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Grundsatzposition der Architektenkammern zur Eintragungsfähigkeit von Hochschulabsolventen
Barbara Chr. Schlesinger 8.6.2005

Die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen schreitet weiter voran. Von den Hochschulen wird in der Mehrzahl das Studienmodell 6-semestriger Bachelor und 4-semestriger Master umgesetzt. Zudem zielt die Politik auf den 6-semestrigen Bachelor-abschluss als Regelabschluss und fördert damit Kurzzeitstudiengänge, die nicht zur Eintragung als Architekt führen können. Damit haben diese Absolventen auf dem Markt keine Berufschancen.

In verschiedenen Bundesländern werden Landesarchitektenkammern durch ihre Landesministerien dazu aufgefordert, ihre Position darzustellen, unter welchen Voraussetzungen, Bachelor und Master in die Architektenkammern aufgenommen werden.

Die drohende Gefahr von Kurzstudiengängen als Regelabschluss führt zu einem Unterlaufen der Vorgaben der EU Architektenrichtlinie und macht damit eine europaweite und internationale Anerkennung dieser Absolventen unmöglich. Dieses macht auf dem Gebiet der Architektur gemeinsames Handeln der Architektenkammern zur Sicherung der Ausbildungsqualität von Architekten erforderlich.

Folgende Grundsätze als Basis für ein abgestimmtes Handeln der Architektenkammern werden verabschiedet:

1.      Die zunehmende Komplexität von gestalterischen, technischen, funktionalen, organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die an Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner gestellt werden, erfordern einen Mindeststandard der Ausbildung. Architektenkammern haben die Verantwortung, mit der Eintragung als Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner, die Qualitätserfordernisse im Sinne des Verbraucherschutzes und der Baukultur zu gewährleisten.

Alle Architektenkammern der Länder sprechen sich daher entsprechend UNESCO/UIA Charter for Architectural Education für ein insgesamt 5-jähriges Studium aus, mindestens jedoch für eine Mindeststudiendauer von 4 Jahren Vollzeitstudium, wie es die EU-Architektenrichtlinie ausweist. Zusätzlich ist für die Eintragung bei einer Architektenkammer der Nachweis einer Berufspraxiszeit von mindestens 2 Jahren erforderlich.

2.      Bachelorstudiengänge mit Studienabschlüssen unterhalb der Mindeststudiendauer von 8 Semestern führen nicht zu einer Berufsqualifikation, die zur Führung des Titels Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt und Stadtplaner berechtigt. Für Absolventen dieser Abschlüsse sind in Anbetracht der Arbeitsmarktlage und der aufgrund der demografischen Entwicklung auf Dauer zurückgehenden Nachfrage nach Bauplanungsleistungen keine Berufschancen gegeben.

Alle Architektenkammern der Länder bewerten Bachelorstudiengänge unterhalb der Mindeststudiendauer wie folgt:

  • Es handelt sich um einen Regelabschluss, der unterhalb der Anforderungen für die Architektenausbildung gemäß der Architektenrichtlinie liegt.
  • Diese Absolventen erfüllen nicht die Voraussetzungen zur Eintragung bei den Architektenkammern.
  • Bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen ist der Abschluss wie jeder andere Ausbildungsabschluss zu behandeln, der nicht den Regelvoraussetzungen zur Eintragung als Architekt/Stadtplaner entspricht. Damit sprechen sich die Architektenkammern gegen spezielle Sonderregelungen für Absolventen mit einem Bachelorabschluss mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern aus.

3.      Die Diversifizierung der gestuften Studiengänge mit verfrühten Spezialisierungen und Vertiefungen - auch in konsekutiven Studiengängen - steht den erheblich gestiegenen Anforderungen an eine grundständige Ausbildung sowie an die Architektentätigkeit entgegen. Sicherzustellen ist, dass mit den Studieninhalten die Kernkompetenzen gemäß Art. 3 Architektenrichtlinie (Art. 46 Berufsanerkennungsrichtlinie)abgedeckt werden:

„Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:

  • die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;
  • angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;
  • Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;
  • angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im allgemeinen und in den Planungstechniken;
  • Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;
  • Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;
  • Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;
  • Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;
  • angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen;
  • die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;
  • angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.“
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