(m2K) ermittelt nach Lit. 2 und Gebäudedichtheit erfolgreich gemessen, n = 0,6-1, Anlage nach PAS und DIN V 4701-12:              
qh = 193 kWh/(m2a), q = 300 kWh/(m2a)

Fall 4: Witterungsbereinigte Verbrauchsauswertung

Abb. 2.jpg 

Abbildung 2: Mögliche Ergebnisse eines Energieausweises für dasselbe Gebäude in Abhängigkeit von den Randbedingungen des Ausweises.

Aus der Übersicht in Abbildung 2 wird deutlich, dass die Ergebnisse eines Ausweises in erheblichem Maße von den zugrunde gelegten Randbedingungen des Ausweises abhängig sind.

Selbstverständlich darf nicht verschwiegen werden, dass vom Nachweisfall 1 zu Nachweisfall 2 erhebliche Mehraufwendungen auf den Planer zukommen. Um den Wärmebrückeneinfluss von pauschal 0,10 W/(m2K) zu reduzieren, mussten detaillierte Berechnungen angestellt werden. Zur Reduktion der Luftwechselrate von pauschal 1,0 h-1 vor Ort eine Gebäudedichtheitsmessung durchgeführt und die geforderten Anforderungen (n50 < 3 h-1) erfolgreich nachgewiesen werden.

Die U-Wert- und Flächenermittlung war hier genauer möglich, da eindeutige Dokumentationen vorlagen. Es ist für jedermann nachvollziehbar, dass der zeitliche Aufwand hierzu relativ hoch ist. Im Falle des gerechneten MFH sind 1,5 Tage anzusetzen. Im Fall 3 ergäbe sich nochmals ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Einschätzung der anlagentechnischen Qualitäten gemäß DIN V 4701-12 sowie der PAS 1027. Für den Fall 4 ergibt sich indes der geringste Zeitaufwand.

Sollen auf Basis des Ist-Zustandes weitergehende Empfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz ausgesprochen werden, besteht die Schwierigkeit, auf welches der im Beispiel 4 möglichen Ergebnisse die Maßnahme abgestimmt werden soll. Fall 4 ergibt kein differenziertes Bild, wohingegen die ersten drei Fälle grundsätzlich die Möglichkeit bieten, auf die Rechenergebnisse bezogen, Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Nach der Vorgabe der EU sollen diese kostengünstig sein. Hierzu ein Beispiel.

Würde man auf Basis des Ergebnisses aus Fall 1 bauliche Ersatz- oder Erneuerungsmaßnahmen vorschlagen, so ergibt sich bezogen auf das vorgestellte Mehrfamilienhaus bei Einbau einer Wärmedämmschicht in die Außenwand von rund 10 cm dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,040 W/(mK) folgende Veränderung:

Jahres-Heizwärmebedarf ohne zusätzliche Dämmmaßnahmen   qh,vorh. = 239 kWh/(m2a)                           

Jahres-Heizwärmebedarf mit zusätzlichen
Dämmmaßnahmen
   qh,gedämmt. = 174 kWh/(m2a)

Berechnet man auf Basis des bezogenen Jahres-Heizwärmebedarfs von qh,gedämmt. = 174 kWh/(m2a) den Endenergiebedarf unter Berücksichtigung vereinfachter Randbedingungen, ergibt sich nach der Wärmedämmung des Gebäudes ein Endendenergiebedarf von 291 kWh/(m2a). Das Ergebnis liegt in der gleichen Größenordnung wie beim Fall 3 vor der Dämmmaßnahme!

Für den Auftraggeber (z.B. ein Wohnungsbauunternehmen) ergibt sich bei einer Außenwandfläche von 445 m2 ein Kostenaufwand für die Montage eines Wärmedämm-Verbundsystems ohne flankierende Maßnahmen zur Minimierung von Wärmebücken im Bereich von Anschlusssituationen (Giebelwand, Traufe, Sockel und Fensteranschluss) von rund 45.000 €! Diesen Mehrkosten stehen im Fall 3 die Mehrkosten für den genaueren Nachweis von etwa 1.500 € gegenüber.

Natürlich sollte im Sanierungsfall die mit der Dämmmaßnahme einhergehende theoretische Energieeinsparung, die sich bei einer angepassten Heizungsanlage wohl auch praktisch einstellen dürfte, nicht vergessen werden.

