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Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Architekturbüros sind die Einkommen der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner seit Jahren unter starkem Druck.
Für angestellte Mitarbeiter in Architektur-/Ingenieur- und Planungsbüros gilt grundsätzlich keine Tarifpflicht. Bei der Vereinbarung von Gehältern ist immer der Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsleistung herzustellen, da eine Vergütung, die den Wert der Arbeitsleistung in erheblichem Umfang unterschreitet, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.
Als Orientierungsgrundlage für Gehalts- und Vertragsfragen kann neben den Informationen zu den Tarifverträgen des Statistischen Bundesamtes die vom Arbeitgeberverband Deutscher Architekten und Ingenieure veröffentlichte unverbindliche Gehaltstarifempfehlung oder die Gehaltsumfragen der Architektenkammern der Länder herangezogen werden.