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Energieausweis - Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GebäudeRL)
Nach GebäudeRL werden die Nationalstaaten verpflichtet, bei der Errichtung eines Gebäudes, dem Kauf oder der Vermietung einer Immobilie einen Energieausweis - häufig als Energiepass bezeichnet - zugänglich zu machen, in dem Kennwerte anzugeben sind, die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes repräsentieren. Betroffen sein wird nicht nur der Neubau, sondern auch der Gebäudebestand. Zudem sind Referenzwerte auszuweisen, die der besseren Verbraucherfreundlichkeit und Transparenz dienen sollen. Empfehlungen für Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes sind anzufügen. Die Bundesregierung novelliert daher das Energieeinsparrecht - Energieeinsparungsgesetz - EnEG - Energieeinsparverordnung - EnEV umfassend. Das Novellierungverfahren des EnEG wurde im Sommer abgeschlossen und ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 1. September 2005 bereits in Kraft. Das EnEG bildet die Ermächtigungsgrundlage, um die Maßgaben der GebäudeRL durch Rechtsverordnung - dies wird die EnEV sein - in deutsches Recht umsetzen zu können. Dies betrifft insbesondere als Neuerungen gegenüber der bestehenden EnEV den Energieausweis, die Betrachtung von Gebäuden im Bestand sowie Mindestanforderungen an Nichtwohngebäude (Heizung, WW, Klima/Lüftung und Beleuchtung) nicht nur für den Energieausweis sondern auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis des Wärmeschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für zu errichtende Gebäude. Das EnEG enthält bereits Maßgaben, die mit der EnEV einzuhalten sind. Dazu zählt, dass der Energieausweis lediglich der Information dient und in der EnEV die Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben sind.
Zeitplan
Die Umsetzung der GebäudeRL hätte bis 04.01.2006 von der Bundesregierung erfolgen müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Eine Rechtsverbindlichkeit für den Energieausweis ist somit derzeit nicht gegeben. Dies wird erst mit dem Inkrafttreten einer neuen EnEV eintreten. Wann das der Fall sein wird, ist - auch wenn der Regierungswechsel am 22.11. vollzogen wurde - immer noch schwer einschätzbar. Der EnEV Referentenentwurf kann erst den Ländern und Verbänden zugeleitet werden, nachdem ihn die Leitung der zuständigen Ministerien gebilligt haben. Geht man von einem reibungslosen Ablauf aus und davon, dass der Referentenentwurf noch im Dezember 2005 veröffentlicht wird, gestaltet sich der Zeitplan wie folgt: Referentenentwurf Dezember 2005 Anhörung der Verbände und Länder Januar 2006 Kabinettsvorlage/Kabinettsbeschluss März 2006 Zustimmung Bundesrat Mai 2006 In-Kraft-Treten der EnEV Juli 2006 Verzögerungen sind jedoch wahrscheinlich, sodass der Energieausweis frühestens Mitte eher Ende 2006 zur Pflicht wird. Vorgesehen ist zudem, eine Übergangsregelung in die EnEV aufzunehmen, die voraussichtlich ein halbes Jahr betragen wird, so dass sich die Pflicht, einen Energieausweis bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung vorlegen zu müssen, bis in das Jahr 2007 verschieben kann. Berechnungsmethoden
- Wohngebäude: Nach derzeitigem Kenntnisstand werden sich bei den Berechnungs-/Nachweismethoden für neu zu errichtende Wohngebäude keine wesentlichen Änderungen zur gültigen EnEV ergeben. Für den Wohnungsbestand soll jedoch eine Richtlinie ergänzt werden, die Typologisierungen für Heizungstechniken und Baukonstruktionen vorsieht. Beide Methoden sind am Energiebedarf orientiert. In der Diskussion ist jedoch nach erheblicher Lobbyarbeit der Wohnungswirtschaft auch die Möglichkeit der Berechnung auf Basis des Energieverbrauchs. Bisher ist diese für Wohngebäude mit mehr als 6 oder 12 Wohneinheiten im Gespräch. - Nichtwohngebäude: Für Nichtwohngebäude sind gravierende Änderungen zu erwarten, da bereits in der Entwurfsplanung die technische Planung von Beleuchtung und Belichtung zu berücksichtigen ist. Geplant ist, in der EnEV 2006 die DIN V 18599 zur Berechnungsgrundlage zu machen. Die BAK hat bereits im Februar 2005 das BMVBW darauf hingewiesen, dass mit der DIN V 18599 ein unangemessen hoher Aufwand zu erwarten und sie wegen der Fehleranfälligkeit für ein öffentlich-rechtliches Nachweisverfahren ungeeignet ist. Zudem wurde eine einfachere, transparente Umsetzung gefordert. Das BMVBW hat die Bedenken aufgegriffen und entwickelt derzeit ein vereinfachtes Verfahren für Nichtwohngebäude. Die verschiedenen Berechnungsmethoden sollen in Richtlinien gefasst werden, die Anhänge zur EnEV 2006 bilden. Zu folgenden Bereichen sind Richtlinien zu erwarten: - zu errichtende Wohngebäude (wird im wesentlichen der gültigen EnEV entsprechen), energiebedarfsorientiert - Wohngebäude im Bestand, energiebedarfs- und verbrauchsorientiert - zu errichtende Nichtwohngebäude, energiebedarfsorientiert - Nichtwohngebäude im Bestand, energiebedarfs- und verbrauchorientiert. Energiebedarfsausweise nach gültiger EnEV und Energieausweise, die vor In-Kraft-Treten der EnEV 2006 ausgestellt werden, sollen auch nach Inkrafttreten der EnEV 2006 gültig bleiben. Für den Wohnungsbau kann davon mit großer Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, sollte für die Ausweiserstellung die gültige EnEV angewendet, der Primärenergiebedarf ausgewiesen sowie Angaben zu Referenzwerten und Modernisierungsempfehlungen ergänzt sein. Für Nichtwohngebäude steht derzeit lediglich die DIN V 18599 zur Verfügung. Weiters insbesondere hinsichtlich Vereinfachung sollte abgewartet werden. Eine definitive Sicherheit über die Gültigkeit von Energieausweisen wird jedoch erst über eine rechtskräftige EnEV 2006 gegeben sein.