Es kann aus diesen Ergebnissen nur jedem Planer dringend geraten werden, die Grundlage der Berechnungen eindeutig vor Vertragsabschluss mit dem Bauherrn zu erörtern und im Vertrag zu beschreiben. Hiernach richtet sich die geschuldete Leistung und grundsätzlich auch die Höhe des Honorars. Für Auftraggeber von Mehrfamilienhäusern älteren Datums, denen ausschließlich an einem „billigen“ Energieausweisergebnis gelegen ist, werden bei minimalem rechnerischen Aufwand mit der Verbrauchsauswertung nach Fall 4 den größten Kosten-Nutzeneffekt erzielen, Abbildung 2. Allerdings können aus einem Verbrauchswert keine gezielten Sanierungsmaßnahmen abgeleitet werden. Diese ergäben sich nur dann, wenn genauere Berechnungen durchgeführt und die Verlustanteile den jeweiligen Verursachern zugeordnet werden.

Das prinzipielle Ergebnis einer derartigen Untersuchung ist in den  Abbildungen 3 – 4 dargestellt. Gleichzeitig ist auch aufgezeigt, welche Energieeinsparpotentiale sich bei Realisierung eines KfW-60-Standards (QP’’ < 60 kWh/(m2a) und HT< -30 % bezogen auf EnEV Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5) ergeben. Doch dies sind nur die energetischen Effekte. Es geht aber um noch mehr.

Abb. 3_4.jpg 

 

 

 






Abbildung 3:
Verteilung der spezifischen Transmissionswärmeverluste und Vorschlag zur Reduzierung auf Niveau eines KfW 60-Standards.      
                           .
Abbildung 4: Ermittlung des Primär- und Endenergiebedarfs
sowie unterschiedliche Sanierungsvarianten.

Das Bauen im Bestand stellt eine „zweite Chance“ für den Architekten dar. Es geht hierbei selbstverständlich nicht nur um den Einbau von Dämmstoff, sondern auch um die Herausforderung nach einer ganzheitlichen Sanierung. Den Bauherrn interessiert nicht nur eine energetische Optimierung sondern oft die langfristige Reduzierung des Risikos einer Schimmelpilzbildung. Hierzu müssen die grundsätzlichen Ursachen einer möglichen Schimmelpilzbildung bekannt sein – eine Aufgabenstellung die dem Planer schon aus dem Neubaubereich aus der DIN 4108 – 2 geläufig ist. Weiterhin geht es insbesondere um Schaffung von Mehrwert und Steigerung der Vermietbarkeit durch Verringerung der Betriebskosten oder durch attraktivere Gestaltung, aber auch die  die behutsame Reparatur des Städtebaubilds oder einfach nur der Ausbau eines Dachgeschosses sind Aufgaben die mit einer energetischen Planung verbunden sind. Der Energieausweis kann hierzu motivierend wirken. Der eigentliche Weg zu einer sinnvollen Planung führt jedoch über die energetische Beratung,.  - eine Herausforderung, die Architekten verstärkt annehmen sollten.

Abb. 5.jpg

Abbildung 5: Folgen einer ungedämmten Außenwand und  mangelhafter Aufklärung des Nutzers               

Abb. 6.jpg


Abbildung 6
Eine Ursache für das Auftreten von Schimmelpilz
In DIN 4108-2 wird eine minimale Oberflächentemperatur von 12,6 °C.


Abb. 7.jpg

 

Abb. 8.jpg 

 

 

 

 

 

 









Abbildung 7 und 8:
Energetische Optimierung von Anschlusssituationen beim Bauen im Bestand mit der Reduzierung des Schimmelpilzrisikos durch Anhebung der Oberflächentemperatur.



[1] Horschler, S.; Jagnow, K.: Planungs- und Ausführungshandbuch zur neuen EnEV Umfassende Darstellung mit Projektbeispielen. Berlin 01/2004. ISBN 3-89932-025-5
[2] Horschler, S.: Objektdokumentation: Energetische Auswirkung von Wärmebrücken im Altbau. Hrsg.: proKlima – Der Enercity-Fonds.Hannover 01/2005.
[3] Horschler, S.: Dokumentation: Qualitätssicherung – baulicher Wärmeschutz. Hrsg.: proKlima – Der Enercity-Fonds.Hannover 12/2004.

Ein Interview mit Frau Barbara Chr. Schlesinger, Dipl.-Ing. Architektin, Referentin für Architektur und Bautechnik der Bundesarchitektenkammer mit Melita Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin EnEV-online vom 22.03.2006 zum Thema "Energie-Nachweise für Gebäude" finden Sie hier.  


Beiträge zum 3. Deutschen Energieberatertag am 25.04.2006: www.energieberatertag.de

 

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