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Was regelt die Arbeitsstättenverordnung?
ASR A1.5/1,2 Fußböden
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4 Sicherheitsbeleuchtung
ASR A3.6 Lüftung
ASR A4.1 Sanitärräume
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Zum 01.01.2005 wurde die Unfallverhütungsvorschrift BGV A6/A7 ersetzt durch die BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Wie schon in der ersten Fassung ist für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigen alle 5 Jahre eine Grundbetreuung erforderlich. Eine anlassbezogene Betreuung kann notwendig werden, z.B. bei Gestaltung neuer bzw. grundlegender Veränderungen vorhandener Arbeitsplätze und -abläufe. Für die Grundbetreuung waren die erforderlichen Einsatzzeiten für die Betreuung festgelegt. In der Neufassung BGV A2 wird verstärkt auf die Eigenverantwortung des Unternehmens im Arbeitsschutz abgestellt und auf quantitative Festsetzung einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Einsatzzeit verzichtet. Der Umfang der Betreuung wird sich deshalb an den im Unternehmen anfallenden Gefährdungen orientieren. Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. die der Unternehmer nach Arbeitsschutzgesetz aufzustellen hat. Um Architektur- und Stadtplanerbüros diese Aufgabe zu erleichtern, hat die BAK mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft eine Mustergefährdungsbeurteilung sowie eine Erläuterung hierzu erarbeitet, der im Infomaterial unten abrufbar ist, aber auch den Landesarchitektenkammern zur Beratung der Kammermitglieder sowie zur weiteren Verteilung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Mustergefährdungs- beurteilung der Arbeitsbedingungen "Branche Architekten" mit Erläuterung kann im Infomaterial runtergeladen werden.