Qualifikation der Ausweisersteller
Wer zur Aufstellung von Nachweisen gemäß EnEV berechtigt ist, soll möglichst in der EnEV 2006 direkt und nicht mehr durch zusätzliche Durchführungsverordnungen der Länder geregelt werden.
Um die Qualifikation der Fachleute, die den Energieausweis ausstellen dürfen, definieren zu können, hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) ein Gutachten „Potenzial an Fachleuten zur Umsetzung der GebäudeRL“ in Auftrag gegeben. Das Gutachten, an dem sich das BMWA/BMVBW für den Referentenentwurf orientieren will, zeigt als Aussteller von Energieausweisen ein „4-Säulen-System“ auf: 1. Säule: Architekten/Architektinnen 2. Säule: Bauvorlageberechtigte Bauingenieure/Bauingenieurinnen 3. Säule: (Gebäude-)Energieberater im Handwerk (Voraussetzung Meister mit Zusatzqualifikation bei der HWK) 4. Säule: Sonstige Personen mit einschlägiger beruflicher Ausbildung (z.B. Versorgungstechnik-Ingenieure, Gebäudetechnik-Ingenieure, Bautechniker, Bauphysiker) mit zusätzlicher einschlägiger Weiterbildung.
Dieses Modell entspricht in großen Teilen den Zulassungsbereichen, wie sie beim Förderprogramm des Bundes „Vor-Ort-Beratung“ bereits angewendet werden. Es ist jedoch mit einer etwas offeneren Formulierung zu rechnen, die diejenigen erfasst, die bereits jetzt nach Landesbaurecht zur Aufstellung von Wärmeschutznachweisen berechtigt sind. Eventuell wird es eine Differenzierung der Qualifikationsanforderung nach Wohn- und Nichtwohngebäude geben. Die Einrichtung einer zentralen Zulassungs- / Zertifizierungsstelle ist von den zuständigen Ministerien nicht geplant. Die Deutsche Energieagentur (dena), die den Auftrag der Bundesregierung hat, in der Öffentlichkeit Interesse und Bewusstsein für Energiethemen zu wecken, hatte im Rahmen eines Feldversuchs zum Energieausweis im Wohnungsbau eine Datenbank für die Registrierung von Ausstellern unter der Internetseite „zukunft haus“ eingerichtet, die auch nach Beendigung des Feldversuches als kostenloser Service weiterhin geführt wird. Hier können sich interessierte Architekten auf freiwilliger Basis eintragen lassen. Eine Rechtsverbindlichkeit geht jedoch von dieser Aussteller-Datenbank nicht aus.
Zielsetzung der BAK Die BAK steht mit den federführenden Bundesministerien - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) - in stetem Kontakt. Mit dem Ziel einer qualitätvollen Planung sowie Transparenz für den Verbraucher verfolgt die BAK gemeinsam mit den Landesarchitektenkammern folgende Punkte:
- Architekten und Innenarchitekten als berechtigte Aussteller von Energieausweisen - Unabhängigkeit der Aussteller von Energieausweisen - Qualitätssicherung über die Architektenkammern - vorzugsweise bedarfsorientierter Energieausweis, verbrauchsorientiert nur bei zeitlicher Begrenzung durch Übergangsregelung - Unbürokratisches Nachweisverfahren ohne negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und zu angemessenen Kosten im Baubereich - praktikable und leistbare Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude und kommunale Einrichtungen, insbesondere bei der Betrachtung der Energieeffizienz von natürlicher und künstlicher Beleuchtung sowie Lüftungs- und Klimaanlagen. - Ausstellungszeitpunkt des Energieausweises für neu zu errichtende Gebäude, Nachweispflichten zur Baugenehmigung und Folgen daraus für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit - angemessene Vergütung
